TE OGH 2001/4/18 7Ob70/01x

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Veröffentlicht am 18.04.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Harald E. F*****, vertreten durch Dr. Otto Dietrich, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Wolfgang H*****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, und den auf Seiten des Beklagten dem Verfahren beigetretenen Nebenintervenienten Dr. Markus F*****, wegen DM 7.478,52 (sA), über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2000, GZ 37 R 258/00s-13, womit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 10. März 2000, GZ 27 C 1135/99k-7, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Berufungsgericht aufgetragen, das gesetzliche Verfahren über die Berufung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund einzuleiten.

Die Rekurskosten sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen das klagsabweisende Urteil des Erstgerichtes mit der Begründung als verspätet zurück, das Urteil sei dem Klagevertreter am 14. 3. 2000 zugestellt, die Berufung aber erst am 12. 4. 2000 und damit einen Tag nach dem Ende der 4-wöchigen Berufungsfrist zur Post gegeben worden.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs ist jedenfalls - ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes und das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage - zulässig (RIS-Justiz RS0043882; RS0042770; Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu § 519 mwN) und auch berechtigt:Der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs ist jedenfalls - ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes und das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage - zulässig (RIS-Justiz RS0043882; RS0042770; Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu Paragraph 519, mwN) und auch berechtigt:

Das Urteil der ersten Instanz wurde von einem damals in der Kanzlei des Klagevertreters beschäftigten Rechtsanwaltsanwärter entgegengenommen, der die Empfangsbestätigung am Rückschein mit 14. 3. 2000 datierte. Der Rekurswerber macht geltend, dass diese Datierung irrtümlich erfolgt sei. Tatsächlich sei das Urteil, wie der Stempelaufdruck des Zustellers am Rückschein beweise, erst am 15. 3. 2000 zugestellt worden, weshalb die Berufung rechtzeitig sei.

Dies trifft nach der Aktenlage zu. Wie aus dem betreffenden Stempelaufdruck ersichtlich ist und der Zusteller, der vom Erstgericht als Auskunftsperson vernommen wurde, auch bestätigt hat, erfolgte die Zustellung - wie im Übrigen auch die Zustellungen an den Beklagten und den Nebenintervenienten - erst am 15. 3. 2000.

Da die Berufung demnach fristgerecht erhoben wurde, war spruchgemäß zu entscheiden (vgl RIS-Justiz RS0041391; zuletzt etwa 7 Ob 146/98s).Da die Berufung demnach fristgerecht erhoben wurde, war spruchgemäß zu entscheiden vergleiche RIS-Justiz RS0041391; zuletzt etwa 7 Ob 146/98s).

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E61668 07A00701

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00070.01X.0418.000

Dokumentnummer

JJT_20010418_OGH0002_0070OB00070_01X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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