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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/02/0022Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in den Beschwerdesachen des CP in M, vertreten durch WKG Wagner-Korb-Grünbart Rechtsanwälte GmbH in 4910 Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 35a, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich 1. vom 20. Oktober 2006, Zl. VwSen-161665/2/Bi/Be, und 2. vom 9. Jänner 2007, Zl. VwSen-161665/7/Bi/Sp, jeweils betreffend Übertretung der StVO 1960, den Beschluss gefasst:
Spruch
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2006 wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 923,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 9. Jänner 2007 wird abgelehnt.
Begründung
Zu I.:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung der StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft.
Dieser Bescheid wurde mit dem zitierten Bescheid der belangten Behörde vom 9. Jänner 2007 gemäß § 52a Abs. 1VStG hinsichtlich der verhängten Strafe (samt Kostenspruch) abgeändert.
Damit wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2006 klaglos gestellt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2004, Zl. 2003/03/0286), weshalb das diesbezügliche Verfahren einzustellen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 56 zweiter Satz) VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Zu II.:
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der gegen den Bescheid vom 9. Jänner 2007 gerichteten Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde keine EUR 750,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt von keiner Rechtsfrage ab, der
grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1991, Zl. 90/18/0182).
Wien, am 26. Jänner 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020296.X00Im RIS seit
21.03.2007