Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Hans Herold (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerhard Z*****, ÖBB-Beamter, ***** vertreten durch Dr. Robert Aspöck und Dr. Andreas Schöppl, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen, 1061 Wien, Linke Wienzeile 48 - 52, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Dezember 2000, GZ 11 Rs 288/00b-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. Oktober 2000, GZ 16 Cgs 53/00s-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Prozessgericht erster Instanz zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der am 22. 3. 1962 geborene Kläger wurde am 19. 8. 1993 auf dem Weg von der Arbeit zu seiner Wohnung als Mopedfahrer von einem bei Rotlicht in die Kreuzung einfahrenden LKW niedergestoßen. Mit Bescheid der Beklagten vom 18. 4. 1994 wurde dieses Ereignis als Arbeitsunfall anerkannt und dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalles eine vorläufige Versehrtenrente von 20 vH der Vollrente vom 25. 10. 1993 bis 24. 7. 1994 in Form einer Gesamtvergütung gewährt.
Mit Bescheid vom 4. 10. 1994 lehnte die Beklagte die weitere Gewährung der Versehrtenrente über den 24. 7. 1994 hinaus ab. In dem gegen diesen Bescheid angestrebten und zur AZ 24 Cgs 194/94y des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht geführten Sozialgerichtsverfahrens (im Folgenden kurz Vorverfahren) stellte der bestellte medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom 30. 3. 1995 beim Kläger eine Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk (S 40-0-70) fest, die nach Einschätzung des medizinischen Sachverständigen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 24. 7. 1994 von lediglich 10 vH zur Folge hatte. Im Hinblick auf dieses Gutachten des medizinischen Sachverständigen zog der Kläger in der Tagsatzung vom 21. 7. 1995 seine Klage zurück.
Am 14. 9. 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die (Wieder-)Gewährung der Versehrtenrente wegen der Folgen des genannten Arbeitsunfalles. Die Beklagte wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. 2. 2000 diesen Antrag unter Hinweis auf die Bestimmung des § 203 ASVG ab.Am 14. 9. 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die (Wieder-)Gewährung der Versehrtenrente wegen der Folgen des genannten Arbeitsunfalles. Die Beklagte wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. 2. 2000 diesen Antrag unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 203, ASVG ab.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrt der Kläger ab Antragstellung die (Wieder-)Gewährung der Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß, mindestens aber von 20 vH der Vollrente.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest, dass beim Kläger auch derzeit noch eine Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes (S-45-0-90) mit Schmerzausstrahlungen bis in das linke Ellbogengelenk vorliege, es aber seit März 1995 zu einer geringfügigen Verbesserung der Beweglichkeit des Schultergelenkes gekommen sei.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass beim Kläger zwar eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH vorliege, es allerdings seit dem letzten Antrag des Klägers auf Gewährung einer Versehrtenrente und dem im Vorverfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom März 1995 zu keiner wesentlichen Verschlechterung im Gesundheitszustand des Klägers sondern vielmehr zu einer geringfügigen Verbesserung gekommen sei. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinn des § 183 Abs 1 ASVG liege nicht vor, weshalb dem Kläger trotz einer allenfalls bestehenden 20 %igen Minderung der Erwerbsfähigkeit keine Versehrtenrente zuerkannt werden könne.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass beim Kläger zwar eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH vorliege, es allerdings seit dem letzten Antrag des Klägers auf Gewährung einer Versehrtenrente und dem im Vorverfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom März 1995 zu keiner wesentlichen Verschlechterung im Gesundheitszustand des Klägers sondern vielmehr zu einer geringfügigen Verbesserung gekommen sei. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinn des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG liege nicht vor, weshalb dem Kläger trotz einer allenfalls bestehenden 20 %igen Minderung der Erwerbsfähigkeit keine Versehrtenrente zuerkannt werden könne.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass ein Vergleich des Tatsachenkomplexes, der zum Beendigungszeitpunkt der befristet gewährten Versehrtenrente vorgelegen sei, mit den nunmehr gegebenen Verhältnissen vorzunehmen sei. Eine wesentliche Änderung, die hier im Sinne einer Verschlimmerung vorliegen müsse, könne daher nur im Wege eines Vergleiches der Unfallfolgen, wie sie zum Zeitpunkt 24. 7. 1994 vorgelegen seien, mit den nunmehr vorhandenen Unfallfolgen erhoben werden. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes sei nicht von einer Verschlimmerung, sondern sogar von einer geringen Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes des Klägers auszugehen. Ob die Erwerbsfähigkeit des Klägers aus medizinischer Sicht zum Zeitpunkt 24. 7. 1994 10 vH oder richtigerweise 20 vH betragen habe, sei nicht von Bedeutung, weil eine frühere, allenfalls unrichtige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Wege des § 183 Abs 1 ASVG nicht korrigiert werden könne.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass ein Vergleich des Tatsachenkomplexes, der zum Beendigungszeitpunkt der befristet gewährten Versehrtenrente vorgelegen sei, mit den nunmehr gegebenen Verhältnissen vorzunehmen sei. Eine wesentliche Änderung, die hier im Sinne einer Verschlimmerung vorliegen müsse, könne daher nur im Wege eines Vergleiches der Unfallfolgen, wie sie zum Zeitpunkt 24. 7. 1994 vorgelegen seien, mit den nunmehr vorhandenen Unfallfolgen erhoben werden. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes sei nicht von einer Verschlimmerung, sondern sogar von einer geringen Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes des Klägers auszugehen. Ob die Erwerbsfähigkeit des Klägers aus medizinischer Sicht zum Zeitpunkt 24. 7. 1994 10 vH oder richtigerweise 20 vH betragen habe, sei nicht von Bedeutung, weil eine frühere, allenfalls unrichtige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Wege des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG nicht korrigiert werden könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt die Abänderung im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Sinne ihres Eventualantrages berechtigt.
Der Kläger wiederholt in seinen Rechtsmittelausführungen im Wesentlichen die bereits in der Berufung vertretene Rechtsansicht, wonach der im Vorverfahren bestellte medizinische Sachverständige die Minderung der Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht unrichtig mit 10 vH statt 20 vH eingeschätzt habe. Dieser Umstand dürfe dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen.
Wurde der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und - wie im vorliegenden Fall - gehörig ausgeführt, so hat der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 503 mwN ua). Der erkennende Senat hat hiezu Folgendes erwogen:Wurde der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und - wie im vorliegenden Fall - gehörig ausgeführt, so hat der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 503, mwN ua). Der erkennende Senat hat hiezu Folgendes erwogen:
Nach den Ausführungen des Erstgerichtes liegt beim Kläger eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH vor, welche an sich gemäß § 203 Abs 1 ASVG den Zuspruch einer Versehrtenrente rechtfertigen würde. Die Vorinstanzen wiesen jedoch das auf den Zuspruch einer Versehrtenrente gerichtete Klagebegehren mit der Begründung ab, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nach § 183 Abs 1 ASVG im Vergleich zu den Ergebnissen des Vorverfahrens nicht eingetreten sei.Nach den Ausführungen des Erstgerichtes liegt beim Kläger eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH vor, welche an sich gemäß Paragraph 203, Absatz eins, ASVG den Zuspruch einer Versehrtenrente rechtfertigen würde. Die Vorinstanzen wiesen jedoch das auf den Zuspruch einer Versehrtenrente gerichtete Klagebegehren mit der Begründung ab, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nach Paragraph 183, Absatz eins, ASVG im Vergleich zu den Ergebnissen des Vorverfahrens nicht eingetreten sei.
Während die dem Versicherungsträger nach Gewährung einer vorläufigen Versehrtenrente gemäß § 209 Abs 1 ASVG spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes obliegende Feststellung der Versehrtenrente als Dauerrente nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut eine Änderung der Verhältnisse nicht voraussetzt und somit bei der erstmaligen Feststellung der Dauerrente der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit völlig neu bestimmt werden kann, also auch mit weniger als 20 vH oder unter Umständen mit Null, was auf eine Entziehung der vorläufigen Versehrtenrente hinausläuft (SSV-NF 9/93), hat der Träger der Unfallversicherung gemäß § 183 Abs 1 ASVG bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (§§ 203, 210 Abs 1) oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (§ 205 Abs 4). Zum Vergleich dafür, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist der Tatsachenkomplex heranzuziehen, der jener Entscheidung zugrunde lag, deren Rechtskraftwirkung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung der Rente im Wege stünde (SSV-NF 1/16; 3/86; 6/71 uva; RIS-Justiz RS0084151).Während die dem Versicherungsträger nach Gewährung einer vorläufigen Versehrtenrente gemäß Paragraph 209, Absatz eins, ASVG spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes obliegende Feststellung der Versehrtenrente als Dauerrente nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut eine Änderung der Verhältnisse nicht voraussetzt und somit bei der erstmaligen Feststellung der Dauerrente der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit völlig neu bestimmt werden kann, also auch mit weniger als 20 vH oder unter Umständen mit Null, was auf eine Entziehung der vorläufigen Versehrtenrente hinausläuft (SSV-NF 9/93), hat der Träger der Unfallversicherung gemäß Paragraph 183, Absatz eins, ASVG bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (Paragraphen 203,, 210 Absatz eins,) oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (Paragraph 205, Absatz 4,). Zum Vergleich dafür, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist der Tatsachenkomplex heranzuziehen, der jener Entscheidung zugrunde lag, deren Rechtskraftwirkung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung der Rente im Wege stünde (SSV-NF 1/16; 3/86; 6/71 uva; RIS-Justiz RS0084151).
Die Bestimmung des § 183 Abs 1 ASVG hängt unmittelbar mit der Rechtskraft von Bescheiden im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen. Es werden in dieser Norm bestimmte Voraussetzungen statuiert, unter denen die Rechtskraft von Bescheiden innerhalb von bestimmten Grenzen ihre Wirksamkeit verliert, wobei sich § 183 Abs 1 ASVG nicht nur auf durch Bescheide der Unfallversicherungsträger festgestellte Renten bezieht, sondern auch dann anzuwenden ist, wenn ein Urteil oder Vergleich im gerichtlichen Verfahren den Rechtsgrund der Rente bildet (SSV-NF 2/86 mwN ua). In Ermangelung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gemäß § 183 Abs 1 ASVG steht somit die Rechtskraft der Vor-Entscheidung (Bescheid, Urteil, Vergleich) einer Neubemessung im Wege (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 568). Da somit die Rechtskraftwirkung einer Vorentscheidung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung der Rente im Wege steht, kann in diesem Fall auch eine früher unrichtige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht im Wege des § 183 Abs 1 ASVG korrigiert werden (SSV-NF 1/16; 3/86; 3/140; 6/71 ua).Die Bestimmung des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG hängt unmittelbar mit der Rechtskraft von Bescheiden im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen. Es werden in dieser Norm bestimmte Voraussetzungen statuiert, unter denen die Rechtskraft von Bescheiden innerhalb von bestimmten Grenzen ihre Wirksamkeit verliert, wobei sich Paragraph 183, Absatz eins, ASVG nicht nur auf durch Bescheide der Unfallversicherungsträger festgestellte Renten bezieht, sondern auch dann anzuwenden ist, wenn ein Urteil oder Vergleich im gerichtlichen Verfahren den Rechtsgrund der Rente bildet (SSV-NF 2/86 mwN ua). In Ermangelung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gemäß Paragraph 183, Absatz eins, ASVG steht somit die Rechtskraft der Vor-Entscheidung (Bescheid, Urteil, Vergleich) einer Neubemessung im Wege (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 568). Da somit die Rechtskraftwirkung einer Vorentscheidung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung der Rente im Wege steht, kann in diesem Fall auch eine früher unrichtige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht im Wege des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG korrigiert werden (SSV-NF 1/16; 3/86; 3/140; 6/71 ua).
Für eine Neufeststellung einer Rente kommt es somit auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse an, die für die (letzte) Feststellung der Rente maßgebend waren (SSV-NF 3/54). Die letzte Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf Versehrtenrente erfolgte nach dem bisher ungeprüft gebliebenen Prozessvorbringen der Beklagten in ihrer Klagebeantwortung mit einem offenbar in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Beklagten vom 16. 10. 1996, mit dem nach dem Vorbringen der Beklagten ein Verschlimmerungsantrag des Klägers auf Grund der Ergebnisse einer am 3. 9. 1996 durchgeführten Untersuchung abgelehnt wurde. In diesem Fall wäre daher zu prüfen, ob sich die Verhältnisse, die für diese behauptete bescheidmäßige Erledigung maßgebend waren, seit dem Wiederzuerkennungsantrag des Klägers am 14. 9. 1999 im Sinne einer Verschlechterung der Unfallfolgen wesentlich geändert haben. Dazu und auch zur Frage des Vorliegens eines Bescheides der Beklagten vom 16. 10. 1996 über den Anspruch des Klägers auf Versehrtenrente hat das Erstgericht keine Feststellungen getroffen, sodass sich das Verfahren in diesem Umfang als ergänzungsbedürftig erweist.
Zur Klarstellung ist abschließend noch darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanzen in dem erwähnten Vorverfahren vor dem Landesgericht Wels als Arbeits- und Sozialgericht keine rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf Versehrtenrente erfolgte. Eine bescheidmäßige Feststellung liegt nach der Klageerhebung nicht vor, weil der Bescheid der Beklagten vom 4. 10. 1994, mit dem ein Anspruch des Klägers auf Weitergewährung der Versehrtenrente über den 24. 7. 1994 hinaus abgelehnt wurde, durch die Klage außer Kraft getreten ist (vgl SSV-NF 1/6). Es liegt aber auch kein Vergleich oder kein Urteil im gerichtlichen Verfahren vor, weil die Klage vom Kläger (ohne Anspruchsverzicht) zurückgezogen wurde. Schließlich war anders als in der Entscheidung SSV-NF 6/55 vom Versicherungsträger auch kein Wiederholungsbescheid im Sinn des § 72 Z 2 lit c ASGG zu erlassen.Zur Klarstellung ist abschließend noch darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanzen in dem erwähnten Vorverfahren vor dem Landesgericht Wels als Arbeits- und Sozialgericht keine rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf Versehrtenrente erfolgte. Eine bescheidmäßige Feststellung liegt nach der Klageerhebung nicht vor, weil der Bescheid der Beklagten vom 4. 10. 1994, mit dem ein Anspruch des Klägers auf Weitergewährung der Versehrtenrente über den 24. 7. 1994 hinaus abgelehnt wurde, durch die Klage außer Kraft getreten ist vergleiche SSV-NF 1/6). Es liegt aber auch kein Vergleich oder kein Urteil im gerichtlichen Verfahren vor, weil die Klage vom Kläger (ohne Anspruchsverzicht) zurückgezogen wurde. Schließlich war anders als in der Entscheidung SSV-NF 6/55 vom Versicherungsträger auch kein Wiederholungsbescheid im Sinn des Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, ASGG zu erlassen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E61556 10C00701European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00070.01V.0424.000Dokumentnummer
JJT_20010424_OGH0002_010OBS00070_01V0000_000