TE OGH 2001/4/24 5Nd522/99

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Veröffentlicht am 24.04.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flossmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Ordinationssache der klagenden Partei Rudolf G*****, vertreten durch Brauneis, Klauser & Partner, Rechtsanwälte OEG, 1010 Wien, Bauernmarkt 2, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, ***** wegen S 49.700,-- sA., über die Beitrittserklärung der Anna Margarete L*****, vertreten durch Dr. Otto Hauck, Rechtsanwalt, 4560 Kirchdorf, Dietlstraße 8, als Nebenintervenientin folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beitrittserklärung wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie sich aus § 17 Abs 1 ZPO ergibt, setzt die Nebenintervenientin einen zwischen zwei anderen Personen anhängigen Rechtsstreit voraus. Gleichgültig ob man darunter die Gerichtsanhängigkeit (idS mwH Deixler-Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozess) oder die Streitanhängigkeit (Fasching, ZPR2, Rz 395) versteht, liegt diese Voraussetzung im gegenständlichen Fall nicht vor, weil in dem Rechtsstreit, dem die Antragstellerin beitreten möchte, erst ein Gericht zu bestimmen sein wird, bei dem die Klage eingebracht werden kann (OGH 5. 2. 2000, 5 Nd 522/99).Wie sich aus Paragraph 17, Absatz eins, ZPO ergibt, setzt die Nebenintervenientin einen zwischen zwei anderen Personen anhängigen Rechtsstreit voraus. Gleichgültig ob man darunter die Gerichtsanhängigkeit (idS mwH Deixler-Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozess) oder die Streitanhängigkeit (Fasching, ZPR2, Rz 395) versteht, liegt diese Voraussetzung im gegenständlichen Fall nicht vor, weil in dem Rechtsstreit, dem die Antragstellerin beitreten möchte, erst ein Gericht zu bestimmen sein wird, bei dem die Klage eingebracht werden kann (OGH 5. 2. 2000, 5 Nd 522/99).

Anmerkung

E61506 05JA5229

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050ND00522.99.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20010424_OGH0002_0050ND00522_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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