TE OGH 2001/4/11 9Ob42/01v

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Veröffentlicht am 11.04.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Raimund Gehart, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Walter F*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang R. Gassner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 2,565.238,06 sA und Räumung (S 24.000,-), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 27. November 2000, GZ 54 R 385/00g-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da das Erstgericht seine Feststellung, dass der Kaufvertrag mit dem Roten Kreuz zum 19. 10. 1999 noch nicht perfektioniert war, auf die Urkunden und die Zeugin H***** stützte, die übereinstimmend mit dem Kaufvertrag als Abschlussdatum den 21. 1. 2000 nannte, ist diese Feststellung eine Folge der irrevisiblen Beweiswürdigung und demnach nicht aktenwidrig. Die bloße Äußerung einer Kaufabsicht im März 1999 lässt keine Aussage über die nach den Ausführungen des Revisionswerbers ohnehin nur vermutete Perfektionierung im Herbst 1999 zu.

Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der ihm erkennbaren Umstände im Einzelfall, sohin wie sie bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen, zu verstehen sind (RIS-Justiz RS0053866; 0113932). Dass das Berufungsgericht aus der Vereinbarung vom 10. 11. 1998, in der die Klägerin dem Beklagten zusagte, dass ein allfälliger Verkaufserlös aus einer Teilveräußerung des geleasten Grundstückes entweder auf die Leasingraten, das ausstehende Kapital und/oder auch den Rückstand der Zahlungen Anrechnung zu finden hat, unter Zugrundelegung der zitierten Auslegungsgrundsätze kein Wahlrecht des Beklagten ableiten konnte, sondern der Klägerin mehrere Möglichkeiten eingeräumt waren, ihrer Anrechnungsverpflichtung nachzukommen (3 Ob 509/94; 1 Ob 608/95), begründet keine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinausginge.

Ob diese Anrechnungsverpflichtung der Klägerin auch nach dem Anerkenntnis des eingeklagten Rückstandes und der Räumungsverpflichtung vom 19. 10. 1999 durch den Beklagten fortbesteht, zumal derzeit nur der Rückstand aus den Leasingraten und die Räumungsverpflichtung geltend gemacht wurden, das Restkapital aber noch offengeblieben ist, ist nicht entscheidungswesentlich.

Anmerkung

E61402 09A00421

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00042.01V.0411.000

Dokumentnummer

JJT_20010411_OGH0002_0090OB00042_01V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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