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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit einem durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Schriftstück begehrt der Antragsteller die kostenpflichtige Aufhebung der "Verordnung der Marktgemeinde Bad Kreuzen vom 18.3.2002 zur Gänze". Dies begründet er in einem gesonderten, als Bestandteil des Antrages bezeichneten Schriftstück wie folgt:
Der ursprünglich für die Neuüberarbeitung des Flächenwidmungsplanes aufgelegte Entwurf hätte eine Umwidmung eines Teiles der sog. "Kühweid-Siedlung" von "Wohngebiet" in "Gemischtes Baugebiet" vorgesehen. Im Verordnungserlassungsverfahren habe ein Teil der Betroffenen eine Stellungnahme abgegeben, in der die Beibehaltung der Widmung gefordert worden sei. Dieses Ansuchen sei in der Folge berücksichtigt worden, zwei inmitten dieser Siedlung liegende Parzellen seien allerdings - ebenfalls auf Wunsch der Eigentümer - in "Gemischtes Baugebiet" umgewidmet worden.
Der Umstand, dass der Großteil der Grundstücke der Siedlung als "Wohngebiet" gewidmet bleiben solle, mache deutlich, dass an der Widmung "Gemischtes Baugebiet" für die zwei inmitten der Siedlung liegenden Parzellen keinerlei öffentliches Interesse bestehe und diese Umwidmung lediglich auf Wunsch der Eigentümer erfolgt sei. Die Änderung verletze jedoch die Interessen Dritter, weil eine Bebauung und Nutzung ermöglicht werde, die eine Verschlechterung der umgebenden Wohnsituation zur Folge habe. Auch die zuständige Abteilung des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung habe im Verordnungserlassungsverfahren Bedenken gegen diese Änderung geäußert, die aber vom Gemeinderat in seinem Beschluss vom 18. März 2002 (Flächenwidmungsplan Nr. 3) unberücksichtigt geblieben seien.
II. Der Antrag ist unzulässig.
1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10.353/1985, 11.730/1988).
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers nicht nur potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (zB VfSlg. 9084/1981, 9773/1983, 13.644/1993).
2. Der Antrag erweist sich schon mangels Darlegung der Betroffenheit des Einschreiters durch den mit ihm bekämpften gesamten Flächenwidmungsplan Nr. 3 des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Kreuzen als unzulässig: Der Antragsteller tut nicht dar, dass er in seinen Rechten durch den, den gesamten Flächenwidmungsplan umfassenden Beschluss des Gemeinderates vom 18. März 2002 nachteilig betroffen ist.
Den Ausführungen des Antragstellers lässt sich vielmehr entnehmen, dass jene Grundstücke, welche die von ihm bekämpfte Widmung "Gemischtes Baugebiet" aufweisen, im Eigentum anderer Personen stehen. In diesem Fall besteht aber für den Antragsteller, sofern ihm die Stellung eines Nachbarn im Rechtssinn zukommt, die Möglichkeit, ein diese Grundstücke betreffendes Bauverfahren abzuwarten und in diesem seine Bedenken gegen den in Rede stehenden Flächenwidmungsplan vor- und schließlich an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass geprüft zu werden brauchte, ob der Zulässigkeit des Antrages noch andere Prozesshindernisse entgegenstehen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Flächenwidmungsplan, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:V51.2002Dokumentnummer
JFT_09979076_02V00051_00