TE OGH 2001/4/25 13Ns9/01

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Veröffentlicht am 25.04.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, über die Befangenheitsanzeige des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Erwin Felzmann in der Dienststrafsache Ds 3/01 des Obersten Gerichtshofes gegen Dr. Elisabeth P***** in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Präsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Erwin Felzmann ist in der Dienststrafsache Ds 3/01 des Obersten Gerichtshofes nicht als befangen anzusehen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In obiger Dienststrafsache hat der Oberste Gerichtshof über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes zu entscheiden.

Der Präsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Erwin Felzmann, der nach Punkt V der derzeit gültigen Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes als Vorsitzender des zur Entscheidung berufenen Disziplinarsenates vorgesehen ist, teilte am 28. März 2001 mit, dass er als damaliger Präsident des Oberlandesgerichtes Wien über die Disziplinarbeschuldigte die Dienstaufsicht zu führen hatte, weshalb er allenfalls als nicht unbefangen (voreingenommen) angesehen werden könnte.Der Präsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Erwin Felzmann, der nach Punkt römisch fünf der derzeit gültigen Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes als Vorsitzender des zur Entscheidung berufenen Disziplinarsenates vorgesehen ist, teilte am 28. März 2001 mit, dass er als damaliger Präsident des Oberlandesgerichtes Wien über die Disziplinarbeschuldigte die Dienstaufsicht zu führen hatte, weshalb er allenfalls als nicht unbefangen (voreingenommen) angesehen werden könnte.

Mag auch die Disziplinarbeschuldigte wegen Rückständen bei der Aktenbearbeitung im Rahmen der Dienstaufsicht bereits ständig überwacht und ermahnt worden sein, so sind die als einschneidend einzustufenden Schritte wie die Herabsetzung der Dienstbeschreibung und die Erstattung der Disziplinaranzeige erst nach der Amtszeit des vormaligen Oberlandesgerichtspräsidenten Dr. Erwin Felzmann gesetzt worden.

Die damaligen Dienstaufsichtsmaßnahmen allein stellen fallbezogen noch nicht solche (objektiven) Gründe dar, die im Sinne der §§ 15 Abs 2 RDG und 72 StPO geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes in Zweifel zu setzen.Die damaligen Dienstaufsichtsmaßnahmen allein stellen fallbezogen noch nicht solche (objektiven) Gründe dar, die im Sinne der Paragraphen 15, Absatz 2, RDG und 72 StPO geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes in Zweifel zu setzen.

Anmerkung

E61584 13E00091

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130NS00009.01.0425.000

Dokumentnummer

JJT_20010425_OGH0002_0130NS00009_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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