Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flossmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Ordinationssache der klagenden Partei Rudolf G*****, vertreten durch Brauneis, Klauser & Partner, Rechtsanwälte OEG, 1010 Wien, Bauernmarkt 2, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, ***** wegen S 49.700,-- sA., über die Beitrittserklärung der Anna Margarete L*****, vertreten durch Dr. Otto Hauck, Rechtsanwalt, 4560 Kirchdorf, Dietlstraße 8, als Nebenintervenientin folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beitrittserklärung wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wie sich aus § 17 Abs 1 ZPO ergibt, setzt die Nebenintervenientin einen zwischen zwei anderen Personen anhängigen Rechtsstreit voraus. Gleichgültig ob man darunter die Gerichtsanhängigkeit (idS mwH Deixler-Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozess) oder die Streitanhängigkeit (Fasching, ZPR2, Rz 395) versteht, liegt diese Voraussetzung im gegenständlichen Fall nicht vor, weil in dem Rechtsstreit, dem die Antragstellerin beitreten möchte, erst ein Gericht zu bestimmen sein wird, bei dem die Klage eingebracht werden kann (OGH 5. 2. 2000, 5 Nd 522/99).Wie sich aus Paragraph 17, Absatz eins, ZPO ergibt, setzt die Nebenintervenientin einen zwischen zwei anderen Personen anhängigen Rechtsstreit voraus. Gleichgültig ob man darunter die Gerichtsanhängigkeit (idS mwH Deixler-Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozess) oder die Streitanhängigkeit (Fasching, ZPR2, Rz 395) versteht, liegt diese Voraussetzung im gegenständlichen Fall nicht vor, weil in dem Rechtsstreit, dem die Antragstellerin beitreten möchte, erst ein Gericht zu bestimmen sein wird, bei dem die Klage eingebracht werden kann (OGH 5. 2. 2000, 5 Nd 522/99).
Anmerkung
E61506 05JA5229European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0050ND00522.99.0424.000Dokumentnummer
JJT_20010424_OGH0002_0050ND00522_9900000_000