Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Christian Brugger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Schachinger, Rechtsanwalt in Bad Gastein, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 17. Dezember 1999, GZ 4 R 241/99k-9, mit dem die einstweilige Verfügung des Landesgerichts Salzburg vom 12. Oktober 1999, GZ 7 Cg 167/99s-5, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 139, 140 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, § 14 Abs 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 idF BGBl 1996/112 insoweit als verfassungswidrig aufzuheben, als der Landeshauptmann ermächtigt wird, auf Anregung der zuständigen Fachgruppe verbindliche Tarife festzulegen. Gleichzeitig wird beantragt, die §§ 1, 2 und 3 der aufgrund dieser Bestimmung am 12. 11. 1997 erlassenen und am 10. 12. 1997 im amtlichen Teil der Salzburger Landes-Zeitung Nr 33, Seite 5, kundgemachten Gasteiner TaxitarifVO als gesetzwidrig aufzuheben.Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 139,, 140 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, Paragraph 14, Absatz eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 in der Fassung BGBl 1996/112 insoweit als verfassungswidrig aufzuheben, als der Landeshauptmann ermächtigt wird, auf Anregung der zuständigen Fachgruppe verbindliche Tarife festzulegen. Gleichzeitig wird beantragt, die Paragraphen eins,, 2 und 3 der aufgrund dieser Bestimmung am 12. 11. 1997 erlassenen und am 10. 12. 1997 im amtlichen Teil der Salzburger Landes-Zeitung Nr 33, Seite 5, kundgemachten Gasteiner TaxitarifVO als gesetzwidrig aufzuheben.
Mit der Fortführung des Revisionsrekursverfahrens wird gemäß § 62 Abs 3 VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs innegehalten.Mit der Fortführung des Revisionsrekursverfahrens wird gemäß Paragraph 62, Absatz 3, VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs innegehalten.
Text
Begründung:
Die Klägerin und die Beklagte betreiben Taxiunternehmen in Bad Gastein.
Die Beklagte verrechnet für Taxifahrten im Ortsgebiet von Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein laufend Pauschalpreise, die weit unter den in der Gasteiner TaxitarifVO für das Taxigewerbe in den Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein festgesetzten Tarifen liegen. Auch die Klägerin gewährt Fahrpreisermäßigungen.
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr bei der Ausübung des Taxi- und Mietwagengewerbes zu unterlassen, Preise anzubieten oder tatsächlich zu gewähren, die unter den Tarifen liegen, die in der Verordnung des Landeshauptmanns von Salzburg vom 12. 11. 1997 über verbindliche Tarife für das Taxigewerbe in den Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein verordnet sind. Die Beklagte verschaffe sich durch das Unterschreiten der Tarife einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor ihren gesetzestreuen Mitbewerbern; sie verstoße damit gegen § 1 UWG.Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr bei der Ausübung des Taxi- und Mietwagengewerbes zu unterlassen, Preise anzubieten oder tatsächlich zu gewähren, die unter den Tarifen liegen, die in der Verordnung des Landeshauptmanns von Salzburg vom 12. 11. 1997 über verbindliche Tarife für das Taxigewerbe in den Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein verordnet sind. Die Beklagte verschaffe sich durch das Unterschreiten der Tarife einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor ihren gesetzestreuen Mitbewerbern; sie verstoße damit gegen Paragraph eins, UWG.
Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Die Verordnung des Landeshauptmanns von Salzburg vom 12. 11. 1997 sei nicht im Landesgesetzblatt kundgemacht worden. Sie gehöre daher nicht dem Rechtsbestand an. Eine Kundmachung in der Salzburger Landeszeitung könne die notwendige Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht ersetzen. Die Klägerin halte sich auch selbst nicht an den Tarif; sie könne der Beklagten daher nicht unlauteren Wettbewerb vorwerfen.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Nach § 14 Abs 5 GelVerkG seien die genehmigten Tarife im Amtsblatt der betroffenen Landesregierung, bei Genehmigung durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Verordnung vom 12. 11. 1997 (Gasteiner TaxitarifVO) sei im Amtsblatt der Salzburger Landeszeitung ordnungsgemäß kundgemacht worden. Gemäß § 2 Abs 1 lit d des Gesetzes über das Landesgesetzblatt seien von der Verpflichtung zur Kundmachung im Landesgesetzblatt solche Verordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmanns ausgenommen, für die gesetzlich eine andere Art der Kundmachung vorgesehen sei. Dies treffe für den vorliegenden Fall zu, weil § 14 Abs 5 GelVerkG die Kundmachung im Amtsblatt der betroffenen Landesregierung anordne. Mit dem Verstoß gegen den Taxitarif habe die Beklagte auch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt. Eigene Wettbewerbsverstöße der Klägerin wirkten sich auf deren Klagerecht nicht aus.Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Nach Paragraph 14, Absatz 5, GelVerkG seien die genehmigten Tarife im Amtsblatt der betroffenen Landesregierung, bei Genehmigung durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Verordnung vom 12. 11. 1997 (Gasteiner TaxitarifVO) sei im Amtsblatt der Salzburger Landeszeitung ordnungsgemäß kundgemacht worden. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, des Gesetzes über das Landesgesetzblatt seien von der Verpflichtung zur Kundmachung im Landesgesetzblatt solche Verordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmanns ausgenommen, für die gesetzlich eine andere Art der Kundmachung vorgesehen sei. Dies treffe für den vorliegenden Fall zu, weil Paragraph 14, Absatz 5, GelVerkG die Kundmachung im Amtsblatt der betroffenen Landesregierung anordne. Mit dem Verstoß gegen den Taxitarif habe die Beklagte auch sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt. Eigene Wettbewerbsverstöße der Klägerin wirkten sich auf deren Klagerecht nicht aus.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Mit dem in § 14 Abs 5 GelVerkG genannten "Amtsblatt der betroffenen Landesregierung" sei nicht das Landesgesetzblatt gemeint. Der Gesetzgeber sei bei der Bezeichnung von Verlautbarungsblättern für die Kundmachung von Verordnungen keiner verfassungsrechtlichen Schranke unterworfen. Die Einrichtung des Kundmachungsblatts müsse nicht durch ein Gesetz verfügt werden. Es sei eindeutig, dass es sich beim 14-tägig erscheinenden amtlichen Teil der Salzburger Landeszeitung um das in § 14 Abs 5 GelVerkG vorgesehene Amtsblatt der Landesregierung handle. Die Kundmachung verschiedener Verwaltungsakte der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden und der Gemeinden (darunter auch Verordnungen) in der Salzburger Landeszeitung sei in verschiedenen Salzburger Landesgesetzen vorgesehen. Dass ein anderes Blatt als dieses traditionelle Kundmachungsblatt "Amtsblatt der Landesregierung" sein könnte, sei nicht ersichtlich. Die Entscheidung des VfGH vom 8. 3. 1989, V 206/88, betreffe § 10 Abs 2 GelVerkG, der die Art der Kundmachung darauf beruhender Verordnungen nicht regle. Es sei daher § 2 Abs 1 lit c des Salzburger Gesetzes für das Landesgesetzblatt, LGBl 1946/12, anzuwenden gewesen, nach dessen damals geltender Fassung sämtliche Rechtsverordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmanns im Landesgesetzblatt kundzumachen gewesen seien. Mit der Novelle 1993, LGBl 1993/5, sei mit § 2 Abs 1 lit d des Gesetzes über das Landesgesetzblatt die rechtliche Grundlage geschaffen worden, Rechtsverordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmanns auch außerhalb des Landesgesetzblatts kundzumachen, wenn für diese eine andere Art der Kundmachung vorgesehen ist. Auf dieser rechtlichen Grundlage seien die Taxitarife nunmehr im amtlichen Teil der Salzburger Landeszeitung veröffentlicht worden.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Mit dem in Paragraph 14, Absatz 5, GelVerkG genannten "Amtsblatt der betroffenen Landesregierung" sei nicht das Landesgesetzblatt gemeint. Der Gesetzgeber sei bei der Bezeichnung von Verlautbarungsblättern für die Kundmachung von Verordnungen keiner verfassungsrechtlichen Schranke unterworfen. Die Einrichtung des Kundmachungsblatts müsse nicht durch ein Gesetz verfügt werden. Es sei eindeutig, dass es sich beim 14-tägig erscheinenden amtlichen Teil der Salzburger Landeszeitung um das in Paragraph 14, Absatz 5, GelVerkG vorgesehene Amtsblatt der Landesregierung handle. Die Kundmachung verschiedener Verwaltungsakte der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden und der Gemeinden (darunter auch Verordnungen) in der Salzburger Landeszeitung sei in verschiedenen Salzburger Landesgesetzen vorgesehen. Dass ein anderes Blatt als dieses traditionelle Kundmachungsblatt "Amtsblatt der Landesregierung" sein könnte, sei nicht ersichtlich. Die Entscheidung des VfGH vom 8. 3. 1989, römisch fünf 206/88, betreffe Paragraph 10, Absatz 2, GelVerkG, der die Art der Kundmachung darauf beruhender Verordnungen nicht regle. Es sei daher Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, des Salzburger Gesetzes für das Landesgesetzblatt, LGBl 1946/12, anzuwenden gewesen, nach dessen damals geltender Fassung sämtliche Rechtsverordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmanns im Landesgesetzblatt kundzumachen gewesen seien. Mit der Novelle 1993, LGBl 1993/5, sei mit Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, des Gesetzes über das Landesgesetzblatt die rechtliche Grundlage geschaffen worden, Rechtsverordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmanns auch außerhalb des Landesgesetzblatts kundzumachen, wenn für diese eine andere Art der Kundmachung vorgesehen ist. Auf dieser rechtlichen Grundlage seien die Taxitarife nunmehr im amtlichen Teil der Salzburger Landeszeitung veröffentlicht worden.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten.
Bei der Entscheidung über dieses Rechtsmittel hat der Oberste Gerichtshof die Gasteiner TaxitarifVO anzuwenden. Die Verordnung beruht auf der Verordnungsermächtigung des § 14 Abs 1 GelVerkG idF BGBl 1996/112, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit der Oberste Gerichtshof Bedenken hat:Bei der Entscheidung über dieses Rechtsmittel hat der Oberste Gerichtshof die Gasteiner TaxitarifVO anzuwenden. Die Verordnung beruht auf der Verordnungsermächtigung des Paragraph 14, Absatz eins, GelVerkG in der Fassung BGBl 1996/112, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit der Oberste Gerichtshof Bedenken hat:
§ 14 Abs 1 GelVerkG 1996 ermächtigt den Landeshauptmann, auf Anregung der zuständigen Fachgruppe oder von Amts wegen unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse (Art und Umfang der verschiedenen Leistungen und des hiefür erforderlichen Aufwandes sowie Interessen der Kunden) für den mit Personenkraftwagen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehr - ausgenommen Beförderungen von Schülern auf Grund des § 30f des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376 - nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie in jenen Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde festgelegt werden soll, auch dieser, verbindliche Tarife festzulegen. In den Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde gelten soll, kann auch diese die Festlegung verbindlicher Tarife anregen. Die Tarife sind durch Verordnung zu bestimmen und können für das gesamte Bundesland, für einzelne Verwaltungsbezirke oder für einzelne Gemeinden festgelegt werden. Für Beförderungen aus besonderen Anlässen können im Tarif Sondervereinbarungen (Pauschale) festgelegt werden.Paragraph 14, Absatz eins, GelVerkG 1996 ermächtigt den Landeshauptmann, auf Anregung der zuständigen Fachgruppe oder von Amts wegen unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse (Art und Umfang der verschiedenen Leistungen und des hiefür erforderlichen Aufwandes sowie Interessen der Kunden) für den mit Personenkraftwagen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehr - ausgenommen Beförderungen von Schülern auf Grund des Paragraph 30 f, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 - nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie in jenen Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde festgelegt werden soll, auch dieser, verbindliche Tarife festzulegen. In den Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde gelten soll, kann auch diese die Festlegung verbindlicher Tarife anregen. Die Tarife sind durch Verordnung zu bestimmen und können für das gesamte Bundesland, für einzelne Verwaltungsbezirke oder für einzelne Gemeinden festgelegt werden. Für Beförderungen aus besonderen Anlässen können im Tarif Sondervereinbarungen (Pauschale) festgelegt werden.
Aufgrund dieser Verordnungsermächtigung wurde am 12. 11. 1997 die Gasteiner TaxitarifVO erlassen, die am 10. 12. 1997 im amtlichen Teil der Salzburger Landes-Zeitung Nr 33, Seite 5, kundgemacht wurde. § 1 der Gasteiner TaxitarifVO setzt verbindliche Tarife für Taxifahrten innerhalb des Gebietes der Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein fest; § 2 enthält besondere Tarifbestimmungen und § 3 regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Zuschläge eingehoben werden dürfen. § 4 setzt fest, dass für Fahrten über die Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein hinaus die Fahrpreise frei vereinbart werden dürfen, wobei der Fahrgast vor Antritt einer solchen Fahrt auf den Kilometerpreis und die ungefähre Kilometerzahl ausdrücklich aufmerksam zu machen ist und keine Beförderungspflicht besteht. Nach § 5 werden Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Verordnung als Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs 1 Z 6, Abs 2 und 3 GelVerkG bestraft.Aufgrund dieser Verordnungsermächtigung wurde am 12. 11. 1997 die Gasteiner TaxitarifVO erlassen, die am 10. 12. 1997 im amtlichen Teil der Salzburger Landes-Zeitung Nr 33, Seite 5, kundgemacht wurde. Paragraph eins, der Gasteiner TaxitarifVO setzt verbindliche Tarife für Taxifahrten innerhalb des Gebietes der Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein fest; Paragraph 2, enthält besondere Tarifbestimmungen und Paragraph 3, regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Zuschläge eingehoben werden dürfen. Paragraph 4, setzt fest, dass für Fahrten über die Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein hinaus die Fahrpreise frei vereinbart werden dürfen, wobei der Fahrgast vor Antritt einer solchen Fahrt auf den Kilometerpreis und die ungefähre Kilometerzahl ausdrücklich aufmerksam zu machen ist und keine Beförderungspflicht besteht. Nach Paragraph 5, werden Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Verordnung als Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz 2 und 3 GelVerkG bestraft.
Der Verordnung war - wie der Oberste Gerichtshof erhoben hat - ein Schreiben der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW in der Wirtschaftskammer Salzburg vom 22. 8. 1997 vorausgegangen, in dem eine Änderung des Taxitarifs für die Gemeinden Dorfgastein, Bad Hofgastein und Bad Gastein angeregt wurde. Vor Erlassung der Verordnung wurden die Sektion Verkehr der Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die betroffenen Gemeinden angehört.
Die Verordnungsermächtigung des § 14 Abs 1 GelVerkG gibt dem Landeshauptmann die Möglichkeit, auch nur für einzelne Gemeinden verbindliche Taxitarife festzulegen. Die Beklagte erblickt darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, der jedoch nicht jede Differenzierung, sondern nur unsachliche Differenzierungen verbietet. Dem Gesetzgeber sind sachlich gerechtfertigte Differenzierungen erlaubt; an gleiche Tatbestände sind gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen; wesentlich ungleiche Tatbestände müssen zu entsprechend unterschiedlichen Regelungen führen (H. Mayer, B-VG Kurzkommentar**2, 463ff).Die Verordnungsermächtigung des Paragraph 14, Absatz eins, GelVerkG gibt dem Landeshauptmann die Möglichkeit, auch nur für einzelne Gemeinden verbindliche Taxitarife festzulegen. Die Beklagte erblickt darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, der jedoch nicht jede Differenzierung, sondern nur unsachliche Differenzierungen verbietet. Dem Gesetzgeber sind sachlich gerechtfertigte Differenzierungen erlaubt; an gleiche Tatbestände sind gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen; wesentlich ungleiche Tatbestände müssen zu entsprechend unterschiedlichen Regelungen führen (H. Mayer, B-VG Kurzkommentar**2, 463ff).
Eine Verordnungsermächtigung, die es - wie § 14 Abs 1 GelVerkG - von noch genauer definierten bestehenden Verhältnissen abhängig macht, ob ein Taxitarif festgelegt wird, erscheint nicht schon deshalb unsachlich, weil der Tarif auch bloß für einzelne Gemeinden erlassen werden kann. Ob Bedarf an einem Taxitarif besteht, hängt von den örtlichen Verhältnissen ab, die nach der Verordnungsermächtigung zu berücksichtigen sind. Dass bei der Erlassung der Verordnung in unsachlicher Weise zwischen einzelnen Gemeinden differenziert worden wäre, behauptet die Beklagte nicht.Eine Verordnungsermächtigung, die es - wie Paragraph 14, Absatz eins, GelVerkG - von noch genauer definierten bestehenden Verhältnissen abhängig macht, ob ein Taxitarif festgelegt wird, erscheint nicht schon deshalb unsachlich, weil der Tarif auch bloß für einzelne Gemeinden erlassen werden kann. Ob Bedarf an einem Taxitarif besteht, hängt von den örtlichen Verhältnissen ab, die nach der Verordnungsermächtigung zu berücksichtigen sind. Dass bei der Erlassung der Verordnung in unsachlicher Weise zwischen einzelnen Gemeinden differenziert worden wäre, behauptet die Beklagte nicht.
Gewichtig erscheinen jedoch die auf eine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit gegründeten Bedenken. Art 6 Abs 1 StGG garantiert jeder inländischen Person das Recht auf freie Erwerbstätigkeit. Die Erwerbsfreiheit darf nur beschränkt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist und die beschränkende Maßnahme zur Verwirklichung dieses öffentlichen Interesses geeignet und adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen ist (H. Mayer aaO 488f mwN).Gewichtig erscheinen jedoch die auf eine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit gegründeten Bedenken. Artikel 6, Absatz eins, StGG garantiert jeder inländischen Person das Recht auf freie Erwerbstätigkeit. Die Erwerbsfreiheit darf nur beschränkt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist und die beschränkende Maßnahme zur Verwirklichung dieses öffentlichen Interesses geeignet und adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen ist (H. Mayer aaO 488f mwN).
Die Erlassung verbindlicher Taxitarife schränkt die Erwerbsfreiheit ein. Im öffentlichen Interesse könnte eine solche Einschränkung liegen, wenn andernfalls die Versorgung der Bevölkerung mit Taxidienstleistungen gefährdet wäre. Grund dafür könnte sein, dass bei Fehlen eines verbindlichen Taxitarifs überhöhte Preise für Taxidienstleistungen verlangt würden oder dass die Taxiunternehmer einem ruinösen Wettbewerb ausgesetzt wären, der die Versorgung mit Taxidienstleistungen gefährdete.
Der Schutz der Kunden vor überhöhten Taxitarifen könnte nur ein öffentliches Interesse an Höchsttarifen und nicht auch an Mindesttarifen begründen. Angesichts der - jedenfalls in den größeren Städten - großen Zahl von Taxiunternehmen ist aber anzunehmen, dass der Wettbewerb zwischen den Taxiunternehmen überhöhte Preise verhindern werde. Auch in anderen Bereichen der Versorgung mit notwendigen Gütern wird der Preiswettbewerb zugelassen und auf die regulierende Kraft des Markts vertraut.
Ein öffentliches Interesse an Mindesttarifen könnte nur damit begründet werden, dass der andernfalls zu befürchtende ruinöse Wettbewerb die Versorgung mit Taxidienstleistungen gefährdete. Für eine derartige Entwicklung bestehen aber schon wegen der Struktur des Marktes, den eine Vielzahl von kleinen und das Fehlen von den Markt dominierenden großen Anbietern kennzeichnet, keine Anhaltspunkte. Es ist vielmehr anzunehmen, dass Angebot und Nachfrage auch bei Taxidienstleistungen zu für Unternehmer und Kunden annehmbaren Preisen führen werden.
Ein öffentliches Interesse an der Festlegung verbindlicher Taxitarife ist demnach nicht zu erkennen. Sie widerspricht auch der mit dem Wegfall der Bedarfsprüfung (VfSlg 10.932) eingeleiteten Liberalisierung des Marktes an Taxidienstleistungen. Nunmehr ist zwar der freie Zugang zum Markt gewährleistet; die wirtschaftliche Betätigung auf dem Markt ist aber durch verbindliche Taxitarife weiterhin eingeschränkt. Dadurch wird die durch den Wegfall der Bedarfsprüfung notwendig gewordene Anpassung des Angebots an die Nachfrage erschwert, wenn nicht gar verhindert. Dies widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem bedarfsgerechten und für Unternehmer und Kunden zufriedenstellenden Angebot an Taxidienstleistungen.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung des § 14 Abs 1 GelVerkG bestehen daher Bedenken. Wird die Verordnungsermächtigung des § 14 Abs 1 GelVerkG als verfassungswidrig aufgehoben, so wird damit der Gasteiner TaxitarifVO die Grundlage entzogen, was deren Gesetzwidrigkeit bewirkt.Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung des Paragraph 14, Absatz eins, GelVerkG bestehen daher Bedenken. Wird die Verordnungsermächtigung des Paragraph 14, Absatz eins, GelVerkG als verfassungswidrig aufgehoben, so wird damit der Gasteiner TaxitarifVO die Grundlage entzogen, was deren Gesetzwidrigkeit bewirkt.
Der Oberste Gerichtshof beantragt, § 14 Abs 1 GelVerkG insoweit als verfassungswidrig aufzuheben, als der Landeshauptmann ermächtigt wird, auf Anregung der zuständigen Fachgruppe verbindliche Tarife festzulegen, und - im Sinne des Zurückweisungsbeschlusses vom 15. März 2001, G 57/00-7 - die für die Entscheidung im vorliegenden Fall präjudiziellen §§ 1, 2 und 3 Gasteiner TaxitarifVO als gesetzwidrig aufzuheben.Der Oberste Gerichtshof beantragt, Paragraph 14, Absatz eins, GelVerkG insoweit als verfassungswidrig aufzuheben, als der Landeshauptmann ermächtigt wird, auf Anregung der zuständigen Fachgruppe verbindliche Tarife festzulegen, und - im Sinne des Zurückweisungsbeschlusses vom 15. März 2001, G 57/00-7 - die für die Entscheidung im vorliegenden Fall präjudiziellen Paragraphen eins,, 2 und 3 Gasteiner TaxitarifVO als gesetzwidrig aufzuheben.
Anmerkung
E61903 04A00861European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00086.01B.0424.000Dokumentnummer
JJT_20010424_OGH0002_0040OB00086_01B0000_000