TE OGH 2001/4/25 9ObA18/01i

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Veröffentlicht am 25.04.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Egon P*****, Oberstudienrat in Ruhe, *****, vertreten durch Dr. Walter Riedl ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Gemeinnütziger Verein *****, vertreten durch Brandstetter, Politzer & Pritz Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, 2. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen S 570.000,- sA und Feststellung (S 270.000,-), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Oktober 2000, GZ 9 Ra 167/00w-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. April 2000, GZ 3 Cga 41/99g-16 bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 24. 10. 2000 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, zurückgestellt.Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 24. 10. 2000 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist, zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt von den Beklagten S 570.000,- sA an entgangenen (gesetzlichen) Pensionsleistungen und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstehe, dass die von ihm bezogene Leiterzulage nicht pensionswirksam gestaltet worden sei. Hilfsweise begehrt er die Feststellung der Haftung der Beklagten für jenen Schaden, der ihm daraus entstehe, dass für die Leiterzulage keine Beträge nach dem ASVG entrichtet worden seien.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es unterließ einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision, weil es die Voraussetzungen des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG als gegeben erachtete.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es unterließ einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision, weil es die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG als gegeben erachtete.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 46 Abs 1 ASGG ist die Revision in den dem ASGG unterliegenden Rechtssachen nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Nach der vom Berufungsgericht zitierten Bestimmung des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG ist die Revision in Verfahren "über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse" auch bei Fehlen dieser Voraussetzungen zulässig. Hier handelt es sich aber weder um eine Sozialrechtssache über wiederkehrende Leistungen noch über ein Verfahren betreffend vertragliche Ruhegenüsse. Da auch keiner der anderen der Ausnahmetatbestände des § 46 Abs 3 ASGG vorliegt, ist daher die Zulässigkeit der Revision vom Vorliegen einer iS des § 46 Abs 1 ASGG erheblichen Rechtsfrage abhängig.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG ist die Revision in den dem ASGG unterliegenden Rechtssachen nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Nach der vom Berufungsgericht zitierten Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG ist die Revision in Verfahren "über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse" auch bei Fehlen dieser Voraussetzungen zulässig. Hier handelt es sich aber weder um eine Sozialrechtssache über wiederkehrende Leistungen noch über ein Verfahren betreffend vertragliche Ruhegenüsse. Da auch keiner der anderen der Ausnahmetatbestände des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG vorliegt, ist daher die Zulässigkeit der Revision vom Vorliegen einer iS des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG erheblichen Rechtsfrage abhängig.

Gemäß § 45 Abs 1 ASGG hätte daher das Berufungsgericht aussprechen müssen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist. Die Unterlassung dieses Ausspruches stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muss (SSV-NF 2/1; 9 Ob 104/95).Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASGG hätte daher das Berufungsgericht aussprechen müssen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist. Die Unterlassung dieses Ausspruches stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann und muss (SSV-NF 2/1; 9 Ob 104/95).

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, dann wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im § 506 Abs 1 Z 5 ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen (Petrasch, ÖJZ 1985, 257 ff [300]).Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, dann wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach Paragraph 84, ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen (Petrasch, ÖJZ 1985, 257 ff [300]).

Gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG hat der Oberste Gerichtshof ua in Angelegenheiten nach dem Abs 1 Z 3 und 4 leg cit durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden. Zu den Angelegenheiten des § 11a Abs 1 Z 3 gehört auch "die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (§§ 419, 430 ZPO)". Auch für den hier der zweiten Instanz erteilten Auftrag zur Berichtigung der Berufungsentscheidung ist daher der Dreiersenat zuständig (RIS-Justiz RS0108754; zuletzt 9 ObA 201/97t).Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG hat der Oberste Gerichtshof ua in Angelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg cit durch einen Dreiersenat (Paragraph 7, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden. Zu den Angelegenheiten des Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 3, gehört auch "die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (Paragraphen 419,, 430 ZPO)". Auch für den hier der zweiten Instanz erteilten Auftrag zur Berichtigung der Berufungsentscheidung ist daher der Dreiersenat zuständig (RIS-Justiz RS0108754; zuletzt 9 ObA 201/97t).

Anmerkung

E61819 09B00181

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00018.01I.0425.000

Dokumentnummer

JJT_20010425_OGH0002_009OBA00018_01I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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