TE Vwgh Erkenntnis 2007/1/26 2006/19/0220

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Veröffentlicht am 26.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des B, vertreten durch Dr. Bernhard Gansrigler, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Fleischmanngasse 9/3/8, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. August 2005, Zl. 262.651/0-XIV/39/05, betreffend §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2  Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, reiste am 4. Mai 2004 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Bei seinen Einvernahmen am 5. Mai 2004 und am 15. Juni 2005 gab er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, seine Heimat wegen eines Grundstücksstreits verlassen zu haben. Aufgrund einer Falschanzeige und Bestechung seitens der Streitgegner sei der Beschwerdeführer von der Polizei einmal für einen Tag festgenommen und immer wieder gesucht worden. Er habe sich in der Nachbarschaft bei Freunden und Verwandten versteckt. Der Beschwerdeführer gab schließlich an, er könne mangels sozialer Anknüpfungspunkte und finanzieller Mittel nicht an einen anderen Ort in Indien ausweichen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Juli 2004 wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien festgestellt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation sei - so die Behörde in ihrer Bescheidbegründung - aus näher dargestellten Gründen unglaubwürdig. Überdies traf das Bundesasylamt umfassende Feststellungen zur Lage in Indien und verwies den Beschwerdeführer auf eine innerstaatliche Fluchtalternative. Insgesamt könne nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt oder benötige Refoulementschutz. Zur Ausweisung führte die Erstbehörde aus, es könne kein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte erkannt werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobene Berufung "gemäß §§ 7 und 8 AsylG" ab. Begründend verwies sie im Wesentlichen auf den erstinstanzlichen Bescheid und betonte ergänzend, dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, was auch in der Berufung nicht konkret bestritten worden sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte

Behörde erwogen:

Die in der Beschwerde geäußerte Kritik am angefochtenen

Bescheid erschöpft sich in folgenden zwei Sätzen: "Zur Vermeidung von Wiederholungen wird jedenfalls auf die Ausführungen in der Berufung verwiesen. Die belangte Behörde hätte der von Amts wegen Ermittlungen über die tatsächlich vorhandene Verfolgungsgefahr anstehen müssen." Da weder aus der Beschwerde noch aus der in ihr verwiesenen Berufung hervorgeht, aus welchen konkreten Gründen die von den Asylbehörden getroffene Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative - die allein schon den Bescheid zu tragen geeignet ist - nicht zutreffen sollte, kann die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, schon deshalb nicht erfolgreich sein.

Die Bestätigung des erstinstanzlichen Ausspruchs über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" erweist sich jedoch als rechtswidrig, da die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.

Es war daher die Bestätigung von Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, während die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz im begehrten Ausmaß gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Da in diesen Bestimmungen der vom Beschwerdeführer verzeichnete Zuspruch von Umsatzsteuer keine Deckung findet, war das diesbezügliche Mehrbegehren abzuweisen.

Wien, am 26. Jänner 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006190220.X00

Im RIS seit

06.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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