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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
KFG 1967 §103 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des FS in W, vertreten durch Dr. Stefan Lausegger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Albrechtgasse 3/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 16. August 2005, Zl. UVS 30.18-69/2005-6, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. August 2005 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKWs unterlassen, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 28. November 2002 (Lenkererhebung), der anfragenden Behörde den Namen und die Anschrift jener Person bekannt zu geben, die am 17. November 2002 um 04.35 das angeführte Fahrzeug an einem näher genannten Ort "gelenkt bzw. vor diesem Zeitpunkt abgestellt" habe. Er sei verpflichtet gewesen, diese Auskunft bis zum 13. Dezember 2002 zu erteilen. Der Beschwerdeführer habe diese Auskunft nicht erteilt. Er habe dadurch eine Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
In der Beschwerde wird u.a. die Rechtswidrigkeit des Lenkerauskunftsersuchens gerügt. Es finde sich in der "Lenkerauskunft" vom 28. November 2002 (gemeint: in der Anfrage der Behörde nach § 103 Abs. 2 KFG) nur der Satz "bekannt zu geben, wer dieses Kraftfahrzeug gelenkt/abgestellt hat." Der Beschwerdeführer habe daher die Auskunft zu Recht verweigert; eine Bestrafung verstoße gegen das Gesetz.
§ 103 Abs. 2 erster Satz KFG lautet:
"Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat."
Im vorliegenden Beschwerdefall beschränkte sich die vom Beschwerdeführer begehrte Lenkerauskunft der Behörde lediglich darauf, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher genannten Ort "gelenkt/abgestellt hat". Anders als in dem dem hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2001, Zl. 2000/03/0235, zu Grunde liegenden Fall, findet sich in der Anfrage jedoch kein ergänzender und der Klarstellung dienender Hinweis darauf, ob sich im vorliegenden Fall die Anfrage auf das "Lenken" oder aber auf das "Abstellen" des Kraftfahrzeuges bezog.
Auf Grund des klaren Wortlautes des § 103 Abs. 2 erster Satz KFG ist eine alternative Anfrage (ohne entsprechende klarstellende Hinweise etwa im Sinne des vorzitierten hg. Erkenntnisses vom 12. Dezember 2001), wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder (zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort) abgestellt hat, unzulässig.
Vielmehr muss die "unmissverständliche Deutlichkeit" des Auskunftsverlangens im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG gegeben sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Slg. Nr. 15328/A, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur, vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 96/02/0569).
Da im Beschwerdefall an den Beschwerdeführer eine dem Gesetz nach unzulässige Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG gerichtet wurde, war dieser auch nicht verpflichtet, eine entsprechende Lenkerauskunft zu erteilen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 96/02/0569), weshalb sich die Bestrafung des Beschwerdeführers als rechtswidrig erweist. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 26. Jänner 2007
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020020.X00Im RIS seit
19.02.2007Zuletzt aktualisiert am
06.11.2018