TE OGH 2001/4/4 13Os76/00

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl.Vw. Karl B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dipl. Vw. Karl B***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 21. Oktober 1999, GZ 31 Vr 138/97-179, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, des Angeklagten Dipl. Vw. Karl B***** und seines Verteidigers Dr. Zwerger zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl.Vw. Karl B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dipl. römisch fünf w. Karl B***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 21. Oktober 1999, GZ 31 römisch fünf r 138/97-179, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, des Angeklagten Dipl. römisch fünf w. Karl B***** und seines Verteidigers Dr. Zwerger zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde (des Angeklagten) wird verworfen. Der Berufung (der Staatsanwaltschaft) wird teilweise Folge gegeben und unter Ausschaltung des Ausspruchs nach § 43 Abs 1 StGB gemäß § 43a Abs 3 StGB (nur) ein Teil der (zweijährigen) Strafe im Ausmaß von 18 (achtzehn) Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.Die Nichtigkeitsbeschwerde (des Angeklagten) wird verworfen. Der Berufung (der Staatsanwaltschaft) wird teilweise Folge gegeben und unter Ausschaltung des Ausspruchs nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB (nur) ein Teil der (zweijährigen) Strafe im Ausmaß von 18 (achtzehn) Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.

Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Mitangeklagten Gino Franco Di D***** sowie in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche des Dipl.Vw. Karl B***** umfassenden Urteil wurde letzterer (im zweiten Rechtsgang) des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Mitangeklagten Gino Franco Di D***** sowie in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche des Dipl.Vw. Karl B***** umfassenden Urteil wurde letzterer (im zweiten Rechtsgang) des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen Juni 1977 und Februar 1983 (im Ersturteil detailliert) in Salzburg und anderen Orten die ihm als Geschäftsführer der A***** M***** reg. GenmbH und der A***** H***** durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über deren Vermögen zu verfügen, wissentlich dadurch missbraucht, dass er entgegen seiner Verpflichtung als Geschäftsführer:

a) unter Ausnutzung seiner Machtbefugnisse als Geschäftsführer sowie seiner umfassenden Zeichnungsberechtigung über Bankkonten inländischer und ausländischer Gesellschaften der A*****gruppe,

b) durch Vortäuschen von Gegenleistung der ihm gehörigen (richtig:) I*****, und unter Verschweigung der Eigentumsverhältnisse an dieser Gesellschaft,

die Abzweigung nachstehender Geldbeträge sowie deren Überführung in seine Verfügungsgewalt bzw in das Vermögen der ihm allein gehörigen I***** veranlasste und dadurch der A***** M***** reg. GenmbH (im Folgenden 'A***** GenmbH' genannt) sowie der A*****gesmbH (im Folgenden "A*****-GesmbH") Vermögensnachteile zufügte, wobei der Schaden 500.000,-- S überstieg, und zwar durch die im Spruch des Ersturteils aufgelisteten, hier zusammengefassten Überweisungen von den dort genannten Konten bei der Bank in Liechtenstein an die I*****, in Höhe von

1./ 30.000,-- Sfr,

2./ 449.974,44 US-Dollar,

3./ 1,203.940,-- ATS,

4./ 17,825.843,-- ATS.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf die Z 5, 5a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch unbegründet ist.Dagegen richtet sich die auf die Ziffer 5,, 5a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch unbegründet ist.

Verfehlt ist zunächst das Nichtigkeit des Schuldspruches wegen Verjährung behauptende einleitende Beschwerdevorbringen. Der Einwand (Z 5), dass die zur Begründung der Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß § 58 Abs 3 Z 2 StGB herangezogene Verfügung des Untersuchungsrichters vom 19. April 1992 (S 3x) mangels Verlesung des Antrags- und Verfügungsbogens nicht Gegenstand der Hauptverhandlung geworden sei (Z 5), die aus diesem Aktenvorgang über dessen Zeitpunkt und Inhalt getroffenen Feststellungen als Grundlagen der Verjährung sohin mangelhaft begründet seien, gehen ins Leere: Die Beschwerde übersieht, dass Datum und Inhalt des Gerichtsanhängigkeit begründendenden Auftrags des Untersuchungsrichters im Bericht der Wirtschaftspolizei ON 66 genannt werden, welcher in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Mag daher der Antrags- und Verfügungsbogen selbst in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sein, ist die darin enthaltene verfahrensrelevante Verfügung (S 3x des Aktes) doch Gegenstand der Hauptverhandlung geworden, und wurde somit rechtens verwertet.Verfehlt ist zunächst das Nichtigkeit des Schuldspruches wegen Verjährung behauptende einleitende Beschwerdevorbringen. Der Einwand (Ziffer 5,), dass die zur Begründung der Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB herangezogene Verfügung des Untersuchungsrichters vom 19. April 1992 (S 3x) mangels Verlesung des Antrags- und Verfügungsbogens nicht Gegenstand der Hauptverhandlung geworden sei (Ziffer 5,), die aus diesem Aktenvorgang über dessen Zeitpunkt und Inhalt getroffenen Feststellungen als Grundlagen der Verjährung sohin mangelhaft begründet seien, gehen ins Leere: Die Beschwerde übersieht, dass Datum und Inhalt des Gerichtsanhängigkeit begründendenden Auftrags des Untersuchungsrichters im Bericht der Wirtschaftspolizei ON 66 genannt werden, welcher in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Mag daher der Antrags- und Verfügungsbogen selbst in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sein, ist die darin enthaltene verfahrensrelevante Verfügung (S 3x des Aktes) doch Gegenstand der Hauptverhandlung geworden, und wurde somit rechtens verwertet.

Soweit sich die Tatsachenrüge (Z 5a) ebenfalls gegen die die Beurteilung der Verjährung stützenden Feststellungen über den Inhalt des Auftrages des Untersuchungsrichters wendet und meint, die Hemmung der Verjährung bewirkenden Erhebungsaufträge des Untersuchungsrichters vom 19. April 1992 hätten nicht durch Dipl. Vw. B***** veranlasste Zahlungen der A***** Firmengruppe an die ihm gehörige I***** ***** auf Grund der abgeschlossenen Verträge ("Insichgeschäft") betroffen, die Voruntersuchung hätte sich zu diesem Zeitpunkt lediglich auf (nicht zur Verurteilung führende) Geldüberweisungen, (im Besonderen Refaktien) bezogen, während Erhebungen zu den dem bekämpften Schuldspruch zu Grunde liegenden Tathandlungen erst nach dem am 20. April 1993 ergangenen Urteil des Landesgerichtes Salzburg, GZ 18 Cga 146/91-71, eingeleitet worden wären, vermag sie keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken aufzuzeigen. Gegenstand der Erhebungen sind nämlich dem bereits genannten Bericht ON 66 im Zusammenhalt mit der ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen Beschuldigtenvernehmung ON 20 als die Faktengruppe I***** betreffend zu ersehen:Soweit sich die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ebenfalls gegen die die Beurteilung der Verjährung stützenden Feststellungen über den Inhalt des Auftrages des Untersuchungsrichters wendet und meint, die Hemmung der Verjährung bewirkenden Erhebungsaufträge des Untersuchungsrichters vom 19. April 1992 hätten nicht durch Dipl. römisch fünf w. B***** veranlasste Zahlungen der A***** Firmengruppe an die ihm gehörige I***** ***** auf Grund der abgeschlossenen Verträge ("Insichgeschäft") betroffen, die Voruntersuchung hätte sich zu diesem Zeitpunkt lediglich auf (nicht zur Verurteilung führende) Geldüberweisungen, (im Besonderen Refaktien) bezogen, während Erhebungen zu den dem bekämpften Schuldspruch zu Grunde liegenden Tathandlungen erst nach dem am 20. April 1993 ergangenen Urteil des Landesgerichtes Salzburg, GZ 18 Cga 146/91-71, eingeleitet worden wären, vermag sie keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken aufzuzeigen. Gegenstand der Erhebungen sind nämlich dem bereits genannten Bericht ON 66 im Zusammenhalt mit der ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen Beschuldigtenvernehmung ON 20 als die Faktengruppe I***** betreffend zu ersehen:

Der Beschwerdeführer hat nämlich bereits in seiner Vernehmung als Beschuldigter am 19. Oktober 1989 (S 4 der ON 20) auf an die I***** ***** erfolgte Geldflüsse verwiesen, (welche erfolgten, weil er "nicht in den einzelnen Tochtergesellschaften der A*****, wo er Vorstands- und Aufsichtsrat-Funktionen hatte, Entschädigungen bezog"); damit hat er die den Gegenstand der bekämpften Verurteilung bildenden Überweisungen offengelegt. Der darauf abstellende, an die Wirtschaftspolizei erteilte Erhebungsauftrag des Untersuchungsrichters vom 19. April 1992 bezog demnach den diesen Angaben zu Grunde liegenden historischen Sachverhalt in die Voruntersuchung ein. Zu diesem Zeitpunkt war die mit der letzten vom Schuldspruch erfassten Überweisung am 22. Februar 1983 in Gang gesetzte 10-jährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Die als Rechtsrüge nach Z 9 lit b mit dem wiederholten Hinweis auf die Unterlassung der Verlesung des Antrags- und Verfügungsbogens in der Hauptverhandlung begründete Behauptung, die Nichtannahme eingetretener Verjährung finde im Tatsachensubstrat keine Deckung, orientiert sich nicht an den hiezu (mängelfrei, siehe oben) getroffenen Feststellungen. Im Übrigen ist den zutreffenden erstgerichtlichen Erwägungen zur Verneinung der Verjährung der Strafbarkeit nichts hinzuzufügen (US 46 f).Der Beschwerdeführer hat nämlich bereits in seiner Vernehmung als Beschuldigter am 19. Oktober 1989 (S 4 der ON 20) auf an die I***** ***** erfolgte Geldflüsse verwiesen, (welche erfolgten, weil er "nicht in den einzelnen Tochtergesellschaften der A*****, wo er Vorstands- und Aufsichtsrat-Funktionen hatte, Entschädigungen bezog"); damit hat er die den Gegenstand der bekämpften Verurteilung bildenden Überweisungen offengelegt. Der darauf abstellende, an die Wirtschaftspolizei erteilte Erhebungsauftrag des Untersuchungsrichters vom 19. April 1992 bezog demnach den diesen Angaben zu Grunde liegenden historischen Sachverhalt in die Voruntersuchung ein. Zu diesem Zeitpunkt war die mit der letzten vom Schuldspruch erfassten Überweisung am 22. Februar 1983 in Gang gesetzte 10-jährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Die als Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera b, mit dem wiederholten Hinweis auf die Unterlassung der Verlesung des Antrags- und Verfügungsbogens in der Hauptverhandlung begründete Behauptung, die Nichtannahme eingetretener Verjährung finde im Tatsachensubstrat keine Deckung, orientiert sich nicht an den hiezu (mängelfrei, siehe oben) getroffenen Feststellungen. Im Übrigen ist den zutreffenden erstgerichtlichen Erwägungen zur Verneinung der Verjährung der Strafbarkeit nichts hinzuzufügen (US 46 f).

Auch die weiteren gegen den Schuldspruch aus den Nichtigkeitsgründen der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Einwände tragen nicht:Auch die weiteren gegen den Schuldspruch aus den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 5,, 5a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Einwände tragen nicht:

Zu den von der Mängelrüge (Z 5) bekämpften Feststellungen bloß vorgetäuschter Leistungen der I***** bzw vom Beschwerdeführer bewusst verschwiegener Eigentumsverhältnisse an diesem Unternehmen hat das Erstgericht unter ausdrücklicher Miteinbeziehung der Entscheidungsgründe der Urteile des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. August 1993, GZ 18 Cga 146/91-71, (im Folgenden kurz: 'Urteil des LG Salzburg') und des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 14. Oktober 1994, AZ 12 Ra 6/94, (im Folgenden kurz: 'Berufungsurteil'), umfassend und im Sinne des § 270 Abs 2 Z 5 StPO zureichend begründet, weshalb es von den Aussagen der im Arbeitsgerichtsverfahren vernommenen, im Kernbereich des Tatgeschehens agierenden Zeugen Alois Kr*****, Martin S*****, Josef M***** und Sebastian T***** ausging, die durch die Depositionen beispielsweise der Zeugen Dr. Karl Su*****, Dipl.Ing. Sp*****, Josef G*****, Peter W*****, Dr. Kurt Wi*****, Mag. Ernst E*****, Mag. Hans C*****, Dr. Karl Le*****, Mag. Walter Ma*****, Dr. Gerd Lo*****, Simon Kl***** und Josef Br***** erhärtet und abgerundet wurden. Die Gründe, aus welchen der Schöffensenat der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers und den nur vordergründig für dessen Standpunkt sprechenden, bei genauerer Überprüfung jedoch nicht überzeugenden Angaben der Zeugen Gottfried Ba*****, Dr. Robert Ho*****, Dr. Andreas U*****, Elisabeth Si*****, Dr. Walter N***** und Dipl.Ing. Herbert Wi***** keinen Glauben schenkte, wurden vollständig und logisch einwandfrei dargestellt.Zu den von der Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpften Feststellungen bloß vorgetäuschter Leistungen der I***** bzw vom Beschwerdeführer bewusst verschwiegener Eigentumsverhältnisse an diesem Unternehmen hat das Erstgericht unter ausdrücklicher Miteinbeziehung der Entscheidungsgründe der Urteile des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. August 1993, GZ 18 Cga 146/91-71, (im Folgenden kurz: 'Urteil des LG Salzburg') und des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 14. Oktober 1994, AZ 12 Ra 6/94, (im Folgenden kurz: 'Berufungsurteil'), umfassend und im Sinne des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO zureichend begründet, weshalb es von den Aussagen der im Arbeitsgerichtsverfahren vernommenen, im Kernbereich des Tatgeschehens agierenden Zeugen Alois Kr*****, Martin S*****, Josef M***** und Sebastian T***** ausging, die durch die Depositionen beispielsweise der Zeugen Dr. Karl Su*****, Dipl.Ing. Sp*****, Josef G*****, Peter W*****, Dr. Kurt Wi*****, Mag. Ernst E*****, Mag. Hans C*****, Dr. Karl Le*****, Mag. Walter Ma*****, Dr. Gerd Lo*****, Simon Kl***** und Josef Br***** erhärtet und abgerundet wurden. Die Gründe, aus welchen der Schöffensenat der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers und den nur vordergründig für dessen Standpunkt sprechenden, bei genauerer Überprüfung jedoch nicht überzeugenden Angaben der Zeugen Gottfried Ba*****, Dr. Robert Ho*****, Dr. Andreas U*****, Elisabeth Si*****, Dr. Walter N***** und Dipl.Ing. Herbert Wi***** keinen Glauben schenkte, wurden vollständig und logisch einwandfrei dargestellt.

Dem in diesem Zusammenhang (teilweise auch von der Tatsachenrüge - Z 5a) erhobenen Vorwurf, die Tatrichter hätten sich mit den Depositionen der Altfunktionäre nicht auseinandergesetzt, sind die Ausführungen zur Aussage des Zeugen Gottfried Ba***** (US 27) und die übernommenen (US 26) Erwägungen der Zivilgerichte (S 64 ff im Urteil des LG Salzburg, S 56 ff des Berufungsurteiles) entgegenzuhalten. Soweit die Mängelrüge dem Erstgericht vorwirft, sich mit der Frage der Angemessenheit des Entgeltes für die konzernumfassende Tätigkeit des Angeklagten bei der A***** GenmbH nicht befasst und aus der Feststellung der 1963 vereinbarten Sonderentlohnung (US 8) bzw der in der Folge vereinbarten Gewinnbeteiligung bei den Firmen W***** und AF***** nicht die gebotene Folgerung auf die Rechtmäßigkeit der im Weg der Firma I***** erhaltenen Bezüge abgeleitet zu haben, vermag sie keinen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO aufzuzeigen. Damit negiert die Beschwerde ausdrückliche Erwägungen der Tatrichter, wonach durch die dem Angeklagten offiziell zugekommenen Zahlungen sämtliche Leistungen für die in Rede stehenden Unternehmen abgegolten wurden und ihm angesichts seiner ohnedies überdurchschnittlichen Entlohnung bewusst war, dass die inkriminierten Zahlungen "im regulären Weg niemals bewilligt worden wären" (siehe insbes US 41 ff und Berufungsurteil S 49 ff). "Logisch fehlerhaft" ist die Urteilsbegründung nach Meinung der Beschwerde deshalb, weil das Erstgericht den zeitlichen Konnex zwischen Beendigung der Zahlungen aus dem Titel der Gewinnbeteiligungen und dem Beginn der Zahlungen an die I***** zwar festgestellt, die gebotene Klärung der Frage, "weswegen den 'getäuschten Funktionären' dieser inhaltliche (Zahlungen) und zeitliche Zusammenhang nicht aufgefallen, oder etwa dem Erstangeklagten künftig keine Gewinnbeteiligung mehr zugestanden worden wäre", aber verabsäumt habe.Dem in diesem Zusammenhang (teilweise auch von der Tatsachenrüge - Ziffer 5 a,) erhobenen Vorwurf, die Tatrichter hätten sich mit den Depositionen der Altfunktionäre nicht auseinandergesetzt, sind die Ausführungen zur Aussage des Zeugen Gottfried Ba***** (US 27) und die übernommenen (US 26) Erwägungen der Zivilgerichte (S 64 ff im Urteil des LG Salzburg, S 56 ff des Berufungsurteiles) entgegenzuhalten. Soweit die Mängelrüge dem Erstgericht vorwirft, sich mit der Frage der Angemessenheit des Entgeltes für die konzernumfassende Tätigkeit des Angeklagten bei der A***** GenmbH nicht befasst und aus der Feststellung der 1963 vereinbarten Sonderentlohnung (US 8) bzw der in der Folge vereinbarten Gewinnbeteiligung bei den Firmen W***** und AF***** nicht die gebotene Folgerung auf die Rechtmäßigkeit der im Weg der Firma I***** erhaltenen Bezüge abgeleitet zu haben, vermag sie keinen Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufzuzeigen. Damit negiert die Beschwerde ausdrückliche Erwägungen der Tatrichter, wonach durch die dem Angeklagten offiziell zugekommenen Zahlungen sämtliche Leistungen für die in Rede stehenden Unternehmen abgegolten wurden und ihm angesichts seiner ohnedies überdurchschnittlichen Entlohnung bewusst war, dass die inkriminierten Zahlungen "im regulären Weg niemals bewilligt worden wären" (siehe insbes US 41 ff und Berufungsurteil S 49 ff). "Logisch fehlerhaft" ist die Urteilsbegründung nach Meinung der Beschwerde deshalb, weil das Erstgericht den zeitlichen Konnex zwischen Beendigung der Zahlungen aus dem Titel der Gewinnbeteiligungen und dem Beginn der Zahlungen an die I***** zwar festgestellt, die gebotene Klärung der Frage, "weswegen den 'getäuschten Funktionären' dieser inhaltliche (Zahlungen) und zeitliche Zusammenhang nicht aufgefallen, oder etwa dem Erstangeklagten künftig keine Gewinnbeteiligung mehr zugestanden worden wäre", aber verabsäumt habe.

Diese Argumentation übergeht die vorerst von den Zivilgerichten angestellten, von den gegenständlich bekämpften Entscheidungsgründen ausdrücklich - unter eigenen Erwägungen - übernommenen (US 26) Urteilsausführungen, wonach die langjährigen bäuerlichen Funktionäre Alois Kr*****, Josef M*****, Sebastian T***** und Gottfried Ba***** weitgehend den Überblick über die vom Beschwerdeführer gegründeten, nach Bedarf auch wieder liquidierten Firmen und deren für sie nicht durchschaubare Zwecke verloren hatten (S 65 f im Urteil des Landesgerichtes Salzburg; S 57 des Berufungsurteils), und in ihrem Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Ausübung der Geschäftsführertätigkeit ihnen zwecks Unterfertigung vorgelegte Schriftstücke, darunter die in Rede stehenden Vereinbarungen mit der I***** "nicht so genau angesehen haben" (S 66 im Urteil des Landesgerichtes Salzburg). Mangels Kenntnisnahme der Altfunktionäre vom Vertragsinhalt erübrigt sich das geforderte Eingehen auf die demgemäß rein spekulative Beschwerdebehauptung, die Altfunktionäre wären nicht über den Grund der inkriminierten Zahlungen getäuscht gewesen, sondern hätten dadurch die entfallene Gewinnbeteiligung ersetzen wollen (siehe dazu auch S 81 des Berufungsurteils, wonach der Beschwerdeführer für den Wegfall der Gewinnbeteiligung ohnedies auf andere Weise schadlos gehalten wurde).

Entbehrlich war die von der Beschwerde vermisste Auseinandersetzung mit einzelnen Details, der zwischen der I***** einerseits und der AF***** am 1. Oktober 1975 sowie der Firma W***** am 25. Oktober 1976 andererseits geschlossenen Verträge; Erkenntnisse zur Lösung der entscheidungswesentlichen Frage der Rechtmäßigkeit der im Weg der Firma I***** zugekommenen Bezüge sind daraus nicht zu gewinnen. Der weiters behauptete Mangel näherer Auseinandersetzung mit den (überwiegend verlesenen) Aussagen jener Altfunktionäre, die die I*****-Verträge unterfertigt hatten, liegt im Hinblick auf die diesbezüglich übernommenen (US 26) umfassenden Erörterungen im (Zivil-)Urteil des Landesgerichtes Salzburg sowie auf die Erwägungen der Tatrichter selbst (US 27 f, 36 ff) nicht vor.

Die relevierte Unvollständigkeit wegen unterbliebenen Eingehens auf Divergenzen zwischen der Einschätzung der I***** unter anderem durch Alois Kr***** anlässlich der Besprechung vom 29. Oktober 1990 als "quasi internationalen Vermittler" bzw "Drehscheibe internationaler Verbindungen" (Blg./7 und ./8 zu ON 178), sohin als ein fremdes Unternehmen, einerseits und deren späterer Bezeichnung als "A*****-eigene Firma" andererseits erblickt, geht ins Leere: Beide Einschätzungen geben nämlich keinen Aufschluss über die Eigentümerstellung des Beschwerdeführers an der I***** bzw die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Geldflusses und sind demgemäß nicht geeignet, zur Lösung entscheidungswesentlicher Tatsachen beizutragen.

Das gleiche trifft für den Vorwurf zu, die Tatrichter seien von der Zeugenaussage Dris. H*****, er habe die I*****-Verträge zwar in mündlichen Berichten erwähnt, jedoch keinen Grund für deren schriftliche Erfassung gehabt, aktenwidrig durch die Konstatierung abgewichen, der Genannte wäre jedwede Erklärung schuldig geblieben, warum der Name I***** in seinen Berichten nicht aufscheine. Die Frage der Erwähnung der I***** und der zwischen dieser und den A*****-Tochtergesellschaften geschlossenen Verträge gibt nämlich ebenfalls keinen Aufschluss über die Eigentumsverhältnisse am erstgenannten Unternehmen bzw die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Geldflusses.

Ob überhaupt eine Verpflichtung des internen Revisors Dr. Ho***** bestanden hat, die Verträge mit der I***** in seine schriftlichen Berichte aufzunehmen, ist für die vorliegend zu klärende Schuld- und Rechtsfrage nicht von Bedeutung; aus der vom Beschwerdeführer gerügten Unterlassung der Erörterung der diesbezüglichen Aussage des Zeugen C***** kann demnach ein formeller Begründungsmangel nicht abgeleitet werden.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) gibt zu bedenken, dass die Tatrichter von wichtigen Zeugen keinen persönlichen Eindruck gewinnen konnten und sich mit der Verlesung früherer Angaben begnügen mussten; weiters darauf, dass den Angeklagten belastende Aussagen von zum Teil selbst im Verdacht unkorrekten Verhaltens stehenden Zeugen zu einem Zeitpunkt gemacht wurden, zu dem die "Skandalisierung der österreichischen Milchwirtschaft ein zentrales innenpolitisches Thema" war, sodass eine besonders kritische Prüfung dieser Beweisergebnisse angebracht gewesen wäre; ferner führt die Rüge ins Treffen, dass das Erstgericht zahlreiche "Widersprüche" und "Ungereimtheiten" in den verwerteten Zeugenaussagen ebenso wie insbesondere dem späteren Widerruf früherer belastender Angaben durch den Zeugen Ba***** nicht das gebührende (entlastende) Gewicht beigemessen habe; sie erachtet es schließlich als nicht nachvollziehbar, dass der bevollmächtigte Verteidiger auch vom Zeugen Kr***** mit der Vertretung im gegen ihn geführten Verfahren beauftragt wurde, obwohl er doch jedes Vertrauen in den angeblich treuwidrig handelnden Beschwerdeführer verloren haben müsste; letztlich gelangt die Beschwerde (zusammengefasst) zum Ergebnis, dass der Vorwurf eines unrechtmäßigen Geldflusses bzw der Täuschung gutgläubiger Funktionäre bei objektiver Beurteilung der Beweisergebnisse nicht aufrecht erhalten werden kann. Das gesamte umfängliche Beschwerdevorbringen zeigt jedoch keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen auf, sondern erweist sich nach seinem Inhalt als Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer unzulässigen Schuldberufung, sodass weitere Erörterungen hiezu nicht geboten sind. Einer prozessordnungsgemäßen Ausführung entbehrt auch die Rechtsrüge nach Z 9 lit a. Der Vorwurf fehlender Feststellungen über die der A***** GenmbH sowie der A***** GesmbH zugefügten Vermögensnachteile orientiert sich nämlich ebenso wie der weitere Vorwurf fehlender Feststellungen über die von der I***** vereinbarungsgemäß erbrachten Gegenleistungen nicht am entscheidungswesentlichen Urteilssachverhalt, demzufolge der Beschwerdeführer Leistungen der I***** nur vorgetäuscht und durch die treuwidrig veranlassten Geldüberweisungen den genannten Unternehmen den konstatierten Vermögensschaden zugefügt hat.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) gibt zu bedenken, dass die Tatrichter von wichtigen Zeugen keinen persönlichen Eindruck gewinnen konnten und sich mit der Verlesung früherer Angaben begnügen mussten; weiters darauf, dass den Angeklagten belastende Aussagen von zum Teil selbst im Verdacht unkorrekten Verhaltens stehenden Zeugen zu einem Zeitpunkt gemacht wurden, zu dem die "Skandalisierung der österreichischen Milchwirtschaft ein zentrales innenpolitisches Thema" war, sodass eine besonders kritische Prüfung dieser Beweisergebnisse angebracht gewesen wäre; ferner führt die Rüge ins Treffen, dass das Erstgericht zahlreiche "Widersprüche" und "Ungereimtheiten" in den verwerteten Zeugenaussagen ebenso wie insbesondere dem späteren Widerruf früherer belastender Angaben durch den Zeugen Ba***** nicht das gebührende (entlastende) Gewicht beigemessen habe; sie erachtet es schließlich als nicht nachvollziehbar, dass der bevollmächtigte Verteidiger auch vom Zeugen Kr***** mit der Vertretung im gegen ihn geführten Verfahren beauftragt wurde, obwohl er doch jedes Vertrauen in den angeblich treuwidrig handelnden Beschwerdeführer verloren haben müsste; letztlich gelangt die Beschwerde (zusammengefasst) zum Ergebnis, dass der Vorwurf eines unrechtmäßigen Geldflusses bzw der Täuschung gutgläubiger Funktionäre bei objektiver Beurteilung der Beweisergebnisse nicht aufrecht erhalten werden kann. Das gesamte umfängliche Beschwerdevorbringen zeigt jedoch keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen auf, sondern erweist sich nach seinem Inhalt als Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer unzulässigen Schuldberufung, sodass weitere Erörterungen hiezu nicht geboten sind. Einer prozessordnungsgemäßen Ausführung entbehrt auch die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a, Der Vorwurf fehlender Feststellungen über die der A***** GenmbH sowie der A***** GesmbH zugefügten Vermögensnachteile orientiert sich nämlich ebenso wie der weitere Vorwurf fehlender Feststellungen über die von der I***** vereinbarungsgemäß erbrachten Gegenleistungen nicht am entscheidungswesentlichen Urteilssachverhalt, demzufolge der Beschwerdeführer Leistungen der I***** nur vorgetäuscht und durch die treuwidrig veranlassten Geldüberweisungen den genannten Unternehmen den konstatierten Vermögensschaden zugefügt hat.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, die es gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 153, Absatz 2, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, die es gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.

Dabei wertete es als erschwerend die Tatbegehung über einen längeren Zeitraum sowie den Umstand, dass die Schadenshöhe die Qualifikationsgrenze um ein Vielfaches überstieg, als mildernd hingegen den bisherigen untadeligen Lebenswandel, das lange Zurückliegen der Taten und das seitherige Wohlverhalten, der sich selbst belastende Beitrag des Angeklagten zur Wahrheitsfindung und die Erleichterung der Tat durch das "blinde Vertrauen" maßgeblicher Funktionäre.

Mit ihrer Berufung begehrt die Staatsanwaltschaft die Erhöhung des Strafausmaßes unter Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht. Zuzugestehen ist der Berufungswerberin, dass die vom Schöffengericht verhängte Strafe unter Berücksichtigung der angenommenen Strafzumessungsgründe (wobei jener der Erleichterung der Tat durch das "blinde Vertrauen" maßgeblicher Funktionäre zufolge Vorwurfs der Untreue zu relativieren ist) und unter Bedachtnahme auf die sorgfältige Vorbereitung und die rücksichtslose Ausführung, die damit verbundene kriminelle Energie des - gänzlich uneinsichtigen - Angeklagten, trotz zwischenzeitlich durch Exekutionen erfolgte teilweise Schadensgutmachung tatsächlich weder dem sozialen Störwert der Tat noch der erheblichen personalen Täterschuld gerecht wird. Zu bedenken ist jedoch, und dies übersieht die Berufung, dass zufolge der überlangen Dauer des Strafverfahrens (vgl U dEGMR 3. 10. 2000 über die Beschw Nr 30.546/96 im Fall Löffler gg Österreich) eine Verletzung des Art 6 Abs 1 MRK stattgefunden hat, welche eine Anhebung der Strafhöhe verbietet. Zufolge dieses - und nur dieses - Umstandes konnte dem Begehren der Staatsanwaltschaft auf Erhöhung des Strafausmaßes nicht nähergetreten werden, und war daher in diesem Punkte der (sonst hier grundsätzlich zutreffenden) Berufung der Staatsanwaltschaft der Erfolg zu versagen.Mit ihrer Berufung begehrt die Staatsanwaltschaft die Erhöhung des Strafausmaßes unter Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht. Zuzugestehen ist der Berufungswerberin, dass die vom Schöffengericht verhängte Strafe unter Berücksichtigung der angenommenen Strafzumessungsgründe (wobei jener der Erleichterung der Tat durch das "blinde Vertrauen" maßgeblicher Funktionäre zufolge Vorwurfs der Untreue zu relativieren ist) und unter Bedachtnahme auf die sorgfältige Vorbereitung und die rücksichtslose Ausführung, die damit verbundene kriminelle Energie des - gänzlich uneinsichtigen - Angeklagten, trotz zwischenzeitlich durch Exekutionen erfolgte teilweise Schadensgutmachung tatsächlich weder dem sozialen Störwert der Tat noch der erheblichen personalen Täterschuld gerecht wird. Zu bedenken ist jedoch, und dies übersieht die Berufung, dass zufolge der überlangen Dauer des Strafverfahrens vergleiche U dEGMR 3. 10. 2000 über die Beschw Nr 30.546/96 im Fall Löffler gg Österreich) eine Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, MRK stattgefunden hat, welche eine Anhebung der Strafhöhe verbietet. Zufolge dieses - und nur dieses - Umstandes konnte dem Begehren der Staatsanwaltschaft auf Erhöhung des Strafausmaßes nicht nähergetreten werden, und war daher in diesem Punkte der (sonst hier grundsätzlich zutreffenden) Berufung der Staatsanwaltschaft der Erfolg zu versagen.

Anders gelegen ist jedoch die gesondert von der Strafdauer zu beurteilende Frage der dem Angeklagten zur Gänze gewährten bedingten Strafnachsicht (§ 43 Abs 1 StGB), deren Ausschaltung die Staatsanwaltschaft - teils berechtigt - beantragt. Mag nämlich auch - wie die Berufungswerberin zutreffend erkennt - aus spezialpräventiven Überlegungen eine "unbedingte bzw teilbedingte Strafnachsicht nicht erforderlich" sein (gemeint: ein gänzlicher oder teilweiser Strafvollzug), so verbieten doch im vorliegenden Fall generalpräventive Aspekte die Gewährung einer gänzlichen bedingten Strafnachsicht. In einem solchen Falle würde nämlich der Eindruck entstehen, dass Millionendefraudanten bei entsprechend langer - sei es aus welchem Grunde immer - Verfahrensdauer nicht mit einschneidenden strafrechtlichen Maßnahmen zu rechnen hätten, sohin das Risiko für potentielle Straftäter kalkulierbar wäre und der Begehung strafbarer Handlungen durch andere nicht entsprechend entgegenwirken würde. Es war daher die gänzlich bedingte Strafnachsicht auszuschalten und, weil entgegen der Berufung zwar nicht der ganze, sondern nur der teilweise Vollzug der Strafe erforderlich ist, ein angemessener Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachzusehen, der verbleibende Teil ist jedoch unmittelbar zu vollziehen.Anders gelegen ist jedoch die gesondert von der Strafdauer zu beurteilende Frage der dem Angeklagten zur Gänze gewährten bedingten Strafnachsicht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB), deren Ausschaltung die Staatsanwaltschaft - teils berechtigt - beantragt. Mag nämlich auch - wie die Berufungswerberin zutreffend erkennt - aus spezialpräventiven Überlegungen eine "unbedingte bzw teilbedingte Strafnachsicht nicht erforderlich" sein (gemeint: ein gänzlicher oder teilweiser Strafvollzug), so verbieten doch im vorliegenden Fall generalpräventive Aspekte die Gewährung einer gänzlichen bedingten Strafnachsicht. In einem solchen Falle würde nämlich der Eindruck entstehen, dass Millionendefraudanten bei entsprechend langer - sei es aus welchem Grunde immer - Verfahrensdauer nicht mit einschneidenden strafrechtlichen Maßnahmen zu rechnen hätten, sohin das Risiko für potentielle Straftäter kalkulierbar wäre und der Begehung strafbarer Handlungen durch andere nicht entsprechend entgegenwirken würde. Es war daher die gänzlich bedingte Strafnachsicht auszuschalten und, weil entgegen der Berufung zwar nicht der ganze, sondern nur der teilweise Vollzug der Strafe erforderlich ist, ein angemessener Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachzusehen, der verbleibende Teil ist jedoch unmittelbar zu vollziehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E6130513d00760

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 3040XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00076..0404.000

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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