Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Johannes D*****, Immobilientreuhänder, ***** vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Helga R*****, Selbständige, ***** vertreten durch Weiss-Tessbach, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. Jänner 2001, GZ 40 R 358/00v-24, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat bei Prüfung des dringenden Wohnbedürfnisses entgegen der Meinung des Revisionswerbers auf das der Beklagten und ihrem Ehegatten gehörige Haus in Deutschland, das sie etwa sechs Wochen über das Jahr verteilt bewohnt, Bedacht genommen. Entscheidend ist, dass sich der Sitz des Unternehmens der Beklagten in W***** befindet, sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit Auslandsaufenthalte absolvieren muss, sie ihre Dokumente in W***** verwahrt, Theaterabonnements in W***** konsumiert und die aufgekündigte Wohnung einen Gas- und Stromverbrauch aufweist. Mehrmalige Übernachtungen in der Wohnung der Tochter, wo sie kein eigenes Bett hat, dienten lediglich der Pflege der Tochter bzw der Betreuung der Katze.
Die gesamte Beurteilung läuft somit darauf hinaus, dass das dringende Wohnbedürfnis der Beklagten im Hinblick auf die gegebenen Lebens- und Berufsverhältnisse nicht an den theoretisch vorhandenen anderen Wohnmöglichkeiten angemessen befriedigt wird, sondern dass die aufgekündigte Wohnung ihr Lebensmittelpunkt ist. Damit verneinte das Berufungsgericht zu Recht die Notwendigkeit, die Anzahl der Übernachtungen lückenlos zu überprüfen, weil keine zu beachtende zweite Wohnung vorhanden ist (WoBl 1992/166; 3 Ob 565/95). Ob das dringende Wohnbedürfnis in der aufgekündigten Wohnung befriedigt wird, ist von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig (5 Ob 564/94). Das Vorhandensein eines eigenen Hauses schließt das dringende Wohnbedürfnis an der aufgekündigten Wohnung dann nicht unbedingt aus, wenn das Haus an einem anderen Ort liegt und die Anwesenheit der Beklagten am Ort der aufgekündigten Wohnung erforderlich ist (7 Ob 1633/93).
Soweit das Berufungsgericht aufgrund der besonderen Lebensverhältnisse der Beklagten vor allem im Hinblick auf ihren beruflichen Schwerpunkt und die Art der Berufsausübung ein schutzwürdiges Interesse an der aufgekündigten Wohnung durch eine wenn auch eingeschränkte Benützung bejahte, hat es ungeachtet des Umstandes, dass die Benützungsverhältnisse für ca 80 Tage ungeklärt geblieben sind, seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
Anmerkung
E61544 09A00781European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00078.01P.0425.000Dokumentnummer
JJT_20010425_OGH0002_0090OB00078_01P0000_000