Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Theresia G*****, Fachärztin, ***** vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Primarärztekollegium*****, Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, ***** wegen Rechnungslegung und Leistung (Streitwert S 500.000,--), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Februar 2001, GZ 8 Ra 39/01s-10, womit über Rekurs der klagenden Partei und des DDr. Pierre H*****, Primar, ***** vertreten durch Dr. Michael Franz Sauerzopf, Rechtsanwalt in Wien, der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11. Jänner 2001, GZ 12 Cga 227/00i-6, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht zur amtswegigen Berichtigung des Beschlusses vom 13. Februar 2001 durch Beisetzen des Ausspruchs, ob der Revisionsrekurs iSd § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, zurückgestellt.Die Akten werden dem Rekursgericht zur amtswegigen Berichtigung des Beschlusses vom 13. Februar 2001 durch Beisetzen des Ausspruchs, ob der Revisionsrekurs iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist, zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt mit ihrer gegen das "Primarärztekollegium ***** G.n.b.R." gerichteten Klage, die beklagte Partei zur Rechnungslegung über die ihr zugekommenen Sonderklassengelder für den Zeitraum 1. 1. 1995 bis 31. 12. 1998 und zur Zahlung des sich auf Grund der Rechnungslegung ergebenden Guthabensbetrages in der Höhe von 5 % dieser Sonderklassengelder zu verpflichten.
Auf Grund des Hinweises eines Arztes - offenkundig eines Mitglieds des in Anspruch genommenen Primarärztekollegiums - dass die in Anspruch genommene Gesellschaft nach bürgerlichem Recht nicht parteifähig sei, erklärte die Klägerin, ihre Klage dahin zu verbessern, dass die Bezeichnung der beklagten Partei auf DDr. Pierre H*****, Primar für *****, richtiggestellt werde.
Das Erstgericht ließ diese Richtigstellung mit Beschluss vom 11. 1. 2001 zu.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss über Rekurs des DDr. Pierre H***** iS der Nichtzulassung der Richtigstellung der Parteibezeichnung ab.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält keinen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluss wiederherzustellen.
Rechtliche Beurteilung
Die für Revisionsrekurse geltenden Beschränkungen des § 528 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 2 ZPO sind im Bereich des ASGG nicht anwendbar; an deren Stelle gelten sinngemäß die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG (§ 47 Abs 1 ASGG). Dies bedeutet, dass auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen der Revisionsrekurs grundsätzlich vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG abhängt. In Verfahren nach § 46 Abs 3 ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach § 47 Abs 2 ASGG auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG nicht gegeben sind (Kuderna, ASGG2 Anm 2 und 3 zu § 47 ASGG). Liegt keiner der in § 46 Abs 3 ASGG genannten Fälle vor, hat das Rekursgericht gemäß § 45 Abs 2 ASGG in seine Entscheidung einen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses aufzunehmen.Die für Revisionsrekurse geltenden Beschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO sind im Bereich des ASGG nicht anwendbar; an deren Stelle gelten sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG (Paragraph 47, Absatz eins, ASGG). Dies bedeutet, dass auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen der Revisionsrekurs grundsätzlich vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG abhängt. In Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 3, ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 47, Absatz 2, ASGG auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht gegeben sind (Kuderna, ASGG2 Anmerkung 2 und 3 zu Paragraph 47, ASGG). Liegt keiner der in Paragraph 46, Absatz 3, ASGG genannten Fälle vor, hat das Rekursgericht gemäß Paragraph 45, Absatz 2, ASGG in seine Entscheidung einen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses aufzunehmen.
Im hier zu beurteilenden Fall ist keiner der in § 46 Abs 3 ASGG genannten Fälle verwirklicht. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses hängt somit vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 46 Abs 1 ASGG ab. Das Rekursgericht hätte daher aussprechen müssen, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist.Im hier zu beurteilenden Fall ist keiner der in Paragraph 46, Absatz 3, ASGG genannten Fälle verwirklicht. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses hängt somit vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iS des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG ab. Das Rekursgericht hätte daher aussprechen müssen, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist.
Die Unterlassung des Ausspruches über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muss (SSV-NF 2/1; 9 Ob 104/95).Die Unterlassung des Ausspruches über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann und muss (SSV-NF 2/1; 9 Ob 104/95).
Gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG hat der Oberste Gerichtshof ua in Angelegenheiten nach dem Abs 1 Z 3 und 4 leg cit durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden. Zu den Angelegenheiten des § 11a Abs 1 Z 3 gehört auch "die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (§§ 419, 430 ZPO)". Auch für den hier der zweiten Instanz erteilten Auftrag zur Berichtigung der Rekursentscheidung ist daher der Dreiersenat zuständig (RIS-Justiz RS0108754; zuletzt 9 ObA 201/97t).Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG hat der Oberste Gerichtshof ua in Angelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg cit durch einen Dreiersenat (Paragraph 7, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden. Zu den Angelegenheiten des Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 3, gehört auch "die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (Paragraphen 419,, 430 ZPO)". Auch für den hier der zweiten Instanz erteilten Auftrag zur Berichtigung der Rekursentscheidung ist daher der Dreiersenat zuständig (RIS-Justiz RS0108754; zuletzt 9 ObA 201/97t).
Anmerkung
E61824 09B00901European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00090.01B.0411.000Dokumentnummer
JJT_20010411_OGH0002_009OBA00090_01B0000_000