TE OGH 2001/4/24 1Ob76/01k

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Veröffentlicht am 24.04.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Susanna P*****, geboren am *****, und des mj Peter P*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Peter P*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 4. Jänner 2001, GZ 1 R 338/00h-274, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 6. November 2000, GZ 2 P 6/00z-263, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters "auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts" und "dass die Frist für den außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Beschlüsse des Rekursgerichts vom 6. Oktober 2000 erst nach dem Zuspruch der Verfahrenshilfe beginne", ab. Der Beschluss, gegen den der Vater Revisionsrekurs erheben wolle, sei ihm am 6. 10. 2000 zugestellt worden. Erst am 4. 11. 2000 habe er mittels Telefax das nunmehr abgewiesene, aussichtslose Begehren gestellt. Die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels oder für einen Antrag gemäß § 14a AußStrG sei bereits vor dem 4. 11. 2000 abgelaufen; die Rechtsmittelfrist sei daher verstrichen.Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters "auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts" und "dass die Frist für den außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Beschlüsse des Rekursgerichts vom 6. Oktober 2000 erst nach dem Zuspruch der Verfahrenshilfe beginne", ab. Der Beschluss, gegen den der Vater Revisionsrekurs erheben wolle, sei ihm am 6. 10. 2000 zugestellt worden. Erst am 4. 11. 2000 habe er mittels Telefax das nunmehr abgewiesene, aussichtslose Begehren gestellt. Die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels oder für einen Antrag gemäß Paragraph 14 a, AußStrG sei bereits vor dem 4. 11. 2000 abgelaufen; die Rechtsmittelfrist sei daher verstrichen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und wies dessen "Ergänzung zum Rekurs" (unangefochten) zurück. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, "hinsichtlich der Verfahrenshilfe" sei er jedenfalls unzulässig. Die Rekursausführungen ließen nicht erkennen, inwiefern dem Erstgericht ein Fehler unterlaufen sein sollte. Der Rechtsmittelwerber wiederhole lediglich seine Behauptung, sein - als verspätet zurückgewiesener - Rekurs sei rechtzeitig gewesen.

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist aus mehreren Gründen unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Vater am 10. 1. 2001 zugestellt. Der Revisionsrekurs des Vaters langte mittels Telefax erst am 25. 1. 2001 um 4.27 Uhr, also nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG, beim Erstgericht ein. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Verfügungen der Vorinstanzen noch ohne Nachteil eines Dritten abändern ließen, weil sich eine Rücksichtnahme auf das verspätete Rechtsmittel des Vaters schon angesichts seines Inhalts - dazu die nachfolgenden Ausführungen - bei richtig verstandenem "Ermessen des Gerichtes" im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG verbietet.1. Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Vater am 10. 1. 2001 zugestellt. Der Revisionsrekurs des Vaters langte mittels Telefax erst am 25. 1. 2001 um 4.27 Uhr, also nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG, beim Erstgericht ein. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Verfügungen der Vorinstanzen noch ohne Nachteil eines Dritten abändern ließen, weil sich eine Rücksichtnahme auf das verspätete Rechtsmittel des Vaters schon angesichts seines Inhalts - dazu die nachfolgenden Ausführungen - bei richtig verstandenem "Ermessen des Gerichtes" im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG verbietet.

2. Gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG sind Revisionsrekurse "über die Verfahrenshilfe" jedenfalls unzulässig. Die meritorische Erledigung des Revisionsrekurses verbietet sich demnach auch aus diesem Grunde.2. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG sind Revisionsrekurse "über die Verfahrenshilfe" jedenfalls unzulässig. Die meritorische Erledigung des Revisionsrekurses verbietet sich demnach auch aus diesem Grunde.

3. Der Vater begehrt im Revisionsrekurs "erneut" die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Erstreckung der Frist für die Erstattung eines außerordentlichen Revisionsrekurses, ohne auf die Gründe einzugehen, die die Vorinstanzen für die Abweisung seiner Anträge ins Treffen führten. Im Wesentlichen moniert er nur, dass ihm Grund- und Mindestrechte völlig grundlos vorenthalten würden. Damit geht er inhaltlich auf die angefochtene Entscheidung überhaupt nicht ein. Er zeigt somit auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG auf.3. Der Vater begehrt im Revisionsrekurs "erneut" die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Erstreckung der Frist für die Erstattung eines außerordentlichen Revisionsrekurses, ohne auf die Gründe einzugehen, die die Vorinstanzen für die Abweisung seiner Anträge ins Treffen führten. Im Wesentlichen moniert er nur, dass ihm Grund- und Mindestrechte völlig grundlos vorenthalten würden. Damit geht er inhaltlich auf die angefochtene Entscheidung überhaupt nicht ein. Er zeigt somit auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG auf.

Der in mehrfacher Hinsicht unzulässige Revisionsrekurs des Vaters ist demnach zurückzuweisen.

Anmerkung

E61320 01A00761

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00076.01K.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20010424_OGH0002_0010OB00076_01K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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