TE OGH 2001/4/25 13Os47/01

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Veröffentlicht am 25.04.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 16 Vr 1073/99 des Landesgerichtes Leoben, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Alexander G***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 16. Februar 2001, AZ 11 Bs 52/01 (= ON 226 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 16 römisch fünf r 1073/99 des Landesgerichtes Leoben, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Alexander G***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 16. Februar 2001, AZ 11 Bs 52/01 (= ON 226 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Alexander G*****, welcher sich seit 31. Jänner 2000 (mit einer Unterbrechung zwischen 31. März und 11. Mai 2000) in Verwahrungs- und nachfolgend in Untersuchungshaft befindet, wird mit (inzwischen in Rechtskraft erwachsener) Anklageschrift vom 29. Jänner 2001 zur Last gelegt, (in Tateinheit) die Verbrechen der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 161 Abs 1 StGB und der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, teils als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB, mit einem Gesamtschaden von über 21 Mio S begangen zu haben (ON 220). Beide Verbrechen sind - entgegen der Äußerung (§ 35 Abs 2 StPO) des Angeklagten - gar wohl (jeweils) mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe (s § 194 Abs 2 StPO) bedroht. Nach der Haftverhandlung vom 2. Februar 2001 ordnete der Untersuchungsrichter die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO an (ON 221, 222). Dagegen meldete der Beschuldigte unmittelbar nach Beschlussverkündung Beschwerde an (S 21/VII), die er nicht ausführte (s Flora, JBl 2001, S 94 f). Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz dieser Beschwerde nicht Folge und verlängerte die bis dahin rund 11 Monate dauernde Untersuchungshaft bis 17. April 2001 (ON 226).Alexander G*****, welcher sich seit 31. Jänner 2000 (mit einer Unterbrechung zwischen 31. März und 11. Mai 2000) in Verwahrungs- und nachfolgend in Untersuchungshaft befindet, wird mit (inzwischen in Rechtskraft erwachsener) Anklageschrift vom 29. Jänner 2001 zur Last gelegt, (in Tateinheit) die Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins und Absatz 2,, 161 Absatz eins, StGB und der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB, teils als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, mit einem Gesamtschaden von über 21 Mio S begangen zu haben (ON 220). Beide Verbrechen sind - entgegen der Äußerung (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) des Angeklagten - gar wohl (jeweils) mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe (s Paragraph 194, Absatz 2, StPO) bedroht. Nach der Haftverhandlung vom 2. Februar 2001 ordnete der Untersuchungsrichter die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO an (ON 221, 222). Dagegen meldete der Beschuldigte unmittelbar nach Beschlussverkündung Beschwerde an (S 21/VII), die er nicht ausführte (s Flora, JBl 2001, S 94 f). Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz dieser Beschwerde nicht Folge und verlängerte die bis dahin rund 11 Monate dauernde Untersuchungshaft bis 17. April 2001 (ON 226).

Die daraufhin rechtzeitig eingebrachte Grundrechtsbeschwerde behauptet die angebliche Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer, die Abschwächung der Tatbegehungsgefahr durch die bisherige Untersuchungshaft, sowie die Substituierbarkeit derselben, ohne jedoch zu nennen, welche gelinderen Mittel in Frage kämen (ON 230). Da die Beschwerde gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters keinerlei Begründung enthält, wurde dem Oberlandesgericht Graz als Rechtsmittelgericht die Möglichkeit genommen, sich mit Beschwerdeargumenten inhaltlich auseinanderzusetzen.

Rechtliche Beurteilung

Die nunmehr (erstmals) in der (an sich zulässigen: s Flora aaO) Grundrechtsbeschwerde vorgebrachten obgenannten Gründe - die im Übrigen durchwegs bereits Gegenstand einer früheren (abweislichen) Grundrechtsbeschwerde waren (ON 202 des Vr-Aktes) - gaben dem Obersten Gerichtshof, der im Grundrechtsbeschwerdeverfahren funktionell als Verfassungsgericht entscheidet, keinen Anlass für eine argumentative Befassung mit der auf ihre Grundrechtskonformität zu prüfende Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz (vgl auch 13 Os 158/00; 13 Os 6/01), zumal amtswegig wahrzunehmende Verstöße in der angefochtenen Entscheidung, wie beispielsweise eine Überschreitung einer gesetzlich vorgesehenen absoluten Haftfrist, nicht vorlagen.Die nunmehr (erstmals) in der (an sich zulässigen: s Flora aaO) Grundrechtsbeschwerde vorgebrachten obgenannten Gründe - die im Übrigen durchwegs bereits Gegenstand einer früheren (abweislichen) Grundrechtsbeschwerde waren (ON 202 des Vr-Aktes) - gaben dem Obersten Gerichtshof, der im Grundrechtsbeschwerdeverfahren funktionell als Verfassungsgericht entscheidet, keinen Anlass für eine argumentative Befassung mit der auf ihre Grundrechtskonformität zu prüfende Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz vergleiche auch 13 Os 158/00; 13 Os 6/01), zumal amtswegig wahrzunehmende Verstöße in der angefochtenen Entscheidung, wie beispielsweise eine Überschreitung einer gesetzlich vorgesehenen absoluten Haftfrist, nicht vorlagen.

Die Grundrechtsbeschwerde war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E64729 13Os47.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00047.01.0425.000

Dokumentnummer

JJT_20010425_OGH0002_0130OS00047_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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