TE OGH 2001/4/3 10Ob77/01y

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Veröffentlicht am 03.04.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Christoph S*****, ***** vertreten durch seinen Vater Karl S*****, gleiche Adresse, dieser vertreten durch Mag. Stefan Lindner, Substitut des Dr. Stefan Lindner, öffentlicher Notar in Klagenfurt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 26. Jänner 2001, GZ 4 R 35/01s-6, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht geht in seiner rechtlichen Beurteilung von der Rechtsprechung aus, nach der ein Rechtsgeschäft durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden darf, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit dessen Wohl entspricht, was insbesondere der Fall ist, wenn das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt wird, jedoch dann nicht gegeben ist, wenn eine Verminderung des Vermögens nicht ausgeschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0048176; zuletzt 2 Ob 218/99v). Ob diese Voraussetzungen vorliegen kann immer nur an Hand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0097948).

Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Vertragsabschluss dem Minderjährigen zum klaren und überwiegenden Vorteil gereiche, weil dieser die geschenkten 2/3 Eigentumsanteile an der gegenständlichen Liegenschaft nur mit erheblichen, sein Miteigentum und die Verfügungsmacht hierüber weit über die Zeit seiner Volljährigkeit hinaus beschränkenden dinglichen und obligatorischen Belastungen übernehmen würde, zu denen noch erhebliche mit dem Liegenschaftseigentum verbundene wirtschaftliche Risken kämen (vgl dazu 9 Ob 272/99m mwN = EFSlg 89.751 und 89.752) ist vertretbar.Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Vertragsabschluss dem Minderjährigen zum klaren und überwiegenden Vorteil gereiche, weil dieser die geschenkten 2/3 Eigentumsanteile an der gegenständlichen Liegenschaft nur mit erheblichen, sein Miteigentum und die Verfügungsmacht hierüber weit über die Zeit seiner Volljährigkeit hinaus beschränkenden dinglichen und obligatorischen Belastungen übernehmen würde, zu denen noch erhebliche mit dem Liegenschaftseigentum verbundene wirtschaftliche Risken kämen vergleiche dazu 9 Ob 272/99m mwN = EFSlg 89.751 und 89.752) ist vertretbar.

Anmerkung

E61429 10A00771

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0100OB00077.01Y.0403.000

Dokumentnummer

JJT_20010403_OGH0002_0100OB00077_01Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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