Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Hans Lahner und Rudolf Grammer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rita-Luise G*****, vertreten durch Mag. Harald Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bundessozialamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland, 1050 Wien, Geigergasse 5-9, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen S 95.458,58 an Insolvenzausfallgeld, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Dezember 2000, GZ 10 Rs 252/00b-13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin hat im Rahmen einer "Zwischenlösung" ihre eigene Wohnung der Arbeitgeberin als Büro zur Verfügung gestellt.
Das Berufungsgericht hat zutreffend die aus dieser gesonderten Vereinbarung bestehenden Ansprüche der Klägerin gegen ihre Arbeitgeberin auf Ersatz der Miet-, Strom-, Heizungs- und Telefonkosten als nicht von § 1 Abs 2 IESG erfasste Ansprüche beurteilt und damit den Anspruch der Klägerin auf Insolvenz-Ausfallgeld verneint. Da es sich bei diesen Ansprüchen auf Ersatz des "Büroaufwands" weder um Schadenersatzansprüche noch um Entgeltansprüche handeln kann, da sie ja keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung der Klägerin darstellen, könnten sie nur als "sonstige Ansprüche" nach § 1 Abs 2 Z 3 IESG gesichert sein. Dies setzte aber voraus, dass sie ihren Entstehungsgrund letztlich im Arbeitsverhältnis haben. Im Zusammenhang mit dem hier maßgeblichen Auslagenersatz bedeutet dies, dass sie dem Arbeitnehmer aus der Erbringung der ihm obliegenden Arbeitsleistung erwachsen müssen (vgl dazu Liebeg, Insolvenz-EntgeltsicherungsG2 § 1 Rz 206 und 213; Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4, 154 f jeweils mwN). Dies kann aber nicht für Aufwendungen gelten, die regelmäßig dem Arbeitnehmer nicht im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Arbeitsleistung entstehen, sondern typischerweise mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Betriebsmittel (Büro) verbunden sind. Mangels dahingehender Revisionsausführungen ist auf die allenfalls bestehenden Abgrenzungsprobleme bei Telearbeitsplätzen oder Heimarbeitsplätzen hier nicht einzugehen. Aus den gleichen Gründen sind demnach die von der Klägerin für die Arbeitgeberin an den Firmenanwalt geleisteten Honorarzahlungen nicht gesichert. Auch diese hatten ihren Grund nicht im Arbeitsverhältnis.Das Berufungsgericht hat zutreffend die aus dieser gesonderten Vereinbarung bestehenden Ansprüche der Klägerin gegen ihre Arbeitgeberin auf Ersatz der Miet-, Strom-, Heizungs- und Telefonkosten als nicht von Paragraph eins, Absatz 2, IESG erfasste Ansprüche beurteilt und damit den Anspruch der Klägerin auf Insolvenz-Ausfallgeld verneint. Da es sich bei diesen Ansprüchen auf Ersatz des "Büroaufwands" weder um Schadenersatzansprüche noch um Entgeltansprüche handeln kann, da sie ja keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung der Klägerin darstellen, könnten sie nur als "sonstige Ansprüche" nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, IESG gesichert sein. Dies setzte aber voraus, dass sie ihren Entstehungsgrund letztlich im Arbeitsverhältnis haben. Im Zusammenhang mit dem hier maßgeblichen Auslagenersatz bedeutet dies, dass sie dem Arbeitnehmer aus der Erbringung der ihm obliegenden Arbeitsleistung erwachsen müssen vergleiche dazu Liebeg, Insolvenz-EntgeltsicherungsG2 Paragraph eins, Rz 206 und 213; Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4, 154 f jeweils mwN). Dies kann aber nicht für Aufwendungen gelten, die regelmäßig dem Arbeitnehmer nicht im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Arbeitsleistung entstehen, sondern typischerweise mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Betriebsmittel (Büro) verbunden sind. Mangels dahingehender Revisionsausführungen ist auf die allenfalls bestehenden Abgrenzungsprobleme bei Telearbeitsplätzen oder Heimarbeitsplätzen hier nicht einzugehen. Aus den gleichen Gründen sind demnach die von der Klägerin für die Arbeitgeberin an den Firmenanwalt geleisteten Honorarzahlungen nicht gesichert. Auch diese hatten ihren Grund nicht im Arbeitsverhältnis.
Hinsichtlich der Frage des Kostenersatzanspruches für das Verwaltungsverfahren bei der Geltendmachung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld haben die Vorinstanzen zutreffend auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 19. 12. 1990, 9 ObS 17/90 (= RIS-Justiz RS0049748 = EvBl 1991/71, 317 = WBl 1991, 134) verwiesen. Die Ausführungen der Klägerin dazu, dass diese Kosten gemäß § 1 Abs 2 lit f IESG gesichert seien, verkennen die Voraussetzungen dieser Bestimmung. Sind doch danach die tarifmäßigen Verfahrenskosten und Barauslagen, die dem Arbeitnehmer im Zuge der Beantragung und Teilnahme an einem Verfahren nach Abs 1, also etwa dem Konkursverfahren selbst entstehen, erfasst. Genau um diese handelt es sich hier aber nicht, da es hier nicht um die Kosten des Konkursverfahrens geht, sondern um die Kosten der Geltendmachung des Anspruches auf Insolvenzausfallgeld. Diese sind vielmehr in den einschlägigen Verfahrensgesetzen geregelt. Sie sehen aber einen Kostenersatzanspruch für eine Berufung im Verwaltungsverfahren nicht vor (vgl § 74 AVG).Hinsichtlich der Frage des Kostenersatzanspruches für das Verwaltungsverfahren bei der Geltendmachung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld haben die Vorinstanzen zutreffend auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 19. 12. 1990, 9 ObS 17/90 (= RIS-Justiz RS0049748 = EvBl 1991/71, 317 = WBl 1991, 134) verwiesen. Die Ausführungen der Klägerin dazu, dass diese Kosten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera f, IESG gesichert seien, verkennen die Voraussetzungen dieser Bestimmung. Sind doch danach die tarifmäßigen Verfahrenskosten und Barauslagen, die dem Arbeitnehmer im Zuge der Beantragung und Teilnahme an einem Verfahren nach Absatz eins,, also etwa dem Konkursverfahren selbst entstehen, erfasst. Genau um diese handelt es sich hier aber nicht, da es hier nicht um die Kosten des Konkursverfahrens geht, sondern um die Kosten der Geltendmachung des Anspruches auf Insolvenzausfallgeld. Diese sind vielmehr in den einschlägigen Verfahrensgesetzen geregelt. Sie sehen aber einen Kostenersatzanspruch für eine Berufung im Verwaltungsverfahren nicht vor vergleiche Paragraph 74, AVG).
Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG darzustellen.Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG darzustellen.
Anmerkung
E61538 08C00771European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBS00077.01H.0412.000Dokumentnummer
JJT_20010412_OGH0002_008OBS00077_01H0000_000