TE OGH 2001/4/24 1Ob42/01k

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Veröffentlicht am 24.04.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann G*****, vertreten durch Dr. Herbert Grass, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wider die beklagten Parteien 1.) Alois A*****, und 2.) Stefanie A*****, beide vertreten durch Dr. Paul Friedl, Rechtsanwalt in Eibiswald, wegen Unterlassung (Streitwert 60.000 S) infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 14. November 2000, GZ 17 R 182/00k-48, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Eibiswald vom 13. Juli 2000, GZ 1 C 570/98y-31, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der Beschluss des Berufungsgerichts wird aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt, dass die klagestattgebende Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 9.487,62 S (darin 1.581,27 S USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 12.640,14 S (darin 893,02 S USt und 7.282 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagten sind zu gleichen Teilen Eigentümer einer Liegenschaft mit dem Grundstück (GSt) 88, der Kläger ist Eigentümer einer angrenzenden, tiefer gelegenen Liegenschaft mit dem GSt 86/3. In den letzten Jahren vor Klageeinbringung nahmen die Beklagten in weiten Bereichen ihres Grundstücks im südlichen und südwestlichen Bereich Geländekorrekturen durch Aufschüttungen und Planierungen vor und änderten die Nutzungsart von Wiese in Acker, auf dem Mais angebaut wird. Das "erosionsgefährdete Einzugsgebiet", die Ackerfläche, wurde ausgedehnt und "damit der mögliche Abfluss" zum tieferliegenden Grundstück des Klägers insofern erhöht, als "die Abflussverhältnisse nunmehr ungünstiger" sind. Die Ackernutzung in einer Hanglage und die Bestellung mit Mais ist ortsüblich. Bei der Vornahme der Geländekorrekturen und gleichzeitiger Ackernutzung wurde von den Beklagten jedoch auf das Auftreten möglicher Oberflächenabflüsse und Bodenabträge bei stärkeren Niederschlägen nicht ausreichend Bedacht genommen. In der Nacht vom 12. auf den 13. September 1998 kam es zu heftigen Regenfällen und zu Abschwemmungen vom Grundstück der Beklagten auf jenes des Klägers. Infolge der von den Beklagten nicht fachgerecht durchgeführten Geländekorrekturen und der mangelhaften pflanzenbaulichen, kulturtechnischen und landbaulichen Maßnahmen zur Vermeidung von Erosion bei Bestellung mit Mais wird das Grundstück des Klägers durch das vom Grundstück der Beklagten in Form von Abschwemmungen ausgehenden Einwirkungen beeinträchtigt. Trotz der am 17. April 2000 bestehenden Gründeckung im Böschungsbereich und des von den Beklagten angelegten Grabens werden in Zukunft Überflutungen und Verschlammungen vom Grundstück der Beklagten ihren Ausgang nehmen, weil im Bereich des Ackers noch keine Maßnahmen getroffen wurden und dadurch, bedingt durch die Monokultur Mais und die Hanglage, Bodenmaterial auf das Grundstück des Klägers gelangen wird.

Der Kläger begehrte, die Beklagten schuldig zu erkennen, dafür Sorge zu tragen, dass es auf seinem GSt 86/3 zu keinen Überschwemmungen und Vermurungen durch vom Grundstück der Beklagten abfließendes Wasser und abgeschwemmten Schlamm kommen könne, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Nutzung wesentlich beeinträchtigen. Es handle sich um eine unzulässige unmittelbare Zuleitung, die auch das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreite und die ortsübliche Benutzung seines Grundstücks beeinträchtige. Die bisher von den Beklagten ergriffenen Maßnahmen, insbesondere die Errichtung eines Grabens, seien unzureichend.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es sei eine unmittelbare Zuleitung von Abwässern vom Grundstück der Beklagten auf das Grundstück des Klägers geschaffen worden, wobei diese Immission auch das ortsübliche Ausmaß überschreite und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks des Klägers wesentlich beeinträchtige. Die Gefahr weiterer gleichartiger Beeinträchtigungen sei evident.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 52.000 S übersteige und der Rekurs zulässig sei.

Gemäß § 39 Abs 1 WRG dürfe der Eigentümer eines Grundstücks den natürlichen Abfluss der sich darauf ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstücks nicht willkürlich verändern. Nach Abs. 3 gelte dies nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsgemäße Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstücks notwendigerweise bewirkt werde. Gemäß § 32 Abs 8 WRG gelte die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung als ordnungsgemäß, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften in Berücksichtigung der Standortgegebenheiten, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolge. Mit dieser Gesetzesbestimmung werde durch die Erwähnung der bezughabenden Rechtsvorschriften auch auf die Bodenschutzgesetze der Länder verwiesen. Nach § 6 des Gesetzes zum Schutz landwirtschaftlicher Böden (stmk. landwirtschaftliches BodenschutzG LGBl 1987/66) seien die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden verpflichtet, Bodenerosionen und Bodenverdichtungen durch pflanzenbauliche, kulturtechnische und landtechnische Maßnahmen zu vermeiden. Nach dem hier vorliegenden Sachverhalt sei von den Beklagten diesen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen nicht entsprochen worden. Ungeachtet der Verletzung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen blieben jedoch parallele zivilrechtliche Unterlassungsansprüche (wie nach den §§ 364 ff ABGB) davon unberührt; die "konkurrierende Zuständigkeit" von Gericht und Wasserrechtsbehörde bei willkürlicher Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse sei vom Obersten Gerichtshof schon in der Entscheidung SZ 36/164 betont worden. Allerdings komme eine "mehr als hilfsweise" Heranziehung öffentlich-rechtlicher Vorschriften bei der Beurteilung privatrechtlicher Abwehransprüche, wie hier, nicht in Betracht.Gemäß § 39 Absatz eins, WRG dürfe der Eigentümer eines Grundstücks den natürlichen Abfluss der sich darauf ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstücks nicht willkürlich verändern. Nach Abs. 3 gelte dies nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsgemäße Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstücks notwendigerweise bewirkt werde. Gemäß § 32 Absatz 8, WRG gelte die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung als ordnungsgemäß, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften in Berücksichtigung der Standortgegebenheiten, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolge. Mit dieser Gesetzesbestimmung werde durch die Erwähnung der bezughabenden Rechtsvorschriften auch auf die Bodenschutzgesetze der Länder verwiesen. Nach § 6 des Gesetzes zum Schutz landwirtschaftlicher Böden (stmk. landwirtschaftliches BodenschutzG LGBl 1987/66) seien die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden verpflichtet, Bodenerosionen und Bodenverdichtungen durch pflanzenbauliche, kulturtechnische und landtechnische Maßnahmen zu vermeiden. Nach dem hier vorliegenden Sachverhalt sei von den Beklagten diesen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen nicht entsprochen worden. Ungeachtet der Verletzung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen blieben jedoch parallele zivilrechtliche Unterlassungsansprüche (wie nach den §§ 364 ff ABGB) davon unberührt; die "konkurrierende Zuständigkeit" von Gericht und Wasserrechtsbehörde bei willkürlicher Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse sei vom Obersten Gerichtshof schon in der Entscheidung SZ 36/164 betont worden. Allerdings komme eine "mehr als hilfsweise" Heranziehung öffentlich-rechtlicher Vorschriften bei der Beurteilung privatrechtlicher Abwehransprüche, wie hier, nicht in Betracht.

Für eine unmittelbare Zuleitung durch eine vom Nachbarn errichtete Anlage genüge es, wenn die Zuleitung des Wassers in den Nahebereich des Grundstücks des Klägers erfolge, "die die sonst nicht bestehende Folge" habe, "dass durch das Austreten des Niederschlagswassers aus einem Rohr und die dann bis zur Grenze gegebenen natürlichen Abflussverhältnisse eine Einwirkung tatsächlich" eintrete. Darüber hinaus werde nach der Rsp von einer unmittelbaren Zuleitung nur dann gesprochen, wenn vom Nachbargrundstück aus eine Tätigkeit entwickelt werde, die geradezu auf den eingetretenen Schaden gerichtet sei, somit auf dem Nachbargrundstück eine Veranstaltung getroffen werde, die für eine Einwirkung gerade in Richtung auf das betroffene Grundstück hin ursächlich sei. Ob die besondere Zuleitung durch einen künstlich hergestellten offenen Graben oder durch Verrohrung erfolge, sei bedeutungslos. Der Ablauf von Niederschlagswässern stelle einen sich aus dem Gesetz ergebenden Vorteil für den Oberlieger dar und sei gleichzeitig eine sich aus dem Gesetz ergebende Last für den tiefer gelegenen Grundeigentümer. Somit seien hier in erster Linie die privatrechtlichen Bestimmungen des § 364 ABGB ausschlaggebend, was wiederum zur Beurteilung der Frage einer "unmittelbaren Zuleitung" zurückführe.

Im vorliegenden Fall könne aber von einer unmittelbaren Zuleitung iSd § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB nicht gesprochen werden. Denn die Aufschüttungen auf dem Grundstück der Beklagten und die Veränderung der Nutzungsart von Wiese in (Mais-)Acker seien nicht darauf gerichtet gewesen, die Abflussverhältnisse der Niederschlagswässer zu verändern; diese Handlungen seien nicht geradezu auf den eingetretenen Schaden gerichtet gewesen. Daher sei im fortgesetzten Verfahren zu prüfen, ob die vom Grund des Nachbarn (Beklagten) ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des (klägerischen) Grundstücks wesentlich beeinträchtigten.

Der von der zweiten Instanz zur Klarstellung, wann eine unmittelbare Zuleitung vorliege, zugelassene Rekurs der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

a) Die öffentlich-rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts werden im Rekursverfahren nicht in Zweifel gezogen; dazu finden sich in den Rechtsmittelschriften der Parteien keinerlei Ausführungen.

b) Daher ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ausschließlich nach den nachbarrechtlichen Bestimmungen der §§ 364 ff ABGB zu prüfen. Gemäß § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer ... insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitungen, insbesondere von Flüssigkeiten, sind ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen unmittelbaren und mittelbaren Einwirkungen (direkte oder indirekte Immissionen) auf das Nachbargrundstück, je nachdem, ob die Tätigkeit des einen Eigentümers unmittelbar auf die Einwirkung gerichtet ist oder diese nur zufällig eintritt (Klang in Klang2 II 167). Unmittelbare Zuleitungen sind somit solche Zuleitungen, die durch eine "Veranstaltung" bewirkt werden, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist. Der Begriff "Veranstaltung" soll zum Ausdruck bringen, dass Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks hinzunehmen sind (SZ 41/74 zum natürlichen Wasserablauf; Spielbüchler in Rummel3, § 364 ABGB Rz 11, Oberhammer in Schwimann2, § 364 ABGB Rz 2 ff, je mwN). Auch die von der zweiten Instanz vertretene und mit der Entscheidung 1 Ob 31/82 = MietSlg 34.036 belegte Auffassung, dass der Ablauf der Niederschlagswässer eine sich aus dem Gesetz ergebende Last für den Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks sei, bezieht sich auf die natürlichen Abflussverhältnisse. Nicht hinzunehmen sind indes vom Nachbarn gesetzte Tätigkeiten, die unmittelbar auf die Einwirkung gerichtet sind, wie bereits in einer Reihe von Entscheidungen im Zusammenhang mit der Zuleitung von Wasser ausgesprochen wurde (JBl 1966, 144 [Zuführung von Abwässern in einer Röhre bis zur Grundstücksgrenze und deren Weiterfluß in einer offenen Rinne, sodass sie in das angrenzende Erdreich und sodann in das Nachbargrundstück eindringen können]; 5 Ob 332/68 [Ableitung von Abwasser durch Rohrleitungen in die unmittelbare Nähe der Grundstückgrenze, von wo es infolge undichter Leitung auf das hangabwärts liegende Grundstück sickert]; 1 Ob 2/75 = SZ 48/4 = MietSlg 27.045; 1 Ob 16/77 = SZ 50/84 [Einleitung von Abwässern eines Bergbaubetriebs in ein Fischwasser]; 1 Ob 38/79 [unmittelbare Zuleitung von Wasser]; 1 Ob 4/82 = SZ 55/30; 1 Ob 31/82 = MietSlg 34.036; 1 Ob 6/83 = SZ 56/50 = EvBl 1983/98 = MietSlg 35.027; 4 Ob 1514/88; 1 Ob 29/89 [Ableitung der Überwässer durch Rohre und Gräben derart, dass das Wasser nicht mehr versickern kann]; 8 Ob 523/95 [Verschmutzung des Nachbargrundstücks durch Jauche]; 1 Ob 31/95 = RdU 1996, 146 [Kerschner; Eröffnung der Möglichkeit zum Eintritt von Wasser in den Keller des Klägers durch eine Gemeindekanalisationsanlage]; RIS-Justiz RS0010635). Unmittelbare Zuleitung liegt auch vor, wenn nur die Zuleitung durch eine "Veranstaltung" des Nachbarn bewirkt wird, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist (SZ 50/84, SZ 55/30; 1 Ob 615/94 = SZ 67/212 = JBl 1995, 317; RdU 1996, 146 u.a.), hier somit, wenn die Beklagten durch ihre "Veranstaltungen" die Möglichkeit zum Eintritt von (Niederschlags)Wasser auf das Grundstück des Klägers eröffneten (RdU 1996, 146 mwN). Dass die Beklagten dies hier getan haben, kann nicht fraglich sein, haben sie doch durch ihre umfangreichen erdbautechnischen Änderungen ihres Grundstücks die bis dahin bestehenden natürlichen Abflussverhältnisse der Niederschlagswässer geändert. Es kann daher nicht gesagt werden, die Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers durch vermehrt abfließende Niederschlagswässer wäre ohne Zutun der Beklagten rein zufällig eingetreten. Ihnen fällt, soweit hier relevant, nicht die Änderung der Nutzungsart ihres Grundstücks, sondern fallen die von ihnen vorgenommenen Änderungen der vorher vorhanden gewesenen natürlichen Abflussverhältnisse der Niederschlagswässer als zumindest mitursächliche Vorkehrungen zur Last.

Somit sind auch erdbautechnische Veränderungen des höherliegenden Grundstücks (Geländekorrekturen durch Aufschüttungen und Planierungen), die zu einer maßgeblichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse der Niederschlagswässer zum Nachteil des Unterliegers führen, als unmittelbare Zuleitungen iSd § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB zu beurteilen.

Dabei ist es bedeutungslos, ob der Oberlieger überhaupt keine Maßnahmen gegen die von ihm vorgenommene Änderung der Abflussverhältnisse (auch der Niederschlagswässer) trifft oder sich - so wie hier - seine Maßnahmen als ungenügend erweisen, um das Grundstück des Unterliegers vor negativen Auswirkungen dieser Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse der Niederschlagswässer zu schützen.

Damit bedarf es aber entgegen der zweitinstanzlichen Rechtsauffassung keiner Prüfung der ortsüblichen Verhältnisse mehr. Denn unmittelbare Zuleitungen müssen unter keinen Umständen geduldet werden und erlauben es dem Störer nicht, sich auf die Ortsüblichkeit zu berufen (SZ 44/140 = ImmZ 1972, 59; SZ 55/30; RdU 1996, 146 u.a.). Die Wiederholungsgefahr wurde von den Vorinstanzen zutreffend bejaht (§ 510 Abs 3 ZPO). Nach stRsp (1 Ob 144/97a = SZ 70/199, 8 Ob 242/00x u.a.; Spielbüchler aaO Rz 4, 17 mwN) ist die Klage nach § 364 Abs 2 ABGB ein Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage, deren Begehren auf Unterlassung des Eingriffs geht. Das auf diese Gesetzesstelle gestützte Unterlassungsbegehren ist kein Handlungs-, sondern ein "Erfolgsverbot": Der Verpflichtete hat dafür zu sorgen, daß sein Nachbar nicht durch Immissionen beeinträchtigt wird; die Art, wie dies zu geschehen hat, bleibt dem Verpflichteten überlassen. Der Exekutionstitel richtet sich daher auf eine im materiellen Recht vorgezeichnete Verpflichtung zu dauerndem, künftigem, inhaltlich aber vom Verpflichteten zu bestimmendem Handeln.

Demnach ist unter Aufhebung der Berufungsentscheidung die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Textnummer

E61728

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00042.01K.0424.000

Im RIS seit

24.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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