Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Werner Dietschy und Ferdinand Rodinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Walter P*****, vertreten durch Dr. Gert Ragossnig, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei GWH ***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Mag. Horst Bruckner, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen S 136.883,48 brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2000, GZ 7 Ra 210/00g-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Juni 2000, GZ 33 Cga 1/00y-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
1.) Das durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beklagten Partei (25 S 36/01h des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 31. Jänner 2001) gemäß § 7 KO unterbrochene Verfahren wird über Antrag der klagenden Partei wieder aufgenommen.1.) Das durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beklagten Partei (25 S 36/01h des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 31. Jänner 2001) gemäß Paragraph 7, KO unterbrochene Verfahren wird über Antrag der klagenden Partei wieder aufgenommen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.709,12 (darin S 451,52 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Fortsetzungsantrages binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
2.) Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.112,-- (darin S 1.352,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Zu 1.) Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 31. Jänner 2001, 25 S 36/01h, wurde über das Vermögen der beklagten Partei das Konkursverfahren eröffnet, sodass der vorliegende Prozess gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen wurde. Mit Beschluss vom 9. März 2001, bekannt gemacht am 13. März 2001, wurde der Konkurs mit Zustimmung aller Gläubiger wieder aufgehoben.Zu 1.) Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 31. Jänner 2001, 25 S 36/01h, wurde über das Vermögen der beklagten Partei das Konkursverfahren eröffnet, sodass der vorliegende Prozess gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochen wurde. Mit Beschluss vom 9. März 2001, bekannt gemacht am 13. März 2001, wurde der Konkurs mit Zustimmung aller Gläubiger wieder aufgehoben.
Da ein durch die Konkurseröffnung unterbrochener Prozess durch die Konkursaufhebung allein nicht wieder aufgehoben wird (RIS-Justiz RS0037218, zuletzt 9 Ob 321/98s), war über Antrag (§ 164 ZPO) der klagenden Partei ein Fortsetzungsbeschluss (§ 165 Abs 2 ZPO) zu fassen. Da die Unterbrechung nach Vorlage des Aktes mit den Rechtsmittelschriften an den Obersten Gerichtshof stattfand, ist dieser zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag zuständig (ÖBA 1997, 632).Da ein durch die Konkurseröffnung unterbrochener Prozess durch die Konkursaufhebung allein nicht wieder aufgehoben wird (RIS-Justiz RS0037218, zuletzt 9 Ob 321/98s), war über Antrag (Paragraph 164, ZPO) der klagenden Partei ein Fortsetzungsbeschluss (Paragraph 165, Absatz 2, ZPO) zu fassen. Da die Unterbrechung nach Vorlage des Aktes mit den Rechtsmittelschriften an den Obersten Gerichtshof stattfand, ist dieser zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag zuständig (ÖBA 1997, 632).
Zu 2.) Der Kläger war vom 1. 12. 1994 bis 19. 11. 1999 im Unternehmen der beklagten Partei als Gas-, Wasser- und Heizungsmonteur beschäftigt; sein Bruttolohn betrug zuletzt S 121,96 pro Stunde. Der Kläger befand sich Anfang November 1999 trotz mehrmaliger Urgenzen des Geschäftsführers der beklagten Partei mit der Ablieferung von Aufmaßlisten für eine größere Baustelle in Verzug. Diese vom jeweiligen Monteur anzufertigenden Aufmaßlisten stellen die Grundlage für die Rechnungslegung gegenüber dem Bauherrn dar. Der Geschäftsführer der beklagten Partei teilte dem Kläger mit, dass sein Lohn für den Monat Oktober 1999 - abgesehen von einer Akontozahlung in Höhe von S 2.000 - erst ausgezahlt werde, wenn er die fehlenden Aufmaße beigebracht habe. Bis dahin hatte der Kläger sein Entgelt jeweils zwischen 1. und 3. eines jeden Monats durch Banküberweisung erhalten.
Am 12. 11. 1999 setzte der Kläger der beklagten Partei eine Nachfrist des Inhalts, dass er bis 19. 11. 1999 über seinen Lohn für den Monat Oktober auf seinem Konto verfügen können müsse. Für den Fall der Nichtentsprechung drohte er seinen vorzeitigen Austritt an. Da der Kläger die von ihm geforderten Aufmaßlisten bis zu diesem Termin nicht abgeliefert hatte, erhielt er auch an diesem Tag das aushaftende Geld für Oktober 1999 nicht, worauf er seinen Austritt erklärte. Erst am 23. 11. 1999, somit nach dem Austritt des Klägers, übergab er dem Geschäftsführer der Beklagten die gewünschten Aufmaßlisten und erhielt daraufhin den restlichen Lohn in bar ausbezahlt.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die beklagte Partei für die Zurückbehaltung des Lohns keinen gesetzlichen Grund gehabt habe, sodass der Kläger wegen ungebührlichen Vorenthaltens des ihm zustehenden Lohnes gemäß § 82a lit d GewO berechtigt ausgetreten sei.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die beklagte Partei für die Zurückbehaltung des Lohns keinen gesetzlichen Grund gehabt habe, sodass der Kläger wegen ungebührlichen Vorenthaltens des ihm zustehenden Lohnes gemäß Paragraph 82 a, Litera d, GewO berechtigt ausgetreten sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.
Es hat dabei die Frage, ob der Kläger zum vorzeitigen Austritt berechtigt war, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:Es hat dabei die Frage, ob der Kläger zum vorzeitigen Austritt berechtigt war, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Rechtliche Beurteilung
Es braucht auf die grundsätzlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes zu den Grenzen eines Zurückbehaltungsrechtes des Arbeitgebers betreffend fälligen Lohn nicht eingegangen zu werden, weil ein solches Zurückbehaltungsrecht beim gegebenen Sachverhalt auszuschließen ist. Zutreffend haben beide Vorinstanzen erkannt, dass das Vorenthalten des gebührenden Lohnes als Druckmittel auf den Arbeitnehmer, bestimmte ihm aufgetragene Arbeiten zu erledigen, von der Rechtsordnung nicht anerkannt ist. Wenngleich durch eine bloß objektive Rechtswidrigkeit der Tatbestand nach § 82a lit d GewO nicht erfüllt wird (siehe zur vergleichbaren Bestimmung des § 26 Z 2 AngG: 9 ObA 146/00t in RIS-Justiz RS0029257), war für den Geschäftsführer der beklagten Partei die Ungebührlichkeit seines Vorenthaltens wie für jeden anderen Arbeitgeber ohne weiteres erkennbar, zumal die ausständigen Arbeitsleistungen in keinerlei Zusammenhang mit der Lohnperiode standen, für welche das Entgelt vorenthalten wurde. Die von der beklagten Partei ins Treffen geführten Argumente mangelnder Rechtswidrigkeit ("Selbsthilfe") bzw eines Entschuldigungsgrundes in Gestalt einer verständlichen Reaktion auf die Unwilligkeit des Klägers vermögen somit einer objektiven Betrachtung nicht standzuhalten.Es braucht auf die grundsätzlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes zu den Grenzen eines Zurückbehaltungsrechtes des Arbeitgebers betreffend fälligen Lohn nicht eingegangen zu werden, weil ein solches Zurückbehaltungsrecht beim gegebenen Sachverhalt auszuschließen ist. Zutreffend haben beide Vorinstanzen erkannt, dass das Vorenthalten des gebührenden Lohnes als Druckmittel auf den Arbeitnehmer, bestimmte ihm aufgetragene Arbeiten zu erledigen, von der Rechtsordnung nicht anerkannt ist. Wenngleich durch eine bloß objektive Rechtswidrigkeit der Tatbestand nach Paragraph 82 a, Litera d, GewO nicht erfüllt wird (siehe zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 26, Ziffer 2, AngG: 9 ObA 146/00t in RIS-Justiz RS0029257), war für den Geschäftsführer der beklagten Partei die Ungebührlichkeit seines Vorenthaltens wie für jeden anderen Arbeitgeber ohne weiteres erkennbar, zumal die ausständigen Arbeitsleistungen in keinerlei Zusammenhang mit der Lohnperiode standen, für welche das Entgelt vorenthalten wurde. Die von der beklagten Partei ins Treffen geführten Argumente mangelnder Rechtswidrigkeit ("Selbsthilfe") bzw eines Entschuldigungsgrundes in Gestalt einer verständlichen Reaktion auf die Unwilligkeit des Klägers vermögen somit einer objektiven Betrachtung nicht standzuhalten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E61414 09B00161European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00016.01W.0411.000Dokumentnummer
JJT_20010411_OGH0002_009OBA00016_01W0000_000