Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosa Maria M*****, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, gegen die beklagte Partei DI Dr. Dieter G*****, vertreten durch Kortschak & Höfler Rechtsanwälte OEG, Leibnitz, wegen S 103.500,-- sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag, an Stelle des Bezirksgerichtes Wels das Bezirksgericht Leibnitz zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin als Vermieterin und der Beklagte als Mieter haben am 21. 5. 1997 einen Mietvertrag über die in L*****, gelegene Villa samt Nebengebäude und Hoffläche auf die Dauer von 10 Jahren (1. 7. 1997 bis 30. 6. 2007) geschlossen. Nach dem mit "Gerichtsstand" überschriebenen § 15 des Mietvertrags vereinbarten die Vertragsteile für allfällige Streitigkeiten aus dem Vertrag oder in Beendigung des Vertrages den ausschließlichen Gerichtsstand des Bezirksgerichtes Wels.Die Klägerin als Vermieterin und der Beklagte als Mieter haben am 21. 5. 1997 einen Mietvertrag über die in L*****, gelegene Villa samt Nebengebäude und Hoffläche auf die Dauer von 10 Jahren (1. 7. 1997 bis 30. 6. 2007) geschlossen. Nach dem mit "Gerichtsstand" überschriebenen Paragraph 15, des Mietvertrags vereinbarten die Vertragsteile für allfällige Streitigkeiten aus dem Vertrag oder in Beendigung des Vertrages den ausschließlichen Gerichtsstand des Bezirksgerichtes Wels.
Das Mietverhältnis wurde mit 31. 12. 2000 beendet.
Mit der am 29. 11. 2000 beim Bezirksgericht Wels erhobenen Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten die Zahlung der Mietzinse aus dem Zeitraum Juni bis November 2000 in Höhe von monatlich S 17.250,--, insgesamt S 103.500,-- sA. Auf eine Investitionsablöse habe der Beklagte verzichtet. Die in Form einer Bankgarantie erlegte Kaution diene der Abdeckung diverser vom Beklagten verursachter Schäden.
Der Beklagte wandte gegen die Klagsforderung einen aus der Kaution in Anspruch genommenen Betrag von S 50.000,-- sowie einen Ersatzanspruch nach § 10 Abs 1 Z 1 MRG in Höhe von S 434.626,04 als Gegenforderung ein, weil er ein Bad und eine Ferngasheizung installiert habe.Der Beklagte wandte gegen die Klagsforderung einen aus der Kaution in Anspruch genommenen Betrag von S 50.000,-- sowie einen Ersatzanspruch nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, MRG in Höhe von S 434.626,04 als Gegenforderung ein, weil er ein Bad und eine Ferngasheizung installiert habe.
Der Beklagte, der seinen Wohnsitz weiterhin in L***** hat, beantragte die Überweisung der Rechtssache an das Bezirksgericht Leibnitz, weil das Mietobjekt im Sprengel dieses Gerichts gelegen sei. Es sei zu erwarten, dass Sachverständige aus verschiedenen Fachgebieten Gutachten über Einzelfragen zu erstatten haben werden.
Die Klägerin sprach sich im Hinblick auf die im Mietvertrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung gegen die Delegierung aus; das Erstgericht hält die Delegierung für zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht begründet.
Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046198) ist eine Delegation aus Zweckmäßigkeitsgründen im Allgemeinen ausgeschlossen, wenn ein Gericht durch Parteivereinbarung zuständig gemacht wurde, zumal die Delegierung in diesem Fall der Parteivereinbarung widersprechen würde. Lediglich dann, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit einer Delegation sprechende Umstände eintreten, auf die die Parteien bei Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten, ist eine Delegierung nach § 31 JN zulässig (RZ 1989/107 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046198) ist eine Delegation aus Zweckmäßigkeitsgründen im Allgemeinen ausgeschlossen, wenn ein Gericht durch Parteivereinbarung zuständig gemacht wurde, zumal die Delegierung in diesem Fall der Parteivereinbarung widersprechen würde. Lediglich dann, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit einer Delegation sprechende Umstände eintreten, auf die die Parteien bei Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten, ist eine Delegierung nach Paragraph 31, JN zulässig (RZ 1989/107 mwN).
Der Beklagte hat seinen Delegierungsantrag nicht mit solchen Umständen begründet, die bei Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung noch nicht vorhersehbar waren.
Dem Delegierungsantrag der beklagten Partei ist daher nicht Folge zu geben.
Anmerkung
E61443 10J05041European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0100ND00504.01.0403.000Dokumentnummer
JJT_20010403_OGH0002_0100ND00504_0100000_000