TE OGH 2001/4/25 3Ob75/01b

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Veröffentlicht am 25.04.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*****, USA, vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei S*****, vertreten durch Czerwenka & Partner Rechtsanwälte KEG, Wien, wegen Vollstreckbarerklärung, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 8. Jänner 2001, GZ 7 R 337/00i, 338/00m-53, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 3. Juli 2000, GZ 9 E 5770/96h-45, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen, soweit damit die Kostenentscheidung in dem angefochtenen Beschluss bekämpft wird.

Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit S 35.294,04 (darin enthalten S 5.882,34 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit ihrem Antrag begehrte die betreibende Partei unter anderem, einen in New York ergangenen Schiedsspruch vom 14. 11. 1995 im Inland für vollstreckbar zu erklären. In seinem im ersten Rechtsgang ergangenen

Aufhebungsbeschluss vom 26. 11. 1997, AZ 3 Ob 320/97y (SZ 70/249 =

IPRax 2000, 429 [Haas 432] = RdW 1998, 340 = RdW 1998, 408 = ZfRV

1998, 125), war der erkennende Senat zur Auffassung gelangt, dass es sich bei dem von der betreibenden Partei vorgelegten, die Schiedsklausel enthaltenden Vertrag nicht um ein Original, sondern um eine Kopie handelte. Diesem fehle allerdings die Beglaubigung, also eine Voraussetzung nach Art IV Abs 1 lit b des New Yorker Übereinkommens.1998, 125), war der erkennende Senat zur Auffassung gelangt, dass es sich bei dem von der betreibenden Partei vorgelegten, die Schiedsklausel enthaltenden Vertrag nicht um ein Original, sondern um eine Kopie handelte. Diesem fehle allerdings die Beglaubigung, also eine Voraussetzung nach Art römisch IV Absatz eins, Litera b, des New Yorker Übereinkommens.

Mit dem (dem Vertreter der betreibenden Partei am 18. 6. 1998 zugestellten) Beschluss vom 9. 6. 1998 stellte das Erstgericht der betreibenden Partei den "Exekutionsantrag", (gemeint wohl: den Antrag auf Vollstreckbarerklärung) in Urschrift mit dem Auftrag zur Verbesserung unter anderem durch Vorlage der Schiedsvereinbarung entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift zurück. Diesem Antrag entsprach die betreibende Partei nicht. Mit dem weiteren Beschluss vom 19. 1. 1999 forderte das Erstgericht die betreibende Partei auf, ihren (nunmehr ausdrücklich in diesem Sinne bezeichneten) Antrag auf Vollstreckbarerklärung und Bewilligung der Exekution unter anderem durch Vorlage der Schiedsvereinbarung und des Schiedsspruchs entweder im Original oder in beglaubigter Kopie binnen 7 Tagen zu verbessern. Infolge Rekurses der betreibenden Partei änderte das Rekursgericht mit seinem Beschluss vom 22. 6. 1999 (ON 37) die Entscheidung dahin ab, dass es der betreibenden Partei zur Vorlage der Schiedsvereinbarung im Original oder beglaubigter Fotokopie eine Frist von zwei Monaten bewilligte. Mit Beschluss vom 26. 4. 2000, AZ 258/99h (ON 43) wies der erkennende Senat den dagegen erhobenen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei zurück. Die betreibende Partei legte hierauf die Ablichtung einer Vertragsurkunde, die eine Schiedsvereinbarung enthält, vor. Angeschlossen war dem eine beglaubigt und überbeglaubigt unterschriebene schriftliche Erklärung einer Person, in der sie bezeugt, dass die vorgelegte Urkunde eine Ablichtung derjenigen Urkunde ist, die von ihm als Zeuge unterschrieben wurde.

Mit Beschluss vom 3. 7. 2000 (ON 45) erklärte das Erstgericht (unter anderem) den gegenständlichen Schiedsspruch für Österreich für vollstreckbar. Zur Begründung wird darin ausgeführt, dass die betreibende Partei schließlich eine mit Beglaubigung und Überbeglaubigung versehene Schiedsvereinbarung vorgelegt habe, wobei die Beglaubigung den in New York geltenden Beglaubigungsvorschriften entspreche (Punkt 1.). Weiters verurteilte das Erstgericht die verpflichtete Partei zum Kostenersatz (Punkt 2.), wies den Exekutionsantrag ON 10 hinsichtlich der Unternehmenspfändung zurück und stellte diesen Antrag hinsichtlich der Exekution durch "Forderungspfändung gemäß § 294 EO" zur Verbesserung zurück (Punkt 3.).Mit Beschluss vom 3. 7. 2000 (ON 45) erklärte das Erstgericht (unter anderem) den gegenständlichen Schiedsspruch für Österreich für vollstreckbar. Zur Begründung wird darin ausgeführt, dass die betreibende Partei schließlich eine mit Beglaubigung und Überbeglaubigung versehene Schiedsvereinbarung vorgelegt habe, wobei die Beglaubigung den in New York geltenden Beglaubigungsvorschriften entspreche (Punkt 1.). Weiters verurteilte das Erstgericht die verpflichtete Partei zum Kostenersatz (Punkt 2.), wies den Exekutionsantrag ON 10 hinsichtlich der Unternehmenspfändung zurück und stellte diesen Antrag hinsichtlich der Exekution durch "Forderungspfändung gemäß Paragraph 294, EO" zur Verbesserung zurück (Punkt 3.).

Mit dem angefochtenen Beschluss, der in seinem Punkt 3. mangels Anfechtung unberührt blieb, änderte das Rekursgericht über Rekurs der verpflichteten Partei den erstinstanzlichen Beschluss in seinen Punkten 1. und 2. dahin ab, dass es es den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abwies und die betreibende Partei schuldig erkannte, der verpflichteten Partei Kosten von S 87.132,33 zu ersetzen. Mit ihrem Kostenrekurs verwies das Rekursgericht die verpflichtete Partei auf die Entscheidung in der Hauptsache. Schließlich sprach es aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Im Gegensatz zum Erstgericht verneinte das Rekursgericht das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Beglaubigung des die Schiedsklausel enthaltenden Vertrages. Weiters führte es aus, dass unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 3 Ob 320/97y darauf hingewiesen worden sei, dass die Schiedsvereinbarung nicht in der erforderlichen beglaubigten Form vorliege, eine weitere Verbesserung dieses Formmangels nicht mehr denkbar sei. Da vom Gericht sämtliche zu verbessernden Mängel anzuführen seien, sei ein weiterer Verbesserungsauftrag zu erteilen, wenn beim ersten Auftrag vom Gericht Mängel übersehen und daher vom Einschreiter auch nicht verbessert wurden; anders hingegen, wenn nur ein untauglicher Verbesserungsversuch durch den Einschreiter vorgenommen werde, sodass der Schriftsatz weiterhin an einem Mangel leidet (Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 § 85 Rz 30 mwV). Da keine Beglaubigung der Abschrift, sondern lediglich der Unterschriften des Vertragszeugen erfolgt sei, sei eine Aufhebung zur allfälligen Berücksichtigung des nationalen amerikanischen Rechts nicht vorzunehmen gewesen.Im Gegensatz zum Erstgericht verneinte das Rekursgericht das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Beglaubigung des die Schiedsklausel enthaltenden Vertrages. Weiters führte es aus, dass unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 3 Ob 320/97y darauf hingewiesen worden sei, dass die Schiedsvereinbarung nicht in der erforderlichen beglaubigten Form vorliege, eine weitere Verbesserung dieses Formmangels nicht mehr denkbar sei. Da vom Gericht sämtliche zu verbessernden Mängel anzuführen seien, sei ein weiterer Verbesserungsauftrag zu erteilen, wenn beim ersten Auftrag vom Gericht Mängel übersehen und daher vom Einschreiter auch nicht verbessert wurden; anders hingegen, wenn nur ein untauglicher Verbesserungsversuch durch den Einschreiter vorgenommen werde, sodass der Schriftsatz weiterhin an einem Mangel leidet (Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Paragraph 85, Rz 30 mwV). Da keine Beglaubigung der Abschrift, sondern lediglich der Unterschriften des Vertragszeugen erfolgt sei, sei eine Aufhebung zur allfälligen Berücksichtigung des nationalen amerikanischen Rechts nicht vorzunehmen gewesen.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei für zulässig zu erklären gewesen, weil, soweit überblickbar, eine oberstgerichtliche Judikatur zur Frage der Zulässigkeit wiederholter Verbesserungsversuche im Zusammenhang mit Anträgen auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel nicht bestehe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei, mit dem sie beantragt, den Schiedsspruch vom 14. November 1995 für Österreich für vollstreckbar zu erklären, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Exekutionssache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen, sowie die Kosten des Revisionsrekurses als weitere Exekutionskosten der verpflichteten Partei zur Zahlung aufzuerlegen.

Abgesehen davon, dass im Revisionsrekurs der Ausspruch des Rekursgerichts über die Kosten als verfehlt bezeichnet wird, vertritt die betreibende Partei die Ansicht, dass ihr eine weitere Möglichkeit zur Verbesserung gegeben hätte werden müssen. Von österreichischen Gerichten sei bereits in der Vergangenheit ein zweiter Verbesserungsauftrag gestellt worden, nachdem der erste Verbesserungsversuch untauglich gewesen sei. Dazu verweise die betreibende Partei auf die Feststellungen im Urteil 5 Ob 17/96. In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall habe das Erstgericht einen zweiten Verbesserungsauftrag erteilt.

In der Sache macht die betreibende Partei geltend, dass ein anderes Original als das bereits als Beilage ./B vorgelegte Dokument nicht existiere. Durch das vorgelegte Affidavit des Vertragszeugen sei nachgewiesen, dass der Originalvertrag tatsächlich existiere und somit echt sei. Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass dieser Zeuge unter keinen Umständen eine Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift bestätigt habe.

Der Revisionsrekurs ist teilweise unzulässig und im Übrigen nicht berechtigt.

Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes richtet, ist er nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes richtet, ist er nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.

In der Sache gilt Folgendes:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 83 Abs 2 EO sind auf das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels, soweit nicht im zweiten Titel des ersten Abschnitts des ersten Teils der EO etwas anderes bestimmt wird, die Bestimmungen über die Exekution inländischer Akte und Urkunden sinngemäß anzuwenden. Da in der Frage der Verbesserung das New Yorker Übereinkommen keine Bestimmungen enthält, kommt die Subsidiaritätsklausel des § 86 EO (idF vor der EO-Novelle 2000,Nach Paragraph 83, Absatz 2, EO sind auf das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels, soweit nicht im zweiten Titel des ersten Abschnitts des ersten Teils der EO etwas anderes bestimmt wird, die Bestimmungen über die Exekution inländischer Akte und Urkunden sinngemäß anzuwenden. Da in der Frage der Verbesserung das New Yorker Übereinkommen keine Bestimmungen enthält, kommt die Subsidiaritätsklausel des Paragraph 86, EO in der Fassung vor der EO-Novelle 2000,

welche nach deren Art III Abs 10 noch nicht anzuwenden ist, weil der Antrag auf Vollstreckbarerklärung vor dem 30. 9. 2000 bei Gericht eingelangt ist) daher nicht zum Tragen. Demnach ist auf die Verbesserung des vorliegenden Antrags § 54 Abs 3 EO (iVm § 78 EO, §§ 84 f ZPO) anzuwenden.welche nach deren Art römisch III Absatz 10, noch nicht anzuwenden ist, weil der Antrag auf Vollstreckbarerklärung vor dem 30. 9. 2000 bei Gericht eingelangt ist) daher nicht zum Tragen. Demnach ist auf die Verbesserung des vorliegenden Antrags Paragraph 54, Absatz 3, EO in Verbindung mit Paragraph 78, EO, Paragraphen 84, f ZPO) anzuwenden.

Soweit es sich um zu befristende Verbesserungsaufträge nach § 85 Abs 1 ZPO handelt, ergibt sich die Unzulässigkeit weiterer Verbesserungsaufträge für den Fall, dass die betreffende Partei den Verbesserungsauftrag nicht (ausreichend) erfüllt, zwingend daraus, dass die Verbesserungsfrist eine (nicht verlängerbare) Notfrist ist. Eine derartige Regelung wäre völlig unsinnig, könnte derselbe Mangel wiederholt Gegenstand eines Verbesserungsauftrages sein. In diesem Sinn wurde bereits in der Entscheidung SZ 24/218 klargestellt, dass jedenfalls nach Ablauf der Verbesserungsfrist keine neuerliche Verbesserungsfrist gesetzt werden darf. Bereits wiederholt hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass Rechtsmittel, hinsichtlich derer ein Verbesserungsversuch erfolglos verläuft, etwa wenn der Schriftsatz, der das Rechtsmittel enthält, unverbessert wieder vorgelegt wird, zurückzuweisen sind (ua 3 Ob 89/86; 4 Ob 349/99y mwN; 1 Ob 105/00y; vgl auch JBl 1987, 795 zu einem Wiedereinsetzungsantrag ohne Nachholung der versäumten Prozesshandlung).Soweit es sich um zu befristende Verbesserungsaufträge nach Paragraph 85, Absatz eins, ZPO handelt, ergibt sich die Unzulässigkeit weiterer Verbesserungsaufträge für den Fall, dass die betreffende Partei den Verbesserungsauftrag nicht (ausreichend) erfüllt, zwingend daraus, dass die Verbesserungsfrist eine (nicht verlängerbare) Notfrist ist. Eine derartige Regelung wäre völlig unsinnig, könnte derselbe Mangel wiederholt Gegenstand eines Verbesserungsauftrages sein. In diesem Sinn wurde bereits in der Entscheidung SZ 24/218 klargestellt, dass jedenfalls nach Ablauf der Verbesserungsfrist keine neuerliche Verbesserungsfrist gesetzt werden darf. Bereits wiederholt hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass Rechtsmittel, hinsichtlich derer ein Verbesserungsversuch erfolglos verläuft, etwa wenn der Schriftsatz, der das Rechtsmittel enthält, unverbessert wieder vorgelegt wird, zurückzuweisen sind (ua 3 Ob 89/86; 4 Ob 349/99y mwN; 1 Ob 105/00y; vergleiche auch JBl 1987, 795 zu einem Wiedereinsetzungsantrag ohne Nachholung der versäumten Prozesshandlung).

Es kann aber auch für Verbesserungsaufträge, die mit keiner Fristsetzung verbunden sind, nichts anderes gelten. Es würde dem Sinn des Verbesserungsverfahrens widersprechen, einer Partei, der einmal ermöglicht wird, ihr selbst zuzuschreibende Mängel zu beheben, so lange Gelegenheit zur Verbesserung zu geben, bis ihr Antrag zumindest in der Sache behandelt werden kann. Demnach ist Konecny (Zur Erweiterung des Verbesserungsversuches durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983, JBl 1984, 13 [19]) darin zuzustimmen, dass - jedenfalls betreffend ein und denselben Parteifehler - das Verbesserungsverfahren auf einen einmaligen Versuch zu beschränken ist (ebenso Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 30 zu §§ 84, 85). Nichts anderes ergibt aber auch die Meinung von Fasching (Lehrbuch2 Rz 515), wonach dann, wenn einem Verbesserungsauftrag nicht oder nur unzulänglich Folge geleistet wird, der Schriftsatz als zur geschäftlichen Behandlung ungeeignet (bzw die schriftliche Prozesshandlung als unzulässig) zurückzuweisen sei.Es kann aber auch für Verbesserungsaufträge, die mit keiner Fristsetzung verbunden sind, nichts anderes gelten. Es würde dem Sinn des Verbesserungsverfahrens widersprechen, einer Partei, der einmal ermöglicht wird, ihr selbst zuzuschreibende Mängel zu beheben, so lange Gelegenheit zur Verbesserung zu geben, bis ihr Antrag zumindest in der Sache behandelt werden kann. Demnach ist Konecny (Zur Erweiterung des Verbesserungsversuches durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983, JBl 1984, 13 [19]) darin zuzustimmen, dass - jedenfalls betreffend ein und denselben Parteifehler - das Verbesserungsverfahren auf einen einmaligen Versuch zu beschränken ist (ebenso Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 30 zu Paragraphen 84,, 85). Nichts anderes ergibt aber auch die Meinung von Fasching (Lehrbuch2 Rz 515), wonach dann, wenn einem Verbesserungsauftrag nicht oder nur unzulänglich Folge geleistet wird, der Schriftsatz als zur geschäftlichen Behandlung ungeeignet (bzw die schriftliche Prozesshandlung als unzulässig) zurückzuweisen sei.

Auch aus der im Revisionsrekurs angesprochenen Entscheidung 5 Ob 17/96 folgt keineswegs das Gegenteil. Darin wird vom Obersten Gerichtshof mit keinem Wort das Vorgehen der ersten Instanz, die einen zweifachen Verbesserungsversuch unternommen hatte, gebilligt. Derartiges kann aus der Wendung "nach erfolglosem Verbesserungsverfahren" keineswegs abgeleitet werden.

Durch die Ausführungen im Revisionsrekurs betreffend die Frage, ob die Verbesserung in Wahrheit ausreichend war, wird eine Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht nicht aufgezeigt, zumal die Revisionsrekurswerberin nur vermeint, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der seinerzeitige Vertragszeuge unter keinen Umständen eine Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift bestätigt habe. Dass darin eine Beglaubigung gelegen wäre, wird nicht einmal darzulegen versucht.

Demnach war dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50,, 41 ZPO.

Anmerkung

E61620 03A00751

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00075.01B.0425.000

Dokumentnummer

JJT_20010425_OGH0002_0030OB00075_01B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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