TE OGH 2001/4/25 3Ob234/00h

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Veröffentlicht am 25.04.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Herbert Heigl KEG und Mag. Willibald Berger in Marchtrenk, gegen die verpflichtete Partei L*****, vertreten durch Dr. Klaus Steiner, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 850.000 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 6. Juli 2000, GZ 11 R 190/00p, 191/00k, 192/00g, 231/00t-46, womit die Rekurse der betreibenden Partei gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Linz vom 9. März 2000, GZ 24 E 147/99a-16, und vom 4. Mai 2000, GZ 24 E 147/99a-33, zurückgewiesen wurden, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei führt aufgrund des gemäß § 33 der Satzungen des OÖ Fußballverbandes ergangenen Schiedsspruches vom 3. 3. 1998, GZ 104/1997, zur Hereinbringung der Forderung von S 850.000 sA Exekution.Die betreibende Partei führt aufgrund des gemäß Paragraph 33, der Satzungen des OÖ Fußballverbandes ergangenen Schiedsspruches vom 3. 3. 1998, GZ 104/1997, zur Hereinbringung der Forderung von S 850.000 sA Exekution.

Das Rekursgericht hat Rekurse der betreibenden Partei gegen Aufschiebungsbeschlüsse des Erstgerichtes zurückgewiesen.

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre setzt jedes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse (Beschwer) voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu klären. Das Rechtsschutzinteresse muss sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen. Auch wenn es nach dem Einlangen des Rechtsmittels wegfällt, dann ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel daher zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 9 Vor § 461 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre setzt jedes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse (Beschwer) voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu klären. Das Rechtsschutzinteresse muss sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen. Auch wenn es nach dem Einlangen des Rechtsmittels wegfällt, dann ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel daher zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 9 Vor Paragraph 461, mwN).

Der Exekutionstitel wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 19. 4. 2000, 2 Cg 58/98a-17, bestätigt mit Urteil des Obersten Gerichtshofes als Revisionsgericht vom 27. 2. 2001, 1 Ob 273/00d, aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass die Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO einzustellen ist. Auch wenn die Exekution noch nicht eingestellt ist, aber ein derartiger Einstellungsgrund aktenkundig ist, ist die Beschwer nicht mehr gegeben (Jakusch in Angst, EO Rz 14 zu § 65 mit Hinweisen auf die Rsp; vgl hiezu insbesondere Miet 35.860).Der Exekutionstitel wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 19. 4. 2000, 2 Cg 58/98a-17, bestätigt mit Urteil des Obersten Gerichtshofes als Revisionsgericht vom 27. 2. 2001, 1 Ob 273/00d, aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass die Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO einzustellen ist. Auch wenn die Exekution noch nicht eingestellt ist, aber ein derartiger Einstellungsgrund aktenkundig ist, ist die Beschwer nicht mehr gegeben (Jakusch in Angst, EO Rz 14 zu Paragraph 65, mit Hinweisen auf die Rsp; vergleiche hiezu insbesondere Miet 35.860).

Das Rechtsschutzinteresse der betreibenden Partei ist somit nachträglich weggefallen, was zur Rechtsmittelzurückweisung führen muss.

Gemäß § 78 EO, § 50 Abs 2 ZPO war auch auszusprechen, dass die betreibende Partei die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen hat. § 75 EO ordnet auch für den Fall der Einstellung des Exekutionsverfahrens gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO an, dass der betreibende Gläubiger keinen Anspruch auf Ersatz der gesamten bis zur Einstellung aufgelaufenen Exekutionskosten hat. Wegen Wegfalls des Exekutionstitels kommt somit die Schaffung eines sich auf Exekutionskosten des betreibenden Gläubigers beziehenden Titels jedenfalls nicht mehr in Betracht; deshalb bedarf auch das hypothetische Ergebnis des außerordentlichen Revisionsrekurses, wenn das Rechtsschutzinteresse nicht nach Einbringung des Rechtsmittels weggefallen wäre, keiner Erörterung aus kostenrechtlichen Gründen (3 Ob 40/95; 3 Ob 62/95; 3 Ob 315/99s).Gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 50, Absatz 2, ZPO war auch auszusprechen, dass die betreibende Partei die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen hat. Paragraph 75, EO ordnet auch für den Fall der Einstellung des Exekutionsverfahrens gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO an, dass der betreibende Gläubiger keinen Anspruch auf Ersatz der gesamten bis zur Einstellung aufgelaufenen Exekutionskosten hat. Wegen Wegfalls des Exekutionstitels kommt somit die Schaffung eines sich auf Exekutionskosten des betreibenden Gläubigers beziehenden Titels jedenfalls nicht mehr in Betracht; deshalb bedarf auch das hypothetische Ergebnis des außerordentlichen Revisionsrekurses, wenn das Rechtsschutzinteresse nicht nach Einbringung des Rechtsmittels weggefallen wäre, keiner Erörterung aus kostenrechtlichen Gründen (3 Ob 40/95; 3 Ob 62/95; 3 Ob 315/99s).

Anmerkung

E61469 03A02340

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00234.00H.0425.000

Dokumentnummer

JJT_20010425_OGH0002_0030OB00234_00H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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