TE OGH 2001/4/25 9Ob105/01h

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Veröffentlicht am 25.04.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Aktiengesellschaft *****, CH-*****, vertreten durch Dr. Ernst Pammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Y***** *****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Meyndt Ransmayr Schweiger & Partner OEG, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 9,318.665,10 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. Jänner 2001, GZ 1 R 236/00h-45, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht berücksichtigte die Judikatur (2 Ob 191/98x =

JBl 1999, 318 [Karollus] = ecolex 1999, 261 [Wilhelm]; 1 Ob 223/99x =

RdW 2000/10 = ecolex 2000, 565) zu Art 39 Abs 1

UN-Kaufrechtsübereinkommen, wonach bei der Prüfung, ob eine angemessene Frist iSd Bestimmung vorliegt, die objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen sind, wozu die betrieblichen und persönlichen Verhältnisse des Käufers, die Eigenarten der Ware (Verderblichkeit, Saisonware), der Umfang der Warenlieferung oder die Art des gewählten Rechtsbehelfes genauso zählen wie die Aufwendigkeit einer Untersuchung (RIS-Justiz RS0111000, RS0110999). Wohl wurde in diesem Zusammenhang ganz allgemein eine Untersuchungs- (Art 38 UN-Kaufrechtsübereinkommen) und Rügefrist (Art 39 UN-Kaufrechtsübereinkommen) von 14 Tagen als angemessen beurteilt, jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass besondere Umstände für eine Verkürzung oder Verlängerung dieser Frist sprechen können.UN-Kaufrechtsübereinkommen, wonach bei der Prüfung, ob eine angemessene Frist iSd Bestimmung vorliegt, die objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen sind, wozu die betrieblichen und persönlichen Verhältnisse des Käufers, die Eigenarten der Ware (Verderblichkeit, Saisonware), der Umfang der Warenlieferung oder die Art des gewählten Rechtsbehelfes genauso zählen wie die Aufwendigkeit einer Untersuchung (RIS-Justiz RS0111000, RS0110999). Wohl wurde in diesem Zusammenhang ganz allgemein eine Untersuchungs- (Artikel 38, UN-Kaufrechtsübereinkommen) und Rügefrist (Artikel 39, UN-Kaufrechtsübereinkommen) von 14 Tagen als angemessen beurteilt, jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass besondere Umstände für eine Verkürzung oder Verlängerung dieser Frist sprechen können.

Das Erstgericht hat festgestellt, dass Abnehmer wie die beklagte Partei üblicherweise nicht über derartige Einrichtungen verfügen, dass schon bei der Anlieferung der nicht lange lagerbaren Fruchtmaische deren - hier durch den Zusatz von Zuckersirup nachgewiesene - Verfälschung verlässlich nachweisbar wäre und daher erst die externe Probenuntersuchung ausreichende Grundlagen für eine konkrete Rüge gebracht hatten.

Soweit das Berufungsgericht daher besondere Umstände angenommen hat, welche eine Verlängerung der - im Regelfall - mit 14 Tagen auszumessenden Rügefrist bewirkten, liegt darin jedenfalls eine vertretbare Rechtsauffassung, welcher die klagende Partei, welche im Rahmen einer schematischen Betrachtung meint, verderbliche oder "Saisonwaren" müssten sogar zu einer Fristverkürzung führen, nichts entgegensetzen kann, was zwingend zu einem anderen Ergebnis führen würde.

Hinsichtlich ihrer Rüge eines angeblichen Mangels des Berufungsverfahrens ist die Revisionswerberin darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein bereits vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS004273).

Anmerkung

E61798 09A01051

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00105.01H.0425.000

Dokumentnummer

JJT_20010425_OGH0002_0090OB00105_01H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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