Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Zörner und Dr. Andreas Linhart als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerit S*****, Geschäftsführerin, *****, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer und Univ. Doz. Dr. Herbert Fink, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH (vormals ***** P***** Gesellschaft mbH), *****, vertreten durch Dr. Markus Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck und der Nebentinervenientin auf Seiten der beklagten Partei U***** AG (vormals W***** mbH), *****, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen S 1,132.786,50 brutto sA (Revisionsinteresse S 272.273,77 brutto), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Juni 2000, GZ 13 Ra 18/00w-70, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Dezember 1999, GZ 16 Cga 62/98t-63, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und der Nebenintervenientin jeweils die mit S 12.960 (darin enthalten S 2.160 Ust) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
In der Ausfertigung seiner Entscheidung kann der Oberste Gerichtshof die Wiedergabe des Parteivorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf das beschränken, was zum Verständnis seiner Rechtsausführungen erforderlich ist (§ 510 Abs 3 Satz 1 ZPO).In der Ausfertigung seiner Entscheidung kann der Oberste Gerichtshof die Wiedergabe des Parteivorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf das beschränken, was zum Verständnis seiner Rechtsausführungen erforderlich ist (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 1 ZPO).
Die Klägerin war vom 3. 2. 1992 bis 25. 4. 1996 - unterbrochen durch eine Beschäftigung bei der Nebenintervenientin - bei der Beklagten beschäftigt, und zwar zuletzt als Verkaufsleiterin für Österreich. Im ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 18. 3. 1992 (der rückwirkend ab 3. 2. 1992 in Geltung gesetzt worden war) war zuzüglich zum monatlichen, vierzehnmal jährlich zahlbaren Bezug von S 30.000 eine "Garantieprovision" von S 10.000 für sechs Monate vorgesehen; "parallel" dazu sollte an die Klägerin eine Zusatzprovision gemäß Staffelung gezahlt werden. Tatsächlich wurde jedoch diese Zusatzprovision nie ausbezahlt. Hingegen wurde die ursprünglich nur für sechs Monate vorgesehene Garantieprovision zunächst auf zwölf Monate verlängert und schließlich auch darüber hinaus bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin ausgezahlt. Überdies wurde der monatliche Bezug der Klägerin bereits ab April 1992 um weitere S 10.000 auf S 40.000 erhöht. Über Wunsch der Klägerin wurde das Arbeitsverhältnis schließlich am 25. 4. 1996 einvernehmlich beendet, wobei die Endabrechnung auf Basis einer fiktiven Arbeitgeberkündigung zum 30. 6. 1996 erfolgen sollte.
Während die Klägerin noch in der Berufung das Vorliegen einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestritt und in erster Instanz Zahlung von S 1,132.786,52 brutto sA bzw in zweiter Instanz Zahlung von S 494.825,50 brutto sA für verschiedene Ansprüche aus der (angeblich) fristwidrigen Arbeitgeberkündigung begehrte, sind im Revisionsverfahren nur mehr die Ansprüche der Klägerin auf Zusatzprovision für die Monate 09/93 bis 06/96 von S 208.276,66 und eine daraus resultierende Erhöhung der Abfertigung von S 63.997,11, insgesamt sohin S 272.273,77 strittig. Die Vorinstanzen haben diese Ansprüche der Klägerin zutreffend verneint. Den Ausführungen der Revisionswerberin ist Folgendes entgegenzuhalten:
Schon das Erstgericht wies zutreffend darauf hin, dass es im Laufe des Arbeitsverhältnisses zu einer stillschweigenden Änderung der ursprünglichen Gehaltsvereinbarung gekommen ist (§ 863 ABGB), auf Grund derer nicht nur der Bezug der Klägerin um S 10.000 erhöht, sondern auch die ursprünglich nur für sechs Monate vorgesehene Garantieprovision zuletzt auf unbestimmte Zeit verlängert wurde (S 67 f d. Ersturteils). Im Gegenzug entfiel die ursprünglich vorgesehene variable Zusatzprovision; sie wurde nie ausbezahlt und war auch kein (feststellbares) Thema zwischen den Parteien während des aufrechten Arbeitsverhältnisses bzw während der Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Revisionswerberin missversteht die Ausführungen des Berufungsgerichts. Es ging hier nicht um einen Verzicht auf Ansprüche, sondern um eine Änderung der Zusammensetzung und Bedingungen des Entgelts. Auf die zusätzlichen Überlegungen des Berufungsgerichtes, dass die Klägerin schon nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, bei der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen allfälligen Vorbehalt hinsichtlich der Zusatzprovision zu machen, wenn sie nicht auf der Basis der bisherigen Bezüge hätte abgerechnet werden wollen, kommt es bei der vorliegenden Sachlage nicht an. Auf die damit zusammenhhängenden Überlegungen der Revisionswerberin braucht daher nicht eingegangen werden.Schon das Erstgericht wies zutreffend darauf hin, dass es im Laufe des Arbeitsverhältnisses zu einer stillschweigenden Änderung der ursprünglichen Gehaltsvereinbarung gekommen ist (Paragraph 863, ABGB), auf Grund derer nicht nur der Bezug der Klägerin um S 10.000 erhöht, sondern auch die ursprünglich nur für sechs Monate vorgesehene Garantieprovision zuletzt auf unbestimmte Zeit verlängert wurde (S 67 f d. Ersturteils). Im Gegenzug entfiel die ursprünglich vorgesehene variable Zusatzprovision; sie wurde nie ausbezahlt und war auch kein (feststellbares) Thema zwischen den Parteien während des aufrechten Arbeitsverhältnisses bzw während der Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Revisionswerberin missversteht die Ausführungen des Berufungsgerichts. Es ging hier nicht um einen Verzicht auf Ansprüche, sondern um eine Änderung der Zusammensetzung und Bedingungen des Entgelts. Auf die zusätzlichen Überlegungen des Berufungsgerichtes, dass die Klägerin schon nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, bei der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen allfälligen Vorbehalt hinsichtlich der Zusatzprovision zu machen, wenn sie nicht auf der Basis der bisherigen Bezüge hätte abgerechnet werden wollen, kommt es bei der vorliegenden Sachlage nicht an. Auf die damit zusammenhhängenden Überlegungen der Revisionswerberin braucht daher nicht eingegangen werden.
Die Revisionswerberin unterstellt dem Berufungsgericht im Übrigen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Annahme eines Verzichts bzw einer Verwirkung, um diese (ausschließlich) von ihr aufgestellten Annahmen anschließend zu widerlegen. Ihre diesbezüglichen Überlegungen sind zwar grundsätzlich richtig, gehen aber an den bindenden Feststellungen und den Ausführungen der Vorinstanzen vorbei. Im Laufe des Arbeitsverhältnisses kam es zwischen den Parteien zu einer einvernehmlichen Änderung der Entgeltbedingungen; im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestand gar keine Notwendigkeit mehr für einen Verzicht auf frühere Ansprüche. Das Schweigen der Klägerin zur Zusatzprovision hatte im Zuge des Beendigungsgespräches keine rechtlichen Folgen, weshalb auch Überlegungen zum Grundsatz von Treu und Glauben dahingestellt bleiben können. Da schon aus den vorstehenden Erwägungen kein Anspruch der Klägerin auf die in der Revision verfolgten Ansprüche besteht, können auch die weiteren Ausführungen der Nebeintervenientin zur Frage der Betriebsübergänge und Passivlegitimation dahingestellt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Dem Vertreter der Nebenintervenientin gebührt kein Streitgenossenzuschlag, weil er weder mehrere Personen vertritt noch mehreren Personen gegenübersteht (§ 15 RATG; RIS-Justiz RS0036033, RS0045327, RS0072290).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Dem Vertreter der Nebenintervenientin gebührt kein Streitgenossenzuschlag, weil er weder mehrere Personen vertritt noch mehreren Personen gegenübersteht (Paragraph 15, RATG; RIS-Justiz RS0036033, RS0045327, RS0072290).
Anmerkung
E61552 09B02420European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00242.00D.0425.000Dokumentnummer
JJT_20010425_OGH0002_009OBA00242_00D0000_000