TE OGH 2001/4/18 9Nd504/01

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Veröffentlicht am 18.04.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder N***** (geboren *****) und F***** (geboren *****) L*****, in Obsorge der Mutter Manuela Alexandra L*****, *****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die vom Bezirksgericht Eferding verfügte Übertragung der Zuständigkeit in der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Gänserndorf wird genehmigt.

Text

Begründung:

Da die Mutter der in ihrer Obsorge befindlichen Minderjährigen am 12. 7. 2000 ihren Wohnsitz nach A***** verlegte, wurde die Zuständigkeit zur Besorgung dieser Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Eferding übertragen. Nunmehr ist die Mutter mit den Minderjährigen jedoch in den Sprengel des Bezirksgerichts Gänserndorf verzogen.

Mit Beschluss vom 22. 1. 2001 hat das Bezirksgericht Eferding daraufhin die Zuständigkeit zur Besorgung dieser Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Gänserndorf übertragen.

Das Bezirksgericht Gänserndorf teilte am 21. 3. 2001 mit, die Übernahme der Zuständigkeit im Hinblick auf einen offenen Obsorgeantrag abzulehnen, zumal vor der Entscheidung über diesen Antrag die Lebensverhältnisse des im Sprengel des Bezirksgerichtes Eferding wohnhaften Antragstellers erhoben werden müssten.

Das Bezirksgericht Eferding legt den Akt zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor und weist unter anderem darauf hin, dass der Antragsteller nicht in seinem Sprengel sondern in Tirol wohnhaft sei. Die Mutter habe sich im Sprengel des Bezirksgerichtes Eferding nur 4 Monate aufgehalten.Das Bezirksgericht Eferding legt den Akt zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor und weist unter anderem darauf hin, dass der Antragsteller nicht in seinem Sprengel sondern in Tirol wohnhaft sei. Die Mutter habe sich im Sprengel des Bezirksgerichtes Eferding nur 4 Monate aufgehalten.

Hiezu wurde erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Für die nach § 111 Abs 1 JN zu treffende Entscheidung über die Übertragung der Zuständigkeit ist das Kindeswohl maßgebend. Der pflegschaftsgerichtliche Schutz wird im Allgemeinen am besten durch das Gericht gewährleistet, in dessen Sprengel die Kinder aufhältig sind. Offene Anträge hindern eine Übertragung der Pflegschaftssache grundsätzlich nicht. Anders ist dies nur dann, wenn im Einzelfall Gründe für die Weiterführung der Pflegschaftssache durch das bisher befasste Gericht bestehen, etwa weil dieses bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder sich diese Kenntnisse leichter verschaffen kann als das Gericht des derzeitigen Aufenthalts des Kindes (RIS-Justiz RS0047032; zuletzt 5 Nd 517/00).Für die nach Paragraph 111, Absatz eins, JN zu treffende Entscheidung über die Übertragung der Zuständigkeit ist das Kindeswohl maßgebend. Der pflegschaftsgerichtliche Schutz wird im Allgemeinen am besten durch das Gericht gewährleistet, in dessen Sprengel die Kinder aufhältig sind. Offene Anträge hindern eine Übertragung der Pflegschaftssache grundsätzlich nicht. Anders ist dies nur dann, wenn im Einzelfall Gründe für die Weiterführung der Pflegschaftssache durch das bisher befasste Gericht bestehen, etwa weil dieses bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder sich diese Kenntnisse leichter verschaffen kann als das Gericht des derzeitigen Aufenthalts des Kindes (RIS-Justiz RS0047032; zuletzt 5 Nd 517/00).

Derartige gegen die Übertragung an das Gericht des derzeitigen Aufenthalts sprechende Gründe sind aber hier nicht zu erkennen. Das bisher zuständige Gericht war nur kurze Zeit mit der Pflegschaftssache befasst war und weist keinen örtlichen Bezug mehr zu irgendeiner am Verfahren beteiligten Person auf, zumal der Antragsteller - im Gegensatz zu den Ausführungen des Bezirkserichtes Gänserndorf - seinen Wohnsitz nicht im Sprengel des Bezirksgerichtes Eferding, sondern in Tirol hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung über den offenen Antrag (der nach den auf Dringlichkeit hindeutenden Umständen rasche Klarstellung erfordert und langwierige Zuständigkeitsstreitigkeiten unangebracht erscheinen lässt) trotz des Wohnsitzwechsels zweckmäßigerweise durch das Bezirksgericht Eferding erfolgen sollte, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Anmerkung

E61285 09J05041

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090ND00504.01.0418.000

Dokumentnummer

JJT_20010418_OGH0002_0090ND00504_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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