TE OGH 2001/4/25 3Ob42/01z

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Veröffentlicht am 25.04.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Horst G*****, sowie 2. Andrea M***** und 3. Christian M*****, alle vertreten durch Dr. Christian Boyer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Robert B*****, vertreten durch Dr. Thomas Menschhorn, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 216.220 sA, über den Revisionsrekurs der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 15. November 2000, GZ 7 R 305/00h-6, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 4. August 2000, GZ 1 E 1655/00b-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat die Pfändung eines dem Verpflichteten zustehenden Wohnrechtes gemäß § 331 EO bewilligt.Das Erstgericht hat die Pfändung eines dem Verpflichteten zustehenden Wohnrechtes gemäß Paragraph 331, EO bewilligt.

Das Rekursgericht hat über Rekurs des Verpflichteten diesen Beschluss im antragsabweisenden Sinn abgeändert.

Nach Vorlage des Aktes mit Revisionsrekurs der betreibenden Gläubiger an den Obersten Gerichtshof wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 21. 3. 2001, 1 S 51/01t-7, über das Vermögen des Verpflichteten das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.

Damit ist dem Obersten Gerichtshof eine Entscheidung über den vorher eingebrachten Revisionsrekurs derzeit nicht möglich. Dieser ist zwar nicht zurückzuweisen, sondern vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Rz 38 zu § 7 KO; Gitschthaler in Rechberger, ZPO**2 Rz 9 zu § 163 jeweils mwN).Damit ist dem Obersten Gerichtshof eine Entscheidung über den vorher eingebrachten Revisionsrekurs derzeit nicht möglich. Dieser ist zwar nicht zurückzuweisen, sondern vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Rz 38 zu Paragraph 7, KO; Gitschthaler in Rechberger, ZPO**2 Rz 9 zu Paragraph 163, jeweils mwN).

Anmerkung

E61458 03A00421

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00042.01Z.0425.000

Dokumentnummer

JJT_20010425_OGH0002_0030OB00042_01Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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