TE OGH 2001/4/12 8Ob234/00w

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Veröffentlicht am 12.04.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** KG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Mondl und Dr. Gregor Trummer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei I***** GmbH, *****, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der H*****gesellschaft mbH, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 5,000.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 31. Mai 2000, GZ 1 R 60/00z-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Klägerin hat in der Klage ausschließlich Vorbringen zum vereinbarten Pönale erstattet. Die Leerformel, sie stütze ihren Anspruch "auf jeden erdenklichen Rechtsgrund" entbindet sie nicht von der Verpflichtung, weitere rechtserzeugende Tatsachen (hier: zum konkret zu errechnenden Schadenersatzanspruch) vorzubringen (RdW 1991, 261; 9 Ob 120/99h ua). Mangels substantiierter Behauptungen waren die Vorinstanzen nicht gehalten, andere Anspruchsgrundlagen zu prüfen.Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Klägerin hat in der Klage ausschließlich Vorbringen zum vereinbarten Pönale erstattet. Die Leerformel, sie stütze ihren Anspruch "auf jeden erdenklichen Rechtsgrund" entbindet sie nicht von der Verpflichtung, weitere rechtserzeugende Tatsachen (hier: zum konkret zu errechnenden Schadenersatzanspruch) vorzubringen (RdW 1991, 261; 9 Ob 120/99h ua). Mangels substantiierter Behauptungen waren die Vorinstanzen nicht gehalten, andere Anspruchsgrundlagen zu prüfen.

Nach ständiger Rechtsprechung hindern die Bestimmungen des § 21 KO bzw des § 20a AO vertragliche oder gesetzliche Rücktrittsrechte nicht (8 Ob 651/86; 8 Ob 539/91 ua). Die Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 10. 6. 1996 (Beil./1) durch die Vorinstanzen, die Beklagte habe erkennbar jedenfalls nicht in den Vertrag zwischen Klägerin und Gemeinschuldnerin eintreten wollen, führt ebensowenig zu einem unvertretbaren Ergebnis, wie die Annahme einer wirksamen - der späteren Kündigung durch die Klägerin den Boden entziehenden - Auflösungserklärung. Die diesbezüglichen Revisionsausführungen bringen keine erhebliche Rechtsfrage zur Darstellung.Nach ständiger Rechtsprechung hindern die Bestimmungen des Paragraph 21, KO bzw des Paragraph 20 a, AO vertragliche oder gesetzliche Rücktrittsrechte nicht (8 Ob 651/86; 8 Ob 539/91 ua). Die Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 10. 6. 1996 (Beil./1) durch die Vorinstanzen, die Beklagte habe erkennbar jedenfalls nicht in den Vertrag zwischen Klägerin und Gemeinschuldnerin eintreten wollen, führt ebensowenig zu einem unvertretbaren Ergebnis, wie die Annahme einer wirksamen - der späteren Kündigung durch die Klägerin den Boden entziehenden - Auflösungserklärung. Die diesbezüglichen Revisionsausführungen bringen keine erhebliche Rechtsfrage zur Darstellung.

Anmerkung

E61786 08A02340

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00234.00W.0412.000

Dokumentnummer

JJT_20010412_OGH0002_0080OB00234_00W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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