Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Czeslaw M*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Dr. Andreas Öhler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Lucina M*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. November 2000, GZ 42 R 393/00f-39, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage der Gewichtung des Verschuldens der Ehepartner an der Zerrüttung der Ehe hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab und ist daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (1 Ob 302/99i; 6 Ob 188/00s). Eine krasse Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt nicht vor. Dass der Kläger seine Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten verletzt habe, hat diese in erster Instanz nicht geltend gemacht. Sie kann sich daher durch das Unterbleiben entsprechender Feststellungen nicht als beschwert erachten. Die in der Revision erhobene Behauptung der Beklagten, sie habe dem Kläger Vorschläge für gemeinsame Wochenendaktivitäten unterbreitet, die aber immer abgelehnt worden seien, fällt bei der Gewichtung des beiderseitigen Fehlverhaltens nicht entscheidend ins Gewicht. Zudem hat die Beklagte auch dazu keinerlei Prozessvorbringen erstattet; entsprechende Hinweise im Rahmen ihrer Einvernahme als Partei können die notwendigen Prozessbehauptungen nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0038037; zuletzt 8 Ob 232/99x; 1 Ob 66/01i).Die Frage der Gewichtung des Verschuldens der Ehepartner an der Zerrüttung der Ehe hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab und ist daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (1 Ob 302/99i; 6 Ob 188/00s). Eine krasse Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt nicht vor. Dass der Kläger seine Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten verletzt habe, hat diese in erster Instanz nicht geltend gemacht. Sie kann sich daher durch das Unterbleiben entsprechender Feststellungen nicht als beschwert erachten. Die in der Revision erhobene Behauptung der Beklagten, sie habe dem Kläger Vorschläge für gemeinsame Wochenendaktivitäten unterbreitet, die aber immer abgelehnt worden seien, fällt bei der Gewichtung des beiderseitigen Fehlverhaltens nicht entscheidend ins Gewicht. Zudem hat die Beklagte auch dazu keinerlei Prozessvorbringen erstattet; entsprechende Hinweise im Rahmen ihrer Einvernahme als Partei können die notwendigen Prozessbehauptungen nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0038037; zuletzt 8 Ob 232/99x; 1 Ob 66/01i).
Anmerkung
E61817 09A01031European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00103.01I.0425.000Dokumentnummer
JJT_20010425_OGH0002_0090OB00103_01I0000_000