TE OGH 2001/4/24 5Ob86/01k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2001
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Erna N*****, vertreten durch Mag. Karin Fink, Sekretärin des österreichischen Mieter- und Wohnungseigentümerbundes (ÖMB), 1010 Wien, Falkestraße 3, gegen den Antragsgegner Werner K*****, wegen §§ 26 Abs 1 Z 5, 17 Abs 6 WEG, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23. Jänner 2001, GZ 41 R 8/01g-33, mit dem der Rekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 6. März 2000, GZ 15 Msch 26/97a-28, zurückgewiesen wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Erna N*****, vertreten durch Mag. Karin Fink, Sekretärin des österreichischen Mieter- und Wohnungseigentümerbundes (ÖMB), 1010 Wien, Falkestraße 3, gegen den Antragsgegner Werner K*****, wegen Paragraphen 26, Absatz eins, Ziffer 5,, 17 Absatz 6, WEG, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23. Jänner 2001, GZ 41 R 8/01g-33, mit dem der Rekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 6. März 2000, GZ 15 Msch 26/97a-28, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 6. 3. 2000, GZ 15 Msch 26/97a-28, keinen Rekurs erhoben hat, sondern die Vollstreckung dieses Sachbeschlusses mit einer den Form- und Inhaltserfordernissen vollständig entsprechenden Oppositionsklage abwenden wollte (die zunächst auch zu 15 C 1477/00i des Erstgerichtes in Behandlung gezogen wurde). Ein derartiger Schriftsatz ist keiner Verbesserung zugänglich, weil die Verbesserungsvorschriften nicht dazu dienen, sachlich unrichtige oder unschlüssige Ausführungen zu korrigieren (vgl Gitschthaler in Rechberger2, Rz 20 zu §§ 84, 85 ZPO mwN). Durch den demnach unzulässigen Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes und dessen Befolgung durch den Antragsgegner konnte, wie ebenfalls schon das Rekursgericht ausführte, die Versäumung eines rechtzeitigen Rekurses gegen den erstinstanzlichen Sachbeschluss vom 6. 3. 2000 nicht saniert werden (EvBl 1999/67 mwN). Der nunmehrige Revisionsrekurs des Antragsgegners enthält kein Argument, das diese Judikatur in Frage stellt.Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 6. 3. 2000, GZ 15 Msch 26/97a-28, keinen Rekurs erhoben hat, sondern die Vollstreckung dieses Sachbeschlusses mit einer den Form- und Inhaltserfordernissen vollständig entsprechenden Oppositionsklage abwenden wollte (die zunächst auch zu 15 C 1477/00i des Erstgerichtes in Behandlung gezogen wurde). Ein derartiger Schriftsatz ist keiner Verbesserung zugänglich, weil die Verbesserungsvorschriften nicht dazu dienen, sachlich unrichtige oder unschlüssige Ausführungen zu korrigieren vergleiche Gitschthaler in Rechberger2, Rz 20 zu Paragraphen 84,, 85 ZPO mwN). Durch den demnach unzulässigen Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes und dessen Befolgung durch den Antragsgegner konnte, wie ebenfalls schon das Rekursgericht ausführte, die Versäumung eines rechtzeitigen Rekurses gegen den erstinstanzlichen Sachbeschluss vom 6. 3. 2000 nicht saniert werden (EvBl 1999/67 mwN). Der nunmehrige Revisionsrekurs des Antragsgegners enthält kein Argument, das diese Judikatur in Frage stellt.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E61757 05A00861

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00086.01K.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20010424_OGH0002_0050OB00086_01K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten