TE OGH 2001/4/24 10ObS85/01z

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Veröffentlicht am 24.04.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Hans Herold (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerhard W*****, Bundesheerangehöriger, ***** vertreten durch Dr. Kurt Kozak, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, 1081 Wien, Josefstädterstraße 80, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistungen nach dem B-KUVG, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Dezember 2000, GZ 11 Rs 290/00x-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. Juni 2000, GZ 18 Cgs 176/99m-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht der Kläger einerseits neuerlich schon in der Berufung behauptete, vom Berufungsgericht aber verneinte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend (Nichteinholung der Krankengeschichte vom Hausarzt des Klägers und Unterlassung der Parteienvernehmung des Klägers). Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können aber nach ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua). Andererseits unternimmt der Kläger den Versuch, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes insbesondere hinsichtlich des Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen zu bekämpfen. Dieser Angriff scheitert jedoch daran, dass unrichtige Beweiswürdigung nicht zu den in § 503 ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen zählt.Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht der Kläger einerseits neuerlich schon in der Berufung behauptete, vom Berufungsgericht aber verneinte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend (Nichteinholung der Krankengeschichte vom Hausarzt des Klägers und Unterlassung der Parteienvernehmung des Klägers). Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können aber nach ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua). Andererseits unternimmt der Kläger den Versuch, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes insbesondere hinsichtlich des Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen zu bekämpfen. Dieser Angriff scheitert jedoch daran, dass unrichtige Beweiswürdigung nicht zu den in Paragraph 503, ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen zählt.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Der Kläger räumt selbst ein, dass der von ihm zur Unfallszeit unternommene Arztweg vom Wortlaut der Bestimmung des § 90 Abs 2 Z 2 B-KUVG nicht umfasst ist. Er meint aber, dass bei einer gebotenen ausdehnenden Interpretation dieser Bestimmung sein Unfall doch unter Versicherungsschutz gestanden sei.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Der Kläger räumt selbst ein, dass der von ihm zur Unfallszeit unternommene Arztweg vom Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 2, B-KUVG nicht umfasst ist. Er meint aber, dass bei einer gebotenen ausdehnenden Interpretation dieser Bestimmung sein Unfall doch unter Versicherungsschutz gestanden sei.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.

Nach § 90 Abs 2 Z 2 erster Fall B-KUVG in der hier anzuwendenden Fassung der 21. B-KUVG-Novelle (BGBl 1991/679) bzw der inhaltsgleichen Bestimmung des § 175 Abs 2 Z 2 erster Fall ASVG steht ein Unfall, der sich auf einem Weg von der Dienststätte oder der Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 63), Zahnbehandlung (§ 69) oder der Durchführung einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung (§ 61a) und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung ereignet, unter Unfallversicherungsschutz, sofern dem Dienstgeber die Stätte der Untersuchung bzw Behandlung bekanntgegeben wurde. Die in der Entscheidung des erkennenden Senates SSV-NF 2/39 näher dargelegte historische Entwicklung der inhaltsgleichen Bestimmung des § 175 Abs 2 Z 2 erster Fall ASVG zeigt die Absicht des Gesetzgebers, mit der Arbeitstätigkeit zeitlich zusammenhängende Arztwege in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen, sofern der Arztbesuch zuvor dem Dienstgeber bekanntgegeben wurde. Diese Bestimmung hat somit jedenfalls einen notwendigen Zusammenhang des Arztweges mit der betrieblichen Tätigkeit zur Voraussetzung. Dies ergibt sich auch klar daraus, dass Voraussetzung für das Bestehen des Versicherungsschutzes auf derartigen Wegen die vorherige Meldung des Arztbesuches am Arbeitsplatz ist. Deshalb sprach der erkennende Senat in der Entscheidung SSV-NF 2/113 in einem vergleichbaren Fall aus, dass das Aufsuchen der Behandlungsstelle während eines Krankenstandes auch dann, wenn sich der Unfall aus Anlass einer Behandlung ereignete, die durch die bei einem Arbeitsunfall erlittenen Verletzungen erforderlich wurde, nicht unter Unfallversicherungsschutz steht (vgl auch SSV-NF 5/139). Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.Nach Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall B-KUVG in der hier anzuwendenden Fassung der 21. B-KUVG-Novelle (BGBl 1991/679) bzw der inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall ASVG steht ein Unfall, der sich auf einem Weg von der Dienststätte oder der Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (Paragraph 63,), Zahnbehandlung (Paragraph 69,) oder der Durchführung einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung (Paragraph 61 a,) und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung ereignet, unter Unfallversicherungsschutz, sofern dem Dienstgeber die Stätte der Untersuchung bzw Behandlung bekanntgegeben wurde. Die in der Entscheidung des erkennenden Senates SSV-NF 2/39 näher dargelegte historische Entwicklung der inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall ASVG zeigt die Absicht des Gesetzgebers, mit der Arbeitstätigkeit zeitlich zusammenhängende Arztwege in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen, sofern der Arztbesuch zuvor dem Dienstgeber bekanntgegeben wurde. Diese Bestimmung hat somit jedenfalls einen notwendigen Zusammenhang des Arztweges mit der betrieblichen Tätigkeit zur Voraussetzung. Dies ergibt sich auch klar daraus, dass Voraussetzung für das Bestehen des Versicherungsschutzes auf derartigen Wegen die vorherige Meldung des Arztbesuches am Arbeitsplatz ist. Deshalb sprach der erkennende Senat in der Entscheidung SSV-NF 2/113 in einem vergleichbaren Fall aus, dass das Aufsuchen der Behandlungsstelle während eines Krankenstandes auch dann, wenn sich der Unfall aus Anlass einer Behandlung ereignete, die durch die bei einem Arbeitsunfall erlittenen Verletzungen erforderlich wurde, nicht unter Unfallversicherungsschutz steht vergleiche auch SSV-NF 5/139). Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Es besteht aber auch kein Unfallversicherungsschutz nach § 90 Abs 2 Z 2 zweiter Fall B-KUVG. Diese Bestimmung bzw die inhaltsgleiche Bestimmung des § 175 Abs 2 Z 2 zweiter Fall ASVG schützt den Weg von der Dienststelle oder Wohnung zu einer Untersuchungsstelle und zurück zur Dienststätte oder Wohnung, sofern es sich um eine gesetzlich gebotene oder vom Dienstgeber angeordnete Untersuchung handelt, die anderen Zwecken als der Durchführung der ärztlichen Behandlung dient (SSV-NF 2/113 ua; RIS-Justiz RS0084986; Tomandl, SV-System 11. ErgLfg 299 ua). Nach den Feststellungen ereignete sich der Unfall anlässlich eines Weges, den der Kläger unternahm, um sich im Rahmen einer Heilbehandlung einer Kontrolluntersuchung in einem Krankenhaus zu unterziehen. Selbst wenn diese Heilbehandlung - von wem auch immer - angeordnet worden wäre, liegen die Voraussetzungen für die Annahme des Versicherungsschutzes nach dieser Norm nicht vor, weil das Aufsuchen eines Arztes oder einer Einrichtung der Gesundheitsfürsorge zum Zweck der Vornahme einer Heilbehandlung der zweiten Fallgruppe des § 90 Abs 2 Z 2 B-KUVG nach dem Wortlaut des Gesetzes überhaupt nicht zugeordnet werden kann. Ein in diesem Zusammenhang genannter Weg kann nur bei Zutreffen der dort genannten Voraussetzungen nach § 90 Abs 2 Z 2 erster Fall B-KUVG vom Versicherungsschutz umfasst sein (SSV-NF 2/113). Wie bereits ausgeführt wurde, liegen jedoch diese Voraussetzungen im hier zu beurteilenden Fall nicht vor. Im Übrigen wäre selbst unter Berücksichtigung des Interesses des Dienstgebers an der Gesundung des Dienstnehmers eine Anordnung des Krankenhauses, sich einer Kontrolluntersuchung zu unterziehen, noch nicht einer Anordnung des Dienstgebers gleichzuhalten (vgl Mayer-Maly, DRdA 1959, 252 ff [253]).Es besteht aber auch kein Unfallversicherungsschutz nach Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall B-KUVG. Diese Bestimmung bzw die inhaltsgleiche Bestimmung des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall ASVG schützt den Weg von der Dienststelle oder Wohnung zu einer Untersuchungsstelle und zurück zur Dienststätte oder Wohnung, sofern es sich um eine gesetzlich gebotene oder vom Dienstgeber angeordnete Untersuchung handelt, die anderen Zwecken als der Durchführung der ärztlichen Behandlung dient (SSV-NF 2/113 ua; RIS-Justiz RS0084986; Tomandl, SV-System 11. ErgLfg 299 ua). Nach den Feststellungen ereignete sich der Unfall anlässlich eines Weges, den der Kläger unternahm, um sich im Rahmen einer Heilbehandlung einer Kontrolluntersuchung in einem Krankenhaus zu unterziehen. Selbst wenn diese Heilbehandlung - von wem auch immer - angeordnet worden wäre, liegen die Voraussetzungen für die Annahme des Versicherungsschutzes nach dieser Norm nicht vor, weil das Aufsuchen eines Arztes oder einer Einrichtung der Gesundheitsfürsorge zum Zweck der Vornahme einer Heilbehandlung der zweiten Fallgruppe des Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 2, B-KUVG nach dem Wortlaut des Gesetzes überhaupt nicht zugeordnet werden kann. Ein in diesem Zusammenhang genannter Weg kann nur bei Zutreffen der dort genannten Voraussetzungen nach Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall B-KUVG vom Versicherungsschutz umfasst sein (SSV-NF 2/113). Wie bereits ausgeführt wurde, liegen jedoch diese Voraussetzungen im hier zu beurteilenden Fall nicht vor. Im Übrigen wäre selbst unter Berücksichtigung des Interesses des Dienstgebers an der Gesundung des Dienstnehmers eine Anordnung des Krankenhauses, sich einer Kontrolluntersuchung zu unterziehen, noch nicht einer Anordnung des Dienstgebers gleichzuhalten vergleiche Mayer-Maly, DRdA 1959, 252 ff [253]).

Daraus folgt, dass der Unfall des Klägers nicht unter Unfallversicherungsschutz stand. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen, ohne dass auf die nicht gesetzmäßige Fassung des Klagebegehrens (vgl 10 ObS 67/99x ua) noch näher einzugehen war.Daraus folgt, dass der Unfall des Klägers nicht unter Unfallversicherungsschutz stand. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen, ohne dass auf die nicht gesetzmäßige Fassung des Klagebegehrens vergleiche 10 ObS 67/99x ua) noch näher einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind aus dem Akt nicht erkennbar.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind aus dem Akt nicht erkennbar.

Anmerkung

E61441 10C00851

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00085.01Z.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20010424_OGH0002_010OBS00085_01Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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