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64 Besonderes Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde eines Mitbewerbers gegen die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle an einer Volksschule mangels Erschöpfung des Instanzenzuges; Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat trotz anderslautender Rechtsmittelbelehrung möglichSpruch
1. Die Beschwerde wird, insoweit sie vom Erstbeschwerdeführer erhoben wurde, zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird insoweit abgewiesen.
2. Insoweit die Beschwerde von der Zweitbeschwerdeführerin erhoben wurde, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Die Beschwerde wird insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15. Mai 2001 wurde die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten,
2. Stück/2000, ausgeschriebene schulfeste Leiterstelle an der Volksschule Latschach einer Mitbewerberin der nunmehrigen Beschwerdeführer verliehen; weiters wurden die Bewerbungsgesuche des Erstbeschwerdeführers und einer weiteren Mitbewerberin abgewiesen; ferner wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung - unter Hinweis darauf, dass sie nicht in den Besetzungsvorschlag des Bezirksschulrates Villach-Land aufgenommen worden war - zurückgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides heißt es, dass ein ordentliches Rechtsmittel dagegen nicht zulässig sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Erteilung von Elementarunterricht in slowenischer Sprache geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, begehrt wird.
3.1. Die Kärntner Landesregierung als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie primär beantragt, die Beschwerde wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen. Begründend verweist sie dazu auf §5 des Kärntner Landeslehrergesetzes (im Folgenden: K-LG), LGBl. Nr. 80/2000, der wie folgt lautet:
"Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet über Berufungen gegen Bescheide der Landesregierung, mit denen Schulleiter ernannt werden (§26a LDG 1984)."
Diese Bestimmung sei am 1. Jänner 2001 in Kraft getreten, sodass der Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 2001 - ungeachtet seiner Rechtsmittelbelehrung - mit Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat angefochten hätte werden müssen.
3.2. In der Sache selbst verteidigt die belangte Behörde ihre Entscheidung als rechtsrichtig. Zum Antrag der Zweitbeschwerdeführerin wird insbesondere darauf hingewiesen, dass angesichts deren Nichtaufnahme in den gemäß §26 Abs6 und 7 LDG erstatteten Dreiervorschlag des Kollegiums des Bezirksschulrates - im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - von deren mangelnder Parteistellung im weiteren Besetzungsverfahren auszugehen gewesen sei.
4. Auch die letztlich auf die ausgeschriebene Stelle ernannte (Mit-)Bewerberin hat als mitbeteiligte Partei im verfassungsgerichtlichen Vorverfahren eine Stellungnahme abgegeben, in der sie die Zurückweisung bzw. Abweisung der Beschwerde begehrt.
II. 1. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:
1.1. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Ernennung einer Mitbewerberin auf die schulfeste Leiterstelle an der Volksschule Latschach. Gegen einen derartigen Bescheid steht aber - entgegen der falschen Rechtsmittelbelehrung - gemäß §5 K-LG der Instanzenzug an den unabhängigen Verwaltungssenat offen.
Gemäß Art144 Abs1 B-VG kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges - falls ein solcher in Betracht kommt - erhoben werden. Die Beschwerde ist daher nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer den Instanzenzug ausgeschöpft hat. Die Nichterschöpfung des Instanzenzuges hingegen hat die Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Folge (vgl. VfSlg. 13.242/1992, 15.254/1998, 15.728/2000, 15.806/2000 ua.).
1.2. Die Beschwerde war daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen.
Auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten zu stellen, wird hingewiesen.
1.3. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, weil eine solche nur im Falle einer abweisenden oder ablehnenden Entscheidung in Betracht kommt.
1.4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
2. Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die Beschwerde behauptet, durch die mangelnde Zuerkennung der Parteistellung im Ernennungsverfahren in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden zu sein. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde - insoweit sie von der Zweitbeschwerdeführerin erhoben wurde - abzusehen und sie im genannten Umfang gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VfGG).
Schlagworte
Bescheid Rechtsmittelbelehrung, Dienstrecht, Lehrer, VfGH / InstanzenzugserschöpfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B968.2001Dokumentnummer
JFT_09979076_01B00968_00