TE OGH 2001/4/25 9Ob73/01b

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Veröffentlicht am 25.04.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Francesco P*****, Area Manager Italy, CH-*****, vertreten durch Mag. Heinz Russold, Rechtsanwalt in Köflach, gegen die beklagte Partei B*****Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Alexander Isola, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 801.257,00 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 30. November 2000, GZ 3 R 266/00k-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Einwand, das Erstgericht habe über die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit bzw. der Unzuständigkeit entgegen § 261 Abs 1 ZPO ohne vorgängiger mündlicher Verhandlung entschieden ist unzutreffend; die vom Revisionsrekurswerber vermisste mündliche Verhandlung hat am 15. 6. 2000 stattgefunden.Der Einwand, das Erstgericht habe über die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit bzw. der Unzuständigkeit entgegen Paragraph 261, Absatz eins, ZPO ohne vorgängiger mündlicher Verhandlung entschieden ist unzutreffend; die vom Revisionsrekurswerber vermisste mündliche Verhandlung hat am 15. 6. 2000 stattgefunden.

Die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung zur Bestimmung der in ihren Anwendungsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der europäischen Gemeinschaften Sache des angerufenen nationalen Gerichts (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Rz 63 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH). Ob die von der zweiten Instanz vorgenommene Auslegung einer Vertragsklausel zutrifft, ist - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 528 Abs 1 ZPO. Die hier vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung der von den Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung ist jedenfalls nicht unvertretbar und daher nicht revisibel.Die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung zur Bestimmung der in ihren Anwendungsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der europäischen Gemeinschaften Sache des angerufenen nationalen Gerichts (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Rz 63 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH). Ob die von der zweiten Instanz vorgenommene Auslegung einer Vertragsklausel zutrifft, ist - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. Die hier vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung der von den Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung ist jedenfalls nicht unvertretbar und daher nicht revisibel.

Dass sich die Beklagte in einem anderen zwischen den Parteien geführten, ebenfalls das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis betreffenden Rechtsstreit auf das in Österreich geführte Verfahren eingelassen hat, ist nicht als eine auch für das hier zu beurteilende Verfahren wirksame Streiteinlassung zu werten. Die Meinung, die Streiteinlassung im Vorverfahren sei nach Art 18 LGVÜ als Abgehen von der Gerichtsstandsvereinbarung für sämtliche folgenden von ihr erfassten Streitigkeiten zu werten, findet in der zitierten Bestimmung keinerlei Deckung und kann auch nicht im Wege des § 863 ABGB begründet werden.Dass sich die Beklagte in einem anderen zwischen den Parteien geführten, ebenfalls das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis betreffenden Rechtsstreit auf das in Österreich geführte Verfahren eingelassen hat, ist nicht als eine auch für das hier zu beurteilende Verfahren wirksame Streiteinlassung zu werten. Die Meinung, die Streiteinlassung im Vorverfahren sei nach Artikel 18, LGVÜ als Abgehen von der Gerichtsstandsvereinbarung für sämtliche folgenden von ihr erfassten Streitigkeiten zu werten, findet in der zitierten Bestimmung keinerlei Deckung und kann auch nicht im Wege des Paragraph 863, ABGB begründet werden.

Anmerkung

E61822 09A00731

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00073.01B.0425.000

Dokumentnummer

JJT_20010425_OGH0002_0090OB00073_01B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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