Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Julia K*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Zankl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Günther K*****, Privatmann, ***** vertreten durch Dr. Harald Heinrich, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Ehescheidung und einstweiliger Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 23. November 2000, GZ 21 R 290/00v-40, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da die Umstände des Einzelfalles objektiver Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens sind, begründet die Frage, "ab wann ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten, welches das weitere Zusammenleben unzumutbar macht" vorliegt, keine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO. Gerade die Umstände des Einzelfalles können so vielfältig sein, was ja schon aufgrund der Beurteilung des Ausmaßes, der Häufigkeit, der Intensität der angedrohten oder verwirklichten Angriffe oder Drohungen hervorgeht (SZ 71/118), dass damit eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlich nicht zu beantworten ist.Da die Umstände des Einzelfalles objektiver Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens sind, begründet die Frage, "ab wann ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten, welches das weitere Zusammenleben unzumutbar macht" vorliegt, keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. Gerade die Umstände des Einzelfalles können so vielfältig sein, was ja schon aufgrund der Beurteilung des Ausmaßes, der Häufigkeit, der Intensität der angedrohten oder verwirklichten Angriffe oder Drohungen hervorgeht (SZ 71/118), dass damit eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlich nicht zu beantworten ist.
Ausschlaggebend für die rechtliche Beurteilung sind nur die festgestellten Vorfälle, da nach ständiger Rechtsprechung auch in diesem nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung abzuführenden Sicherungsverfahren (EvBl 1999/198) das Neuerungsverbot herrscht (RIS-Justiz RS002445). Im Zusammenhang mit neuem Vorbringen kann daher auf den Vorwurf der nicht erschöpfenden Behandlung des Sachverhaltes nicht eingegangen werden.
Das Rekursgericht hat auf den körperlichen und psychischen Zustand der klagenden und gefährdeten Partei Bedacht genommen, aber das Einzelverhalten ihres Prozessgegners und Gegners der gefährdeten Partei nicht als Psychoterror eingestuft und daher eine psychische und physische Gewalttätigkeit desselben verneint, aber auch ausgeführt, dass das Naheverhältnis der Klägerin und gefährdeten Partei zu einem verheirateten Mann ihr insofern zum Nachteil gereicht (SZ 71/118), als das Verhalten der beklagten Partei und Gegners der gefährdeten Partei nicht als völlig "grundlos" einzustufen sei und im Übrigen auch eine weitgehende, wenn auch nicht völlige Trennung der Streitteile innerhalb des Wohnungsverbandes möglich sei und auch praktiziert werde, sodass die Fortsetzung des wenn auch beeinträchtigten Zusammenlebens noch billigerweise verlangt werden könne.
Anmerkung
E61401 09A00371European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00037.01H.0411.000Dokumentnummer
JJT_20010411_OGH0002_0090OB00037_01H0000_000