TE OGH 2001/4/24 1Ob93/01k

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Veröffentlicht am 24.04.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Alexander P*****, geboren am 2. November 1986, und der mj. Barbara P*****, geboren am 30. März 1988, infolge Revisionsrekurses des Vaters Ing. Gebhard F*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Februar 2001, GZ 44 R 39/01p-328, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 11. Jänner 2001, GZ 14 P 61/96w-324, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auf Rechtsmittelentscheidungen, die nach dem 31. Dezember 1997 ergangen sind, sind nunmehr die mit der WGN 1997 novellierten Verfahrensbestimmungen anzuwenden. § 14b Abs 1 AußStrG entspricht der zuvor geltenden Rechtslage nach § 14 Abs 4 AußStrG. Nach stRsp zu letzterer Bestimmung, die fortzuschreiben ist (6 Ob 44/99k u.a.), sind Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichts, die - wie hier - keinen Zulässigkeitsausspruch enthalten, absolut unzulässig. Fehlt der Ausspruch, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, kann nicht einmal ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden (stRsp, RIS-Justiz RS0109580). Diese Regelung gilt allerdings nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse. Von dieser Voraussetzung ist hier auszugehen, hat doch das Rekursgericht den von den beiden Minderjährigen nur zum Teil angefochtenen erstinstanzlichen Beschluss zur neuerlichen Entscheidung über den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters ab dem 1. Jänner 2001 nach Verfahrensergänzung aufgehoben. Die Frage nach dem Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 ZPO kann sich somit gar nicht stellen.

Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen.

Textnummer

E61323

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00093.01K.0424.000

Im RIS seit

24.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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