Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rechtsanwälte P*****, gegen die beklagten Parteien 1. A. *****, 2. Heimo T*****, und 3. Jörg T*****, alle vertreten durch Mag. Klaus Fuchs, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 81.931,75 sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 22. August 2000, GZ 14 R 291/00p-19, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 21. April 2000, GZ 6 C 403/99x-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.999,36 (darin enthalten S 1.166,56 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrt die Zahlung von S 81.931,75 sA an restlichem Anwaltshonorar für die Vertretung der beklagten Parteien in zwei Zivilverfahren.
Die beklagten Parteien wendeten ein, ein vereinbarter Nachlass sei nicht berücksichtigt worden; die klagende Partei habe es unterlassen, sie darüber aufzuklären, dass im Rahmen einer Befundaufnahme im Beweissicherungsverfahren keine rechtsanwaltliche Vertretungspflicht bestehe; weiters habe sie die klagende Partei nicht über die zu erwartenden Kosten im Falle der Beteiligung eines Rechtsanwaltes an der Befundaufnahme aufgeklärt. Wären sie darüber aufgeklärt worden, hätten sie einer solchen Beteiligung nicht zugestimmt. Die Kosten hiefür hätten brutto über S 200.000 ausgemacht.
Das Erstgericht gab der Klage statt; es stellte ua fest, dass die Beklagten in den Zivilverfahren zunächst von der Rechtsanwaltskanzlei S***** vertreten wurden, wobei bereits am Anfang über die ungefähren Prozesskosten und das Prozessrisiko gesprochen wurde. In der Folge wechselten sie während laufenden Verfahrens zur klagenden Anwaltspartnerschaft. Sie waren damit einverstanden, dass gleich zu Beginn ein Sachverständigengutachten zu Beweissicherungszwecken eingeholt wurde. Die allfälligen Kosten eines derartigen Gutachtens wurden mit etwa S 40.000 bis S 50.000 beziffert. Den Beklagten wurde auch dieses Beweissicherungsverfahren erklärt. Sie befragten Rechtsanwalt Dr. H***** vor Durchführung der Befundaufnahme nicht, wieviel eine Stunde der Befundaufnahme an Anwaltskosten ausmache; die klagende Partei hat von sich aus auch nicht darauf hingewiesen. Rechtsanwalt Dr. H***** hat die beklagten Parteien nicht ausdrücklich darüber belehrt, dass eine Intervention eines Rechtsanwaltes bei der Befundaufnahme gesetzlich nicht erforderlich bzw zwingend ist. Die Beklagten betonten bereits in der ersten Besprechung mit der klagenden Partei Ende Jänner 1999, dass ihnen viel daran liege, dass der einschreitende Rechtsvertreter auch die Funktion der streitgegenständlichen Anlage verstehe. Unmittelbar nach Abschluss der Befundaufnahme machte Dr. H***** den Drittbeklagten darauf aufmerksam, dass die Kostennote sehr hoch werde.
Wären die Beklagten von der klagenden Partei darüber informiert worden, dass bei dieser Befundaufahme gesetzlich keine Anwaltspflicht besteht und die Anwesenheit eines Mitglieds der der klagenden Partei bei der Befundaufnahme pro Stunde etwa S 10.000 kostet, wären sie nicht damit einverstanden gewesen, dass ein Mitglied der klagenden Partei während der gesamten Dauer der Befundaufnahme anwesend ist. Eine solche Anwesenheit und deren Dauer hätten die Beklagten von einer für sie günstigen Preisverhandlung mit der klagenden Partei abhängig gemacht.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, ein Rechtsanwalt müsse nicht bei Begründung des Auftragsverhältnisses oder später über die konkret auflaufenden Prozesskosten und über eine allfällige Anwaltspflicht aufklären, um seinen Kostenersatzanspruch nicht zu verlieren. Die Anwesenheit eines Rechtsanwaltes bei der Befundaufnahme sei auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, zumal während der Befundaufnahme Vergleichsverhandlungen geführt worden seien und die Anwesenheit bei der Befundaufnahme auch der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens diene.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil infolge Berufung der Beklagten und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof, soweit ersichtlich, noch nicht mit der Frage befasst worden sei, ob generell eine Pflicht des Rechtsanwaltes anzunehmen sei, wonach er über das Nichtbestehen einer Anwaltspflicht aufzuklären habe, und bisher auch die Frage offen geblieben sei, ob es einem Rechtsanwalt obliege, seinen Mandanten im Allgemeinen über die Honorarforderung und die zu erwartenden Kosten aufzuklären.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die klagende Partei sei dazu verpflichtet gewesen, die Interessen der Beklagten gegenüber ihren Prozessgegnern wahrzunehmen. Die Beklagten hätten bereits bei der ersten Besprechung mit einem Mitglied der klagenden Partei betont, dass ihnen viel daran gelegen sei, dass der einschreitende Rechtsvertreter auch die Funktion der streitgegenständlichen Anlage verstehe. Von diesen Grundlagen ausgehend sei auch aus dem Vertrag selbst keine Verpflichtung ableitbar, wonach die klagende Partei über das Nichtbestehen der Anwaltspflicht bei der Befundaufnahme hätte aufklären müssen. Im Gegenteil habe sie aufgrund der ihr nahegebrachten Anliegens der beklagten Parteien, dass auch der Rechtsvertreter die technische Anlage verstehen solle, davon ausgehen können, dass die Anwesenheit bei der Befundaufnahme, bei der es vordergründig um technische Belange gegangen sei, im Interesse der Beklagten sei. Eine Aufklärungspflicht aus kostenrechtlichen Aspekten bestehe seitens des Rechtsanwalts jedenfalls dann, wenn er erkenne, dass sein Mandant eine unzutreffende Meinung äußert oder überhaupt erkennen lässt, dass er in solchen Fragen unerfahren und unsicher ist (10 Ob 509/95). Beides sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Beklagten seien vom Beginn an durchgehend über die Kostenentwicklung informiert worden.
Da eine Aufklärungspflicht über das Nichtbestehen der Anwaltspflicht nicht bestanden habe, komme auch das Veranlassen eines Irrtums der beklagten Parteien durch die klagende Partei nicht in Betracht. Die anwaltlichen Leistungen bei der Befundaufnahme seien auch zur zweckentsprechenden Vertretung erforderlich gewesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der beklagten Parteien ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig.Die Revision der beklagten Parteien ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht gebunden ist, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der - auch vom Berufungsgericht zitierten - Entscheidung 10 Ob 509/95 ausgeführt, es sei unbestritten, dass einen Rechtsanwalt dem Klienten gegenüber besondere Aufklärungspflichten treffen. Schon mit der Aufnahme eines Kontaktes zu rechtsgeschäftlichen Zwecken träten Geschäftspartner in ein beiderseitiges Schuldverhältnis, das sie zu gegenseitiger Rücksichtnahme bei der Vorbereitung und beim Abschluss des Geschäftes verpflichte. Es bestünden Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten, die in den unselbständigen vertraglichen Nebenpflichten entsprächen. Eine Aufklärungspflicht über die zu erwartende Honorarverrechnung sei jedenfalls dann gegeben, wenn der andere Teil eine unzutreffende Meinung äußert oder überhaupt erkennen lässt, dass er in solchen Fragen unerfahren und unsicher ist. Keine Aufklärungspflicht über die zu erwartende Honorarverrechnung werde hingegen dann anzunehmen sein, wenn der Vertragspartner zu erkennen gebe, dass er mit den Verhältnissen vertraut ist oder eine entsprechende Belehrung überhaupt ablehnt.
Die Beurteilung im Einzelfall, ob unter Anwendung diese Grundsätze eine Belehrung durch den Rechtsanwalt erforderlich war, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dies sei nicht erforderlich gewesen, stellt im Hinblick auf die Tatsachenfeststellungen, wonach den Beklagten schon von ihrem früheren Vertreter die ungefähren Kosten und das Prozessrisiko dargelegt worden waren und sie gegenüber der klagenden Partei betont hatten, es liege ihnen viel daran, dass der einschreitende Rechtsanwalt auch die Funktion der Anlage verstehe, keine auffallende Fehlbeurteilung im Einzelfall dar.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Anmerkung
E61619 03A00251European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00025.01Z.0425.000Dokumentnummer
JJT_20010425_OGH0002_0030OB00025_01Z0000_000