Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Hans Herold (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ilija V*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Peter Bock, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. November 2000, GZ 8 Rs 237/00g-113, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 26. April 2000, GZ 4 Cgs 153/97m-105, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 4. 8. 1997 wurde der am 21. Juni 1996 gestellte Antrag des am 10. 6. 1952 geborenen Klägers auf Weitergewährung der mit 30. September 1996 befristeten Invaliditätspension abgelehnt.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren im dritten Rechtsgang abermals mangels Invalidität des Klägers im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG ab. Der Kläger sei gesundheitlich im Stande, eine Reihe von Verweisungstätigkeiten auszuüben.Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren im dritten Rechtsgang abermals mangels Invalidität des Klägers im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG ab. Der Kläger sei gesundheitlich im Stande, eine Reihe von Verweisungstätigkeiten auszuüben.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer einwandfreien Beweiswürdigung auf Grund eines mängelfreien Verfahrens und sah die behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung nicht als gegeben an.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Den vom Kläger gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz, nämlich die Nichtbeiziehung eines zweiten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie, hat bereits das Berufungsgericht verneint, so dass der in der Revision wiederholte Verfahrensmangel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden kann (Kodek in Rechberger2, ZPO, § 503 Rz 3; SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Den diese Rechtsprechung ablehnenden Meinungen in der Literatur ist der OGH ausführlich in der Entscheidung SZ 62/157 = SSV-NF 3/115 = JBl 1990, 535 (zust Klicka, JAP 1990/91, 161 und Ballon, FS Matscher [1993], 15 [22 ff]) entgegengetreten und hat diese Rechtsprechung auch in der Folge durchgehend aufrecht erhalten. Es besteht kein Anlass, von dieser Judikatur im vorliegenden Fall abzugehen.Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Den vom Kläger gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz, nämlich die Nichtbeiziehung eines zweiten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie, hat bereits das Berufungsgericht verneint, so dass der in der Revision wiederholte Verfahrensmangel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden kann (Kodek in Rechberger2, ZPO, Paragraph 503, Rz 3; SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Den diese Rechtsprechung ablehnenden Meinungen in der Literatur ist der OGH ausführlich in der Entscheidung SZ 62/157 = SSV-NF 3/115 = JBl 1990, 535 (zust Klicka, JAP 1990/91, 161 und Ballon, FS Matscher [1993], 15 [22 ff]) entgegengetreten und hat diese Rechtsprechung auch in der Folge durchgehend aufrecht erhalten. Es besteht kein Anlass, von dieser Judikatur im vorliegenden Fall abzugehen.
Die Verneinung des erstinstanzlichen Verfahrensmangels beruht weder auf einer aktenwidrigen Grundlage (vgl RIS-Justiz RS0043166) noch auf einer unrichtigen Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften (vgl RIS-Justiz RS0043086 und RS0040597). Ein Verstoß des mehrfach ergänzten und erörterten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens gegen zwingende Denkgesetze ist nicht erkennbar.Die Verneinung des erstinstanzlichen Verfahrensmangels beruht weder auf einer aktenwidrigen Grundlage vergleiche RIS-Justiz RS0043166) noch auf einer unrichtigen Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften vergleiche RIS-Justiz RS0043086 und RS0040597). Ein Verstoß des mehrfach ergänzten und erörterten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens gegen zwingende Denkgesetze ist nicht erkennbar.
Mit seinen Ausführungen zur Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft der Kläger letztlich die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare freie Beweiswürdigung der Vorinstanzen (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass es einen Akt der irreversiblen Beweiswürdigung darstellt, wenn das Gericht einem medizinischen Sachverständigengutachten folgt und dessen Einschätzung seinen Feststellungen zugrundelegt (SSV-NF 3/19 ua).
Ausgehend von den Tatsachenfeststellungen versagt auch die Rechtsrüge. Der Alkoholismus des Klägers war im Jahre 1997 "rein theoretisch" beherrschbar. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich die Einschränkung darauf, dass im Hinblick auf die Grenzbegabung und die Familienstruktur eine Alkoholabstinenz eher nicht zu erwarten ist, was aber nichts an der Beherrschbarkeit ändert. Der Beweis dafür, dass sich der Alkoholismus seit 1997 zu einer willentlich nicht mehr beherrschbaren Sucht entwickelt hat, wurde vom Kläger nicht erbracht (im Gegenteil deutet er mehrfach nunmehrige Alkoholabstinenz an).
Da eine einzige Verweisungstätigkeit, die der Versicherte noch ausüben kann, für die Verneinung der Invalidität ausreichend ist (RIS-Justiz RS0084983), haben die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG verneint. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.Da eine einzige Verweisungstätigkeit, die der Versicherte noch ausüben kann, für die Verneinung der Invalidität ausreichend ist (RIS-Justiz RS0084983), haben die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG verneint. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E62245 10C00831European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00083.01F.0424.000Dokumentnummer
JJT_20010424_OGH0002_010OBS00083_01F0000_000