Index
E1E;Norm
11997E056 EG Art56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des AML in E, vertreten durch Drs. Waldmüller und Baldauf, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 6, gegen den Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 2. Dezember 2005, Zl. LGv-2087/3-05, betreffend Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Kaufvertrag vom 7. Juli 2005 verkaufte KC ein bebautes Baugrundstück in E an den Beschwerdeführer, der bulgarischer Staatsangehöriger ist. Das Rechtsgeschäft wurde der Bezirkshauptmannschaft Kufstein angezeigt. Neben weiteren Urkunden wurde auf die im Kaufvertrag unter Punkt 17.2 enthaltene Erklärung gemäß § 11 Abs. 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz (T-GVG) 1996 hingewiesen. Darin erklärte der Beschwerdeführer, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werde.
Zur Begründung berief sich der Beschwerdeführer auf die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 EG. Er legte jedoch keinen Sachverhalt dar, aus dem sich ergäbe, dass es sich um einen grenzüberschreitenden Kapitalverkehr handle.
Für den Fall, dass die Behörde der Meinung sei, dass diese Anzeige des Liegenschaftserwerbs nicht ausreiche, beantragte der Beschwerdeführer dessen Genehmigung.
Die Behörde erster Instanz vertrat die Ansicht, dass ein Genehmigungsverfahren durchzuführen sei und versagte dem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung.
Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem sie die Berufung als unbegründet abwies.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht verletzt, dass die belangte Behörde Art. 56 EG (Freiheit des Kapitalverkehrs) nicht angewendet und den Grundverkehr nicht genehmigt habe.
Er bringt vor, dass die belangte Behörde "nie gefragt oder erhoben hat, in welcher Weise der Kapitalverkehr, also ein Geldfluss stattfinden wird". Die damit gerügten Verfahrensmängel können aber nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn der Beschwerdeführer deren Relevanz dargelegt hätte. Er unterlässt es aber selbst in der Beschwerde, einen konkreten Sachverhalt darzutun, aus dem sich ein grenzüberschreitender Kapitalverkehr erkennen ließe.
Art. 56 EG ordnet die Beseitigung aller direkten und indirekten Beschränkungen an, denen grenzüberschreitende Kapitalbewegungen unterliegen könnten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 2005, Zl. 2004/02/0325).
Sachverhaltsmäßig lässt sich aber weder dem Beschwerdevorbringen noch dem Akteninhalt entnehmen, dass ein grenzüberschreitender Kapitalverkehr im Sinne des Art. 56 EG vorliegen könnte. Es ist daher kein Bezug zum Gemeinschaftsrecht zu erkennen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2006, Zl. 2005/02/0092).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 26. Jänner 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020007.X00Im RIS seit
02.03.2007