TE OGH 2001/4/19 1Nd10/01

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Veröffentlicht am 19.04.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache der Antragstellerin Mag. Annemarie M*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wird zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und - nach dessen allfälligen Bewilligung - zur Verhandlung und Entscheidung über eine auf dem Verfahrenshilfebeschluss beruhende Amtshaftungsklage bestimmt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin behauptete in ihrer Eingabe vom 10. 7. 2000, durch "Fehlurteile" des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien einen Vermögensschaden erlitten zu haben, und beantragte die "Beigebung eines Verfahrenshelfers" zur "Einleitung einer Haftungsklage gegen die Republik Österreich".

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte jene Eingabe der Antragstellerin mit Verfügung vom 10. 4. 2001 zur Erlassung einer Delegierungsentscheidung nach § 9 Abs 4 AHG dem Obersten Gerichtshof vor, nachdem es zuvor einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Einbringung einer Wiederaufnahmeklage gegen die im Vorprozess ergangenen Urteile rechtskräftig abgewiesen hatte.Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte jene Eingabe der Antragstellerin mit Verfügung vom 10. 4. 2001 zur Erlassung einer Delegierungsentscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG dem Obersten Gerichtshof vor, nachdem es zuvor einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Einbringung einer Wiederaufnahmeklage gegen die im Vorprozess ergangenen Urteile rechtskräftig abgewiesen hatte.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungstatbestand gemäß § 9 Abs 4 AHG gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 3/01; 1 Nd 31/00 ua). Dieser Tatbestand ist nach den Antragsbehauptungen erfüllt. Somit ist die Verfahrenshilfesache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.Der Delegierungstatbestand gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 3/01; 1 Nd 31/00 ua). Dieser Tatbestand ist nach den Antragsbehauptungen erfüllt. Somit ist die Verfahrenshilfesache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.

Anmerkung

E61327 01J00101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010ND00010.01.0419.000

Dokumentnummer

JJT_20010419_OGH0002_0010ND00010_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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