Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Lang (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Renate Klenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Peter L*****, vertreten durch Egger & Musey Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in Salzburg, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, 1081 Wien, Josefstädterstraße 80, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistungen nach dem B-KUVG, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Dezember 2000, GZ 11 Rs 298/00y-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. September 2000, GZ 18 Cgs 145/00g-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in vergleichbaren Fällen (SSV-NF 6/79 = DRdA 1993/8 [M. Novak]; SSV-NF 7/128 ua; jüngst 10 ObS 30/01m). Danach ist allgemein anerkannt, dass auch die sportliche Betätigung von Dienstnehmern im betrieblichen Interesse liegen kann. Organisiert daher ein Dienstgeber zum Ausgleich für die meist einseitige körperliche, geistige oder nervliche Belastung für die Dienstnehmer einen Ausgleichssport, der dazu dienen soll, Gesundheits- oder Körperschädigungen vorzubeugen, so steht ein dabei erlittener Unfall unter Versicherungsschutz (SSV-NF 12/137 = DRdA 1999/30 [Schrammel] mwN ua; RIS-Justiz RS0084657). Für Verrichtungen, die sowohl privaten wie auch betrieblichen Interessen dienen - sogenannte gemischte Tätigkeiten - besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Die Grenze zwischen dem betrieblichen Interesse einerseits und den privaten Interessen des Verletzten andererseits ist dort zu ziehen, wo die Veranstaltung sportlichen Wettkampfcharakter annimmt und die Erzielung von Spitzenleistungen beabsichtigt wird. Sportarten mit Wettkampfcharakter entsprechen im Allgemeinen nicht mehr der für den Betriebssport vorausgesetzten Zielrichtung, wenn der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht (SSV-NF 12/137 = DRdA 1999/30 [Schrammel] mwN ua; RIS-Justiz RS0084604; RS0084601). Selbst wenn daher der Leistungssport vom Unternehmer oder Dienstgeber finanziert und organisiert wird, ist er im Allgemeinen versicherungsrechtlich nicht mehr geschützt, es sei denn, dass arbeitsvertraglich die Durchführung der betrieblichen Arbeit mit der Verpflichtung zur Sportausübung gekoppelt ist (SSV-NF 9/45; 7/128 ua). Aus dem Ausgleichszweck des Betriebssportes, welcher den Tag für Tag wiederkehrenden Belastungen durch die Betriebstätigkeit entgegenwirken soll, wird in Lehre und Rechtsprechung auch das Erfordernis abgeleitet, dass die Ausgleichsaktivitäten "mit einer gewissen Regelmäßigkeit" abzuhalten sind (SSV-NF 7/59; 6/79 ua; Petrovic, Handstand - Überschlag mit Folgen, DRdA 1986, 438 ff [443] mwN; Schrammel aaO 264; Novak aaO 53 ua).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in vergleichbaren Fällen (SSV-NF 6/79 = DRdA 1993/8 [M. Novak]; SSV-NF 7/128 ua; jüngst 10 ObS 30/01m). Danach ist allgemein anerkannt, dass auch die sportliche Betätigung von Dienstnehmern im betrieblichen Interesse liegen kann. Organisiert daher ein Dienstgeber zum Ausgleich für die meist einseitige körperliche, geistige oder nervliche Belastung für die Dienstnehmer einen Ausgleichssport, der dazu dienen soll, Gesundheits- oder Körperschädigungen vorzubeugen, so steht ein dabei erlittener Unfall unter Versicherungsschutz (SSV-NF 12/137 = DRdA 1999/30 [Schrammel] mwN ua; RIS-Justiz RS0084657). Für Verrichtungen, die sowohl privaten wie auch betrieblichen Interessen dienen - sogenannte gemischte Tätigkeiten - besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Die Grenze zwischen dem betrieblichen Interesse einerseits und den privaten Interessen des Verletzten andererseits ist dort zu ziehen, wo die Veranstaltung sportlichen Wettkampfcharakter annimmt und die Erzielung von Spitzenleistungen beabsichtigt wird. Sportarten mit Wettkampfcharakter entsprechen im Allgemeinen nicht mehr der für den Betriebssport vorausgesetzten Zielrichtung, wenn der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht (SSV-NF 12/137 = DRdA 1999/30 [Schrammel] mwN ua; RIS-Justiz RS0084604; RS0084601). Selbst wenn daher der Leistungssport vom Unternehmer oder Dienstgeber finanziert und organisiert wird, ist er im Allgemeinen versicherungsrechtlich nicht mehr geschützt, es sei denn, dass arbeitsvertraglich die Durchführung der betrieblichen Arbeit mit der Verpflichtung zur Sportausübung gekoppelt ist (SSV-NF 9/45; 7/128 ua). Aus dem Ausgleichszweck des Betriebssportes, welcher den Tag für Tag wiederkehrenden Belastungen durch die Betriebstätigkeit entgegenwirken soll, wird in Lehre und Rechtsprechung auch das Erfordernis abgeleitet, dass die Ausgleichsaktivitäten "mit einer gewissen Regelmäßigkeit" abzuhalten sind (SSV-NF 7/59; 6/79 ua; Petrovic, Handstand - Überschlag mit Folgen, DRdA 1986, 438 ff [443] mwN; Schrammel aaO 264; Novak aaO 53 ua).
Von diesen Grundsätzen sind auch die Vorinstanzen ausgegangen. So hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass bei den nur einmal jährlich stattfindenden österreichischen Polizeimeisterschaften im Schilauf, an denen der Kläger als Sicherheitswachebeamter der Bundespolizeidirektion Salzburg und als aktives Mitglied des Polizeisportvereines Salzburg, Sektion Schi, teilgenommen hat, die Ausgleichsfunktion zu den Belastungen der betrieblichen Tätigkeit völlig in den Hintergrund tritt und daher schon aus diesem Grunde entgegen der vom Kläger auch in den Revisionsausführungen weiterhin vertretenen Ansicht nicht von der Ausübung eines Betriebssportes als Ausgleichssport für eine einseitig beanspruchende Betriebsarbeit gesprochen werden kann (SSV-NF 6/79 = DRdA 1993/8 [M. Novak 53] ua; jüngst 10 ObS 30/01m; Petrovic aaO 443 f ua). Zu prüfen ist noch, ob die Beteiligung des Klägers an den Polizeischimeisterschaften als Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gewertet werden kann. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen insoweit unter Versicherungsschutz, als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist. Es muss sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung handeln, die allen Betriebsangehörigen offensteht, an der, wenn auch ohne ausdrücklichen Zwang, alle teilnehmen sollen und die eine gewisse Mindestbeteiligung aufweist. Die Gemeinschaftsveranstaltung muss vom Betriebsleiter selbst veranstaltet, zumindest aber bei der Planung und Durchführung von seiner Autorität getragen werden (RIS-Justiz RS0084544). Entscheidend ist, dass sich der Dienstnehmer häufig dem Dienstgeber gegenüber zur Teilnahme verpflichtet fühlt, vielfach zwingt ihn aber auch die Kollegialität zur Anwesenheit. Tätigkeiten, zu denen sich der Versicherte nicht mehr verpflichtet fühlen kann, sind aber auch im Rahmen einer Gemeinschaftsveranstaltung nicht mehr geschützt (Tomandl, SV-System 11. Erg-Lfg 287). Ob im Einzelfall eine Veranstaltungsteilnahme der versicherten Betriebstätigkeit als deren Ausfluss gleichzuhalten ist, hängt wesentlich davon ab, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung der Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls und der Kontaktförderung zwischen Betriebsleitung und Belegschaft dient und in welchem Ausmaß private Interessen mitspielen. Im vorliegenden Fall waren alle Mitarbeiter von einer Teilnahme ausgeschlossen, deren Fertigkeiten im Schilauf die Teilnahme an einer österreichweit durchgeführten Polizeimeisterschaft im Schilauf nicht ermöglichten (SSV-NF 7/128 mwN ua).
Ferner war für den Kläger die Teilnahme an den Schimeisterschaften ausschließlich freiwilliger Natur und lag nicht im Rahmen seiner dienstlichen Verpflichtungen als Sicherheitswachebeamter. Im vorliegenden Fall kann nach den Feststellungen selbst von einem bloßen "Heranziehen" des Klägers durch den Dienstgeber keine Rede sein (vgl 10 ObS 324/99s mwN), weil der Kläger von seinem Dienstgeber zur Teilnahme an den Schimeisterschaften auch nicht aufgefordert wurde. Auch die Gewährung von Sonderurlaub und der Umstand, dass ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des Sonderurlaubes die Teilnahme für den Kläger bindend war, reichen nicht aus, eine an sich weit überwiegend eigenwirtschaftliche Tätigkeit dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu unterstellen (vgl 10 ObS 324/99s mwN).Ferner war für den Kläger die Teilnahme an den Schimeisterschaften ausschließlich freiwilliger Natur und lag nicht im Rahmen seiner dienstlichen Verpflichtungen als Sicherheitswachebeamter. Im vorliegenden Fall kann nach den Feststellungen selbst von einem bloßen "Heranziehen" des Klägers durch den Dienstgeber keine Rede sein vergleiche 10 ObS 324/99s mwN), weil der Kläger von seinem Dienstgeber zur Teilnahme an den Schimeisterschaften auch nicht aufgefordert wurde. Auch die Gewährung von Sonderurlaub und der Umstand, dass ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des Sonderurlaubes die Teilnahme für den Kläger bindend war, reichen nicht aus, eine an sich weit überwiegend eigenwirtschaftliche Tätigkeit dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu unterstellen vergleiche 10 ObS 324/99s mwN).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen. Es erübrigt sich somit ein Eingehen auf die nicht dem Gesetz entsprechende Fassung des Klagebegehrens (vgl SSV-NF 10/136 mwN ua).Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen. Es erübrigt sich somit ein Eingehen auf die nicht dem Gesetz entsprechende Fassung des Klagebegehrens vergleiche SSV-NF 10/136 mwN ua).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E61436 10C00591European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00059.01A.0403.000Dokumentnummer
JJT_20010403_OGH0002_010OBS00059_01A0000_000