TE OGH 2001/4/3 10ObS68/01z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.04.2001
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Lang (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Renate Klenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz K*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Lauß, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. November 2000, GZ 11 Rs 244/00g-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. Juni 2000, GZ 24 Cgs 21/98d-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der beklagten Partei vom 25. 11. 1997 wurde der Antrag des am 4. 7. 1959 geborenen Klägers auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension abgelehnt.

Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren mangels Berufsunfähigkeit des Klägers im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG ab.Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren mangels Berufsunfähigkeit des Klägers im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sah die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht als gegeben und die Rechtsrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt an.

Rechtliche Beurteilung

Die aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Der sachliche Gehalt der Rechtsrüge in der Berufung erschöpfte sich darin, dass das Erstgericht bei mangelfreier Durchführung des Verfahrens zum Schluss kommen hätte müssen, "dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers auf Grund seines körperlichen und geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlichen und geistigen gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Die unrichtige rechtliche Beurteilung ist daher grundsätzlich ein Ausfluss der mangelhaften Durchführung des Verfahrens."

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass in diesen sich im wesentlichen auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränkenden Ausführungen keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge liegt (RIS-Justiz RS0043542). In diesem Fall kann die rechtliche Beurteilung auch im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (RIS-Justiz RS43231/T4 uva). Ungeachtet des § 87 Abs 1 ASGG gilt dieser Grundsatz auch im Verfahren in Sozialrechtssachen (RIS-Justiz RS0043480).Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass in diesen sich im wesentlichen auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränkenden Ausführungen keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge liegt (RIS-Justiz RS0043542). In diesem Fall kann die rechtliche Beurteilung auch im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (RIS-Justiz RS43231/T4 uva). Ungeachtet des Paragraph 87, Absatz eins, ASGG gilt dieser Grundsatz auch im Verfahren in Sozialrechtssachen (RIS-Justiz RS0043480).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E61805 10C00681

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00068.01Z.0403.000

Dokumentnummer

JJT_20010403_OGH0002_010OBS00068_01Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten