TE OGH 2001/4/25 9ObA62/01k

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Veröffentlicht am 25.04.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Zörner und Dr. Andreas Linhart als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Personalausschuss Region Mitte der Österreichischen Bundesbahnen, Bahnhofstraße 3, 4020 Linz, vertreten durch Mag. Ernst Stummer, Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, Volksgartenstraße 40, 4020 Linz, gegen die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen, Elisabethstraße 9, 1010 Wien, vertreten durch Kunz, Schima, Wallentin & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. November 2000, GZ 11 Ra 248/00w-20, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Juni 2000, GZ 31 Cga 122/99v-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Zörner und Dr. Andreas Linhart als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Personalausschuss Region Mitte der Österreichischen Bundesbahnen, Bahnhofstraße 3, 4020 Linz, vertreten durch Mag. Ernst Stummer, Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, Volksgartenstraße 40, 4020 Linz, gegen die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen, Elisabethstraße 9, 1010 Wien, vertreten durch Kunz, Schima, Wallentin & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. November 2000, GZ 11 Ra 248/00w-20, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Juni 2000, GZ 31 Cga 122/99v-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Ausnehmung der Bediensteten des Geschäftsbereiches der beklagten Partei Gebäude- und Anlagenservice und Gebäudetechnik der Region Mitte von der Pauschalvergütungsregelung der Allgemeinen Bestimmungen II/7 und II/8 zu § 22 der Reisegebührenvorschrift für die ÖBB-Angestellten (= DV PDas Berufungsgericht hat die Ausnehmung der Bediensteten des Geschäftsbereiches der beklagten Partei Gebäude- und Anlagenservice und Gebäudetechnik der Region Mitte von der Pauschalvergütungsregelung der Allgemeinen Bestimmungen II/7 und II/8 zu Paragraph 22, der Reisegebührenvorschrift für die ÖBB-Angestellten (= DV P

7) und ihren Anspruch auf Taggeld nach Punkt 25 der Dienstreiserichtlinie für ÖBB-Angestellte (= DR-RL) zutreffend bejaht. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).7) und ihren Anspruch auf Taggeld nach Punkt 25 der Dienstreiserichtlinie für ÖBB-Angestellte (= DR-RL) zutreffend bejaht. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Die Berücksichtigung des gemäß § 63 Abs 1 ASGG zulässigen neuen Vorbringens in der Berufung der beklagten Partei durch das Berufungsgericht ohne eine Verfahrensergänzung durchzuführen, begründet keinen Verfahrensmangel. Das Vorbringen wurde nämlich nicht inhaltlich berücksichtigt, sondern nur dahin gewertet, dass die gewünschten Feststellungen ihrer Relevanz nach nicht geeignet sind, eine andere rechtliche Beurteilung und einen anderen Sachausgang zu bewirken.Die Berücksichtigung des gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ASGG zulässigen neuen Vorbringens in der Berufung der beklagten Partei durch das Berufungsgericht ohne eine Verfahrensergänzung durchzuführen, begründet keinen Verfahrensmangel. Das Vorbringen wurde nämlich nicht inhaltlich berücksichtigt, sondern nur dahin gewertet, dass die gewünschten Feststellungen ihrer Relevanz nach nicht geeignet sind, eine andere rechtliche Beurteilung und einen anderen Sachausgang zu bewirken.

Unstrittig ist, dass für die in den verfahrensgegenständlichen Geschäftsbereichen beschäftigten Bediensteten, die aus dem Zugförderungs- und Werkstättendienst übernommen worden sind, die gemäß Punkt 63 der DR-RL in der Fassung ihrer Punkte 64 bis 71 weiter geltenden Pauschalvergütungen für in regelmäßiger Wiederkehr auszuführenden Dienstreisen oder Dienstverrichtungen nach der Allgemeinen Bestimmung (= ABest) II/7 und II/8 der DV P 7 grundsätzlich anzuwenden sind.

Die durch Auslegung zu lösende Rechtsfrage ist aber, ob die in diesem Geschäftsbereich beschäftigten Bediensteten "zu Montagearbeiten des Zugförderungs- und Werkstättendienstes in besonderen Bautrupps (zB Drehscheibenbautrupp) verwendet werden". In diesem Falle gebührt ihnen nur die weiter geltende Pauschalvergütung, ansonsten das ihnen bisher ausgezahlte höhere Taggeld nach Punkt 25 DR-RL.

Ob die Pauschalvergütungen für die in II DV P 7 angeführten Bediensteten gezahlt wurden oder entgegen den geltenden Bestimmungen tatsächlich ein höheres Taggeld zur Auszahlung gelangte, ist nicht entscheidend. Punkt 63 DR-RL bringt nur zum Ausdruck, dass die bisher schon in II/7, II/8 normierten Pauschalvergütungen für bestimmte Bereiche weiter gelten, zu denen unbestrittenermaßen die verfahrensgegenständlichen gehören. Es ist daher nur von Belang, ob die verfahrensgegenständlichen Mitarbeiter unter den Begriff eines besonderen Bautrupps eingeordnet werden können.Ob die Pauschalvergütungen für die in römisch II DV P 7 angeführten Bediensteten gezahlt wurden oder entgegen den geltenden Bestimmungen tatsächlich ein höheres Taggeld zur Auszahlung gelangte, ist nicht entscheidend. Punkt 63 DR-RL bringt nur zum Ausdruck, dass die bisher schon in II/7, II/8 normierten Pauschalvergütungen für bestimmte Bereiche weiter gelten, zu denen unbestrittenermaßen die verfahrensgegenständlichen gehören. Es ist daher nur von Belang, ob die verfahrensgegenständlichen Mitarbeiter unter den Begriff eines besonderen Bautrupps eingeordnet werden können.

Das Berufungsgericht hat unter dem maßgeblichen Begriff "besonderer Bautrupp" ein für bestimmte Montagearbeiten (und nur für solche) organisiertes Team verstanden, das sich wegen der dadurch vermehrt notwendigen Außendienstleistungen von allenfalls bestehenden anderen Teams unterscheidet. Dabei sei nicht eine besondere Qualifikation der Bediensteten entscheidend. Auf den gesamten hier zu beurteilenden Tätigkeitsbereich des Zugförderungs- und Werkstättendienstes kämen die Pauschalvergütungen der ABest II/7, II/8 f nicht zum Tragen. Die Bediensteten seien nicht in einem "besonderen Bautrupp" tätig.

Zutreffend ist, dass es auf das Verhältnis von Innen- und Außendiensttätigkeit, das nicht festgestellt werden konnte, nicht ankommt, sondern, um überhaupt einer Pauschalierung einen Sinn zu geben, ob in regelmäßiger Wiederkehr Dienstreisen oder Dienstverrichtungen auszuführen sind (§ 22 DV P 7; V Punkt 45 DR-RL). Bei der Zuteilung zu einem Bautrupp wird diese Voraussetzung grundsätzlich erfüllt sein. Die DV P 7 regelt die Bestimmung II/8 f über die Bautrupps in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bestimmung des § 22 DV P 7 über die Pauschalvergütung bei in regelmäßiger Wiederkehr auszuführenden Dienstreisen und Dienstverrichtungen. Das bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, ob die einem Bautrupp zugeteilten Bediensteten konkret in einer bestimmten Häufigkeit Dienstreisen absolvieren oder sogar ständig auswärts im Rahmen einer Dienstreise zu Montagearbeiten tätig sind. Entscheidend ist nur die Zuteilung zu einem besonderen Bautrupp zu Montagearbeiten. Dies schließt schon infolge der im Rahmen der Pauschalierung getroffenen Regelung über eine Pauschalvergütung (II/7; II/8 f) die in § 22 geforderte regelmäßige Wiederkehr von Dienstreisen oder Dienstverrichtungen mit ein (siehe auch S 6, 7 der Revision). Es bedarf daher keiner eingehenden Feststellung zur Häufigkeit von auswärtigen Dienstverrichtungen; noch ist von Bedeutung, ob die Bereichsbezeichnung (wie Fernmelde- und Werkstättenaußendienst) auf eine Tätigkeit im Außendienst hinweist oder ob den Bediensteten der hier maßgeblichen Bereiche eine Werkbank zugeteilt ist, die auch von anderen Bediensteten benützt wird. Das Letzteres darauf hinweist, dass diese nicht immer selbst benötigt wird und somit Verrichtungen von Außendiensten stattfinden, hat beim unbestrittenen Vorliegen von Dienstreisen und Außendiensten keine besondere Bedeutung.Zutreffend ist, dass es auf das Verhältnis von Innen- und Außendiensttätigkeit, das nicht festgestellt werden konnte, nicht ankommt, sondern, um überhaupt einer Pauschalierung einen Sinn zu geben, ob in regelmäßiger Wiederkehr Dienstreisen oder Dienstverrichtungen auszuführen sind (Paragraph 22, DV P 7; römisch fünf Punkt 45 DR-RL). Bei der Zuteilung zu einem Bautrupp wird diese Voraussetzung grundsätzlich erfüllt sein. Die DV P 7 regelt die Bestimmung II/8 f über die Bautrupps in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 22, DV P 7 über die Pauschalvergütung bei in regelmäßiger Wiederkehr auszuführenden Dienstreisen und Dienstverrichtungen. Das bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, ob die einem Bautrupp zugeteilten Bediensteten konkret in einer bestimmten Häufigkeit Dienstreisen absolvieren oder sogar ständig auswärts im Rahmen einer Dienstreise zu Montagearbeiten tätig sind. Entscheidend ist nur die Zuteilung zu einem besonderen Bautrupp zu Montagearbeiten. Dies schließt schon infolge der im Rahmen der Pauschalierung getroffenen Regelung über eine Pauschalvergütung (II/7; II/8 f) die in Paragraph 22, geforderte regelmäßige Wiederkehr von Dienstreisen oder Dienstverrichtungen mit ein (siehe auch S 6, 7 der Revision). Es bedarf daher keiner eingehenden Feststellung zur Häufigkeit von auswärtigen Dienstverrichtungen; noch ist von Bedeutung, ob die Bereichsbezeichnung (wie Fernmelde- und Werkstättenaußendienst) auf eine Tätigkeit im Außendienst hinweist oder ob den Bediensteten der hier maßgeblichen Bereiche eine Werkbank zugeteilt ist, die auch von anderen Bediensteten benützt wird. Das Letzteres darauf hinweist, dass diese nicht immer selbst benötigt wird und somit Verrichtungen von Außendiensten stattfinden, hat beim unbestrittenen Vorliegen von Dienstreisen und Außendiensten keine besondere Bedeutung.

Kernfrage bleibt das Vorliegen eines besonderen Bautrupps. Nach den Feststellungen haben die hier maßgeblichen Bediensteten immer dieselben Tätigkeiten verrichtet. Sie bestand in der Reparatur, Erhaltung, Instandhaltung und Neuinstallation von Containern, Staplern, Heizungen, Lüftungsanlagen, Liften udgl, wobei überwiegend in Teams gearbeitet wurde. Ob diese Arbeiten auch noch weiters an Rolltreppen oder Drehscheiben zu verrichten waren, hat keine Bedeutung. Ob die Neuinstallation von verschiedenen Anlagen auch Montagearbeiten enthält, lässt allein keine Aussage über die Tätigkeit in einem besonderen Bautrupp zu. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, ist die Tätigkeit in einem Team auch kein Indiz für das Vorliegen eines besonderen Bautrupps.

Nach dem objektiven Inhalt und Zweck der Bestimmung der ABest II/8 f DV P 7, der beispielsweisen Anführung von Drehscheibenbautrupps, und dem Erfordernis eines besonderen Bautrupps lässt sich der erkennbare Wille des Normgebers ableiten, darunter nur für bestimmte, spezielle in der Regel auch größere Montagearbeiten, sohin für einen besonderen bestimmten Anlass organisierte Bedienstetengruppen zu verstehen, die für einen überschaubaren oder bestimmten Zeitraum eine bestimmte Dienstverrichtung im Dienstort ausführen. An das Erfordernis einer besonderen Qualifikation wird dabei nicht angeknüpft, mag diese auch im Einzelfall gegeben sein. Die bloße Zugehörigkeit zu bestimmten Geschäftsbereichen und die Leistung darin anfallender regelmäßiger Arbeit auch in Form von Dienstreisen und Außendiensten verbunden mit Montagearbeiten im Team begründet jedoch für sich allein nicht die in II/8 f geforderte Tätigkeit in einem besonderen Bautrupp. Alle Mitarbeiter in einem Geschäftsbereich bilden nicht einen aus konkretem Anlass organisierten besonderen Bautrupp.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E61550 09B00621

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00062.01K.0425.000

Dokumentnummer

JJT_20010425_OGH0002_009OBA00062_01K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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