TE OGH 2001/4/25 3Ob163/00t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2001
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in den verbundenen Rechtssache der klagenden Parteien 1. zu 1 Cg 43/98p des Landesgerichtes Wels Dr. Stephan Riel, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Reischachstraße 3/12a, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Wilhelm P***** GmbH & Co KG und 2. zu 1 Cg 44/98k des Landesgerichtes Wels P***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Christoph Schwab, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Ingrid S*****, vertreten durch Dr. Walter Holme, Rechtsanwalt in Wels, wegen

1. zu 1 Cg 43/98p des Landesgerichtes Wels S 1,560.553 sA und 2. zu 1 Cg 44/98k des Landesgerichtes Wels S 163.200 sA, über die Revisionen der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 10. April 2000, GZ 1 R 187/99x-36, womit infolge Berufungen der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 12. Mai 1999, GZ 1 Cg 43/98p-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die erstklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

40.395 (darin enthalten S 6.732,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die zweitklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

15.225 (darin enthalten S 2.537,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist die Witwe nach dem am 30. 9. 1988 verstorbenen Dkfm. Dr. Walter S*****, dessen Nachlass ihr eingeantwortet wurde (Einantwortungsurkunde vom 19. 6. 1995). Dkfm. Dr. Walter S***** war Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Wilhelm P***** GmbH & Co KG, wo nunmehr der Erstkläger zum Masseverwalter bestellt ist, und im - zwischenzeitig aufgehobenen - Konkurs über das Vermögen der zweitklagenden Partei. Der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin Dr. Wilhelm P***** erhob gegen Dr. S***** schon zu dessen Lebzeiten massive Vorwürfe, auch in Eingaben an das Konkursgericht, dass Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege fehlten, Haftrücklässe nicht eingefordert worden seien und die Buchhaltung nicht ordnungsgemäß geführt worden sei. Die Beklagte übergab bis spätestens 1993 alle Unterlagen dem nach dem Tod von Dr. S***** bestellten Masseverwalter Dr. D*****, der die gegen Dr. S***** erhobenen Vorwürfe für "aus der Luft gegriffen hielt".

Der Erstkläger und der damalige Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der zweitklagenden Partei brachten in den am 18. 3. 1998 bzw 6. 8. 1997 eingebrachten Klagen vor, Dr. S***** habe als Masseverwalter die Buchhaltung nicht ordnungsgemäß geführt. Nach Delegierung der Konkursverfahren vom Landesgericht Wels an das Handelsgericht Wien seien die Masseverwalter daher gezwungen gewesen, den Wirtschaftstreuhänder Dr. S***** mit der Herstellung der Ordnung in der Buchhaltung zu beauftragen. Es seien Mehrkosten in Klagshöhe entstanden, für deren Ersatz die Beklagte als Alleinerbin hafte.

Die Beklagte wendete ein, Dr. S***** habe die Buchhaltung in allen Konkursverfahren ordnungsgemäß geführt. Alle Unterlagen und die gesamte Buchhaltung seien ordnungsgemäß übergeben und auch vom nachfolgenden Masseverwalter Dr. D***** nicht beanstandet worden. Eine Unordnung in der Buchhaltung wäre spätestens 1994 erkennbar gewesen. Der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin habe ohnedies bereits seit 1986 die Buchführung durch Dr. S***** beanstandet. Allfällige Forderungen wären daher verjährt. Die Beklagte hielt einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung eine Gegenforderung an Honorar von S 2,676.503 aufrechnungsweise entgegen.

Das Erstgericht wies die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen ab. (Soweit dies auch die von dem Erstkläger als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der D***** GmbH und der H***** GmbH erhobenen Klagsforderungen von S 44.000 sA bzw S 26.000 sA betrifft, ist dies nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.)

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, nach dem Klagsvorbringen liege ein Gemeinschaftsschaden vor, für dessen Durchsetzung nach Beendigung des Konkurses bzw Enthebung oder Tod des Masseverwalters der Klagsweg zulässig sei. Die Ansprüche seien jedoch nach § 1489 Satz 1 ABGB verjährt. Die Verjährung habe nämlich jedenfalls vor August 1994 zu laufen begonnen, als wegen der zahlreichen Beanstandungen gegenüber dem Masseverwalter und dem Konkursgericht bekannt gewesen sei, dass der frühere Masseverwalter die Buchhaltung und seine Masseverwaltertätigkeit nicht ordnungsgemäß ausgeübt haben soll. Angesichts der von Wirtschaftstreuhänder Dr. S***** bereits 1992 und 1993 abgerechneten Leistungen "zur Herstellung der Ordnung" könne auch nicht gesagt werden, dass die in der Folge eingetretenen Schäden nicht vorhersehbar gewesen seien. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungsklage habe die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB bereits vor August 1994 zu laufen begonnen und sei bei Einbringung der ersten Klage bereits abgelaufen gewesen.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, nach dem Klagsvorbringen liege ein Gemeinschaftsschaden vor, für dessen Durchsetzung nach Beendigung des Konkurses bzw Enthebung oder Tod des Masseverwalters der Klagsweg zulässig sei. Die Ansprüche seien jedoch nach Paragraph 1489, Satz 1 ABGB verjährt. Die Verjährung habe nämlich jedenfalls vor August 1994 zu laufen begonnen, als wegen der zahlreichen Beanstandungen gegenüber dem Masseverwalter und dem Konkursgericht bekannt gewesen sei, dass der frühere Masseverwalter die Buchhaltung und seine Masseverwaltertätigkeit nicht ordnungsgemäß ausgeübt haben soll. Angesichts der von Wirtschaftstreuhänder Dr. S***** bereits 1992 und 1993 abgerechneten Leistungen "zur Herstellung der Ordnung" könne auch nicht gesagt werden, dass die in der Folge eingetretenen Schäden nicht vorhersehbar gewesen seien. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungsklage habe die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, Satz 1 ABGB bereits vor August 1994 zu laufen begonnen und sei bei Einbringung der ersten Klage bereits abgelaufen gewesen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil zu Problemen von Schadenersatzansprüchen gegen den Erben eines Masseverwalters, insbesondere zu Verjährungsfragen, eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes fehle. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die Beklagte sei ihrer persönlichen Pflicht zur Ausfolgung der vorhandenen Unterlagen an den neuen Masseverwalter nachgekommen. Die Beklagte treffe als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Masseverwalters auch die Pflicht, die vom Masseverwalter geschuldete Ordnung der Unterlagen entweder selbst herzustellen oder, wenn sie dies nicht wolle oder könne, die Kosten hiefür zu tragen. Da eine solche Ordnung der Unterlagen zu den Amtspflichten eines Masseverwalters gehöre, handle es sich bei den Kosten einer Herstellung dieser Ordnung durch einen Dritten um einen Schaden, der der Konkursmasse durch die pflichtwidrige Führung des Amtes des (früheren) Masseverwalters entstanden ist (§ 81 Abs 3 KO). Es handle sich hiebei um einen Schadenersatzanspruch, der nach dem Tod des (pflichtwidrigen) Masseverwalters durch den neu bestellten Masseverwalter, nach Konkursaufhebung allenfalls durch den ehemaligen Gemeinschuldner im Klagsweg geltend zu machen sei. Da beide Klagen ohnedies von den neuen Masseverwaltern eingebracht worden seien, sei nicht dazu Sellung zu nehmen, inwieweit diese Schadenersatzklagen auch durch die Gemeinschuldnerinnen selbst hätten erhoben werden können.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil zu Problemen von Schadenersatzansprüchen gegen den Erben eines Masseverwalters, insbesondere zu Verjährungsfragen, eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes fehle. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die Beklagte sei ihrer persönlichen Pflicht zur Ausfolgung der vorhandenen Unterlagen an den neuen Masseverwalter nachgekommen. Die Beklagte treffe als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Masseverwalters auch die Pflicht, die vom Masseverwalter geschuldete Ordnung der Unterlagen entweder selbst herzustellen oder, wenn sie dies nicht wolle oder könne, die Kosten hiefür zu tragen. Da eine solche Ordnung der Unterlagen zu den Amtspflichten eines Masseverwalters gehöre, handle es sich bei den Kosten einer Herstellung dieser Ordnung durch einen Dritten um einen Schaden, der der Konkursmasse durch die pflichtwidrige Führung des Amtes des (früheren) Masseverwalters entstanden ist (Paragraph 81, Absatz 3, KO). Es handle sich hiebei um einen Schadenersatzanspruch, der nach dem Tod des (pflichtwidrigen) Masseverwalters durch den neu bestellten Masseverwalter, nach Konkursaufhebung allenfalls durch den ehemaligen Gemeinschuldner im Klagsweg geltend zu machen sei. Da beide Klagen ohnedies von den neuen Masseverwaltern eingebracht worden seien, sei nicht dazu Sellung zu nehmen, inwieweit diese Schadenersatzklagen auch durch die Gemeinschuldnerinnen selbst hätten erhoben werden können.

Eine Schadenersatzforderung gegen den ehemaligen Masseverwalter verjähre gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren. Nach § 121 Abs 1 KO habe der Masseverwalter jedenfalls bei Beendigung seiner Tätigkeit dem Konkursgericht Rechnung zu legen. Welcher Zeitraum dem enthobenen Masseverwalter hiefür zur Verfügung stehe, könne dem Gesetz nicht entnommen werden. Beim verwandten Problem der Rechnungslegung durch den enthobenen Vormund ordne § 262 ABGB an, dass der Vormund längstens innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Vormundschaft dem Gericht seine Schlussrechnung zu übergeben habe. Dies bedeute, dass die Schlussrechnung nach Amtsenthebung jedenfalls relativ rasch zu erfolgen habe. Im Gegensatz zum Tod eines Vormundes, in welchem Fall die Erben die Pflicht zur Schlussrechnung treffe, treffe bei Tod eines Masseverwalters den neuen Masseverwalter die (eingeschränkte) Pflicht, einen Ersatzbericht über die Tätigkeit des früheren Masseverwalters zu erstatten (SZ 69/123; 8 Ob 2015/96y). Da es sich um einen Fall einer Rechnungslegungspflicht bei Beendigung der Tätigkeit eines Masseverwalters handle, sei hiezu keine Anordnung des Konkursgerichtes erforderlich und habe der neue Masseverwalter mit der - auch durch die Notwendigkeit, sein eigenes Amt ordnungsgemäß erfüllen zu können - gebotenen Eile die Ersatzrechnung bzw den Ersatzbericht zu legen. Um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, sei es erforderlich, dass der neue Masseverwalter die beim Erben des verstorbenen Masseverwalters befindlichen Unterlagen rasch herausverlange. Wenn dies geschehe, sei der neue Masseverwalter bald in der Lage zu überprüfen, ob sein Amtsvorgänger der Verpflichtung nachgekommen ist, seine Aufzeichnungen sorgfältig und geordnet nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Masseverwaltung zu führen. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, könne der neue Masseverwalter den Erben des verstorbenen früheren Masseverwalters umgehend auffordern, entweder selbst die erforderliche Ordnung der vorhandenen Unterlagen herzustellen oder die Kosten hiefür zu tragen. Gehe man im vorliegenden Verfahren angesichts der Prozessbehauptungen der Kläger davon aus, dass die erforderliche Ordnung der übergebenen Unterlagen nicht hergestellt war, so sei zu beachten, dass die Beklagte stets die Tragung von Kosten für eine diesbezügliche Ersatzvornahme verweigert habe. Dies bedeute, dass - folgend dem Klagsvorbringen - der in der Rechtsgutverletzung bestehende Schaden bereits mit der - mit dem Tod endenden - Pflichtverletzung durch den verstorbenen Masseverwalter eingetreten, aber der Höhe nach noch nicht (endgültig) abschätzbar gewesen sei; dem neuen Masseverwalter hätte auffallen müssen, dass die erforderliche Ordnung der Unterlagen nicht gegeben ist. Damit sei die - bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt mögliche - Kenntnis von Schädiger und Schaden als Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB anzusetzen. Dem Umstand, dass zu jenem Zeitpunkt die Höhe des - in den Kosten der Ersatzvornahme bestehenden - Schadens noch nicht beziffert werden konnte, wäre durch ein - die drohende Verjährung hintanhaltendes - Feststellungsbegehren zu begegnen gewesen. Den Zwecken des § 1489 ABGB werde es nicht gerecht, auf die Beendigung einer langdauernden Ersatzvornahme und einer aufwändigen Abrechnung bzw Herausrechnung aus einer Honorarnote zu warten.Eine Schadenersatzforderung gegen den ehemaligen Masseverwalter verjähre gemäß Paragraph 1489, ABGB in drei Jahren. Nach Paragraph 121, Absatz eins, KO habe der Masseverwalter jedenfalls bei Beendigung seiner Tätigkeit dem Konkursgericht Rechnung zu legen. Welcher Zeitraum dem enthobenen Masseverwalter hiefür zur Verfügung stehe, könne dem Gesetz nicht entnommen werden. Beim verwandten Problem der Rechnungslegung durch den enthobenen Vormund ordne Paragraph 262, ABGB an, dass der Vormund längstens innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Vormundschaft dem Gericht seine Schlussrechnung zu übergeben habe. Dies bedeute, dass die Schlussrechnung nach Amtsenthebung jedenfalls relativ rasch zu erfolgen habe. Im Gegensatz zum Tod eines Vormundes, in welchem Fall die Erben die Pflicht zur Schlussrechnung treffe, treffe bei Tod eines Masseverwalters den neuen Masseverwalter die (eingeschränkte) Pflicht, einen Ersatzbericht über die Tätigkeit des früheren Masseverwalters zu erstatten (SZ 69/123; 8 Ob 2015/96y). Da es sich um einen Fall einer Rechnungslegungspflicht bei Beendigung der Tätigkeit eines Masseverwalters handle, sei hiezu keine Anordnung des Konkursgerichtes erforderlich und habe der neue Masseverwalter mit der - auch durch die Notwendigkeit, sein eigenes Amt ordnungsgemäß erfüllen zu können - gebotenen Eile die Ersatzrechnung bzw den Ersatzbericht zu legen. Um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, sei es erforderlich, dass der neue Masseverwalter die beim Erben des verstorbenen Masseverwalters befindlichen Unterlagen rasch herausverlange. Wenn dies geschehe, sei der neue Masseverwalter bald in der Lage zu überprüfen, ob sein Amtsvorgänger der Verpflichtung nachgekommen ist, seine Aufzeichnungen sorgfältig und geordnet nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Masseverwaltung zu führen. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, könne der neue Masseverwalter den Erben des verstorbenen früheren Masseverwalters umgehend auffordern, entweder selbst die erforderliche Ordnung der vorhandenen Unterlagen herzustellen oder die Kosten hiefür zu tragen. Gehe man im vorliegenden Verfahren angesichts der Prozessbehauptungen der Kläger davon aus, dass die erforderliche Ordnung der übergebenen Unterlagen nicht hergestellt war, so sei zu beachten, dass die Beklagte stets die Tragung von Kosten für eine diesbezügliche Ersatzvornahme verweigert habe. Dies bedeute, dass - folgend dem Klagsvorbringen - der in der Rechtsgutverletzung bestehende Schaden bereits mit der - mit dem Tod endenden - Pflichtverletzung durch den verstorbenen Masseverwalter eingetreten, aber der Höhe nach noch nicht (endgültig) abschätzbar gewesen sei; dem neuen Masseverwalter hätte auffallen müssen, dass die erforderliche Ordnung der Unterlagen nicht gegeben ist. Damit sei die - bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt mögliche - Kenntnis von Schädiger und Schaden als Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB anzusetzen. Dem Umstand, dass zu jenem Zeitpunkt die Höhe des - in den Kosten der Ersatzvornahme bestehenden - Schadens noch nicht beziffert werden konnte, wäre durch ein - die drohende Verjährung hintanhaltendes - Feststellungsbegehren zu begegnen gewesen. Den Zwecken des Paragraph 1489, ABGB werde es nicht gerecht, auf die Beendigung einer langdauernden Ersatzvornahme und einer aufwändigen Abrechnung bzw Herausrechnung aus einer Honorarnote zu warten.

Soweit der Erstkläger geltend mache, dass es sich bei der Klagsforderung nicht um einen Schadenersatzanspruch handle, sondern um einen Anspruch, der aus der organschaftlichen Stellung des Masseverwalters resultiere, treffe es zu, dass bei bloßer Amtsenthebung eines Masseverwalters dieser danach noch selbst die erforderliche Ordnung der Unterlagen herstellen und die von § 121 Abs 1 KO geforderte Rechnung legen könne. Da er die Belege schon während seiner Amtstätigkeit geordnet zu verwahren hatte, nehme er damit eine Behebung seiner früheren Amtspflichtverletzung durch persönliche Naturalrestitution vor. Unterlasse er dies, komme es ebenso wie im vorliegenden Fall zu Kosten einer Ersatzvornahme, für die er wegen seiner pflichtwidrigen Amtstätigkeit, also aus dem Titel des Schadenersatzes hafte. Dahingestellt bleiben könne, inwieweit im Sinn der Entscheidung 5 Ob 261/66 die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erst mit der Legung der Schlussrechnung des enthobenen Masseverwalters zu laufen beginne. Im vorliegenden Fall sei nämlich der Rechtsnachfolger des verstorbenen Masseverwalters nicht verpflichtet, eine Schlussrechnung zu legen. Vielmehr sei die aus einer pflichtwidrigen Amtsführung resultierende Rechtsgutverletzung mit dem Tod des früheren Masseverwalters endgültig entstanden und könne nur noch durch Naturalrestitution durch den Erben oder durch Ersatzvornahme durch einen Dritten behoben werden.Soweit der Erstkläger geltend mache, dass es sich bei der Klagsforderung nicht um einen Schadenersatzanspruch handle, sondern um einen Anspruch, der aus der organschaftlichen Stellung des Masseverwalters resultiere, treffe es zu, dass bei bloßer Amtsenthebung eines Masseverwalters dieser danach noch selbst die erforderliche Ordnung der Unterlagen herstellen und die von Paragraph 121, Absatz eins, KO geforderte Rechnung legen könne. Da er die Belege schon während seiner Amtstätigkeit geordnet zu verwahren hatte, nehme er damit eine Behebung seiner früheren Amtspflichtverletzung durch persönliche Naturalrestitution vor. Unterlasse er dies, komme es ebenso wie im vorliegenden Fall zu Kosten einer Ersatzvornahme, für die er wegen seiner pflichtwidrigen Amtstätigkeit, also aus dem Titel des Schadenersatzes hafte. Dahingestellt bleiben könne, inwieweit im Sinn der Entscheidung 5 Ob 261/66 die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB erst mit der Legung der Schlussrechnung des enthobenen Masseverwalters zu laufen beginne. Im vorliegenden Fall sei nämlich der Rechtsnachfolger des verstorbenen Masseverwalters nicht verpflichtet, eine Schlussrechnung zu legen. Vielmehr sei die aus einer pflichtwidrigen Amtsführung resultierende Rechtsgutverletzung mit dem Tod des früheren Masseverwalters endgültig entstanden und könne nur noch durch Naturalrestitution durch den Erben oder durch Ersatzvornahme durch einen Dritten behoben werden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen der klagenden Parteien sind nicht berechtigt.

Die Vorinstanzen haben mit zutreffender Begründung die Klagen gegen die Beklagte als Erbin des früheren Masseverwalters wegen Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB abgewiesen.Die Vorinstanzen haben mit zutreffender Begründung die Klagen gegen die Beklagte als Erbin des früheren Masseverwalters wegen Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist nach Paragraph 1489, ABGB abgewiesen.

Die Entscheidung 5 Ob 261/66 ist entgegen der Ansicht des Erstklägers nicht einschlägig. Dort war Gegenstand die amtswegige Auferlegung der Pflicht zur Zahlung eines Ersatzbetrages durch den Masseverwalter, dem eine Verletzung seiner Obliegenheiten zur Last gelegt wird. Für diesen Fall führte der Oberste Gerichtshof aus, die Höhe des entstandenen Schadens habe auf keinen Fall vor der Legung der Schlussrechnung durch den Masseverwalter feststehen können. Erst damit habe der Schaden in seiner Gesamtheit und damit der Höhe nach beurteilt werden können.

Für den hier vorliegenden Fall der klagsweisen Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Masseverwalter bzw gegen dessen Erbin hat der Oberste Gerichtshof - worauf bereits das Erstgericht hingewiesen hat - in der Entscheidung 1 Ob 580/89 (= AnwBl 1989, 694 [Strigl]) ausgeführt, nach § 1489 Satz 1 ABGB verjährten Entschädigungsklagen in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Schädigers (genauer: des Ersatzpflichtigen) bekannt wurden. Die Frist des § 1489 ABGB beginne zu laufen, wenn dem Geschädigten neben der Kenntnis des Schadens der seinen Anspruch begründende Sachverhalt so weit bekannt sei oder sein könne, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben könnte. Das bedeute aber nicht, dass völlige Gewissheit über den Ausgang des angestrebten Verfahrens zu bestehen habe. Jeder Rechtsstreit, der nicht durch Anerkenntnis oder Versäumnis zum Abschluss kommt, schließe vielmehr gewisse Risiken ein. Es gehe nicht an, die Verjährungsfrist erst mit jenem Zeitpunkt beginnen zu lassen, zu dem dem Geschädigten der anzustrengende Prozess bereits mehr oder weniger risikolos erscheine. Jeder Kläger müsse damit rechnen, dass sich seine scheinbare Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen als irrig herausstelle, etwa weil Zeugen oder Sachverständige anderes bekunden. Dieses jedem anzustrengenden Prozess anhaftende Risiko könne nicht bewirken, dass der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben würde.Für den hier vorliegenden Fall der klagsweisen Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Masseverwalter bzw gegen dessen Erbin hat der Oberste Gerichtshof - worauf bereits das Erstgericht hingewiesen hat - in der Entscheidung 1 Ob 580/89 (= AnwBl 1989, 694 [Strigl]) ausgeführt, nach Paragraph 1489, Satz 1 ABGB verjährten Entschädigungsklagen in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Schädigers (genauer: des Ersatzpflichtigen) bekannt wurden. Die Frist des Paragraph 1489, ABGB beginne zu laufen, wenn dem Geschädigten neben der Kenntnis des Schadens der seinen Anspruch begründende Sachverhalt so weit bekannt sei oder sein könne, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben könnte. Das bedeute aber nicht, dass völlige Gewissheit über den Ausgang des angestrebten Verfahrens zu bestehen habe. Jeder Rechtsstreit, der nicht durch Anerkenntnis oder Versäumnis zum Abschluss kommt, schließe vielmehr gewisse Risiken ein. Es gehe nicht an, die Verjährungsfrist erst mit jenem Zeitpunkt beginnen zu lassen, zu dem dem Geschädigten der anzustrengende Prozess bereits mehr oder weniger risikolos erscheine. Jeder Kläger müsse damit rechnen, dass sich seine scheinbare Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen als irrig herausstelle, etwa weil Zeugen oder Sachverständige anderes bekunden. Dieses jedem anzustrengenden Prozess anhaftende Risiko könne nicht bewirken, dass der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben würde.

Der Oberste Gerichtshof bejahte daher in diesem Fall die Verjährung eines Ersatzanspruches der Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin wegen angeblicher Pflichtverletzungen des Masseverwalters, weil die Klage nach mehr als drei Jahren seit ihren diesbezüglichen Vorwürfen im Konkursverfahren eingebracht worden war.

Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, liegt ein entsprechender Fall auch hier vor. Ein Schadenersatzanspruch, dessen Berechtigung von den Vorinstanzen nicht geprüft wurde, wäre daher jedenfalls verjährt.

Die Rechtsansicht des Zweitklägers, eine frühere Klagseinbringung wäre wegen der unsicheren Rechtslage nicht möglich gewesen, kann nicht geteilt werden. Auch hiezu hat der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung 1 Ob 580/89 mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung ausgeführt, dass ein jedem anzustrengenden Prozess anhaftendes Risiko nicht bewirken könne, dass der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben wird.

Welche Verpflichtung die Beklagte als Erbin des Masseverwalters getroffen hat, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit der Entscheidung 8 Ob 2014/96a (= SZ 69/123) dargelegt: "Da der verstorbene Masseverwalter verpflichtet war, seine Aufzeichnungen sorgfältig und geordnet nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Masseverwaltung zu führen, haben die Erben diese Aufzeichnungen in solcher Form auszufolgen. Sollte ihnen dies nicht möglich sein, weil der verstorbene Masseverwalter die Belege nicht ausreichend geordnet aufbewahrt oder keine ausreichenden Aufzeichnungen geführt hat, haben die Erben, soweit dies mit den vorhandenen Unterlagen möglich ist, eine solche Ordnung selbst herzustellen, oder, wenn sie dies nicht wollen oder können, die Kosten hiefür zu tragen. Die Herstellung der notwendigen Ordnung war Pflicht des verstorbenen Masseverwalters; daher belasten die Kosten der Ersatzherstellung der notwendigen Ordnung dessen Vermögen. Soweit Unterlagen überhaupt fehlen und nicht mehr rekonstruierbar sind, scheitert es notgedrungen an einer Rechnungslegung im Umfang der Rechnungslegungspflicht eines noch lebenden und geschäftsfähigen, wenn auch bereits enthobenen Masseverwalters".

Soweit (auch) derartige Kosten für die der Beklagten obliegenden Ordnung der vorhandenen Unterlagen eingeklagt sind, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, die - bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt mögliche - Kenntnis des neuen Masseverwalters, dass die erforderliche Ordnung der Unterlagen nicht gegeben ist, sei als Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB anzusetzen; einer drohenden Verjährung wäre durch eine Feststellungsklage zu begegnen gewesen.Soweit (auch) derartige Kosten für die der Beklagten obliegenden Ordnung der vorhandenen Unterlagen eingeklagt sind, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, die - bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt mögliche - Kenntnis des neuen Masseverwalters, dass die erforderliche Ordnung der Unterlagen nicht gegeben ist, sei als Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB anzusetzen; einer drohenden Verjährung wäre durch eine Feststellungsklage zu begegnen gewesen.

Die Argumentation des Erstklägers, diese Ansicht müsste konsequent zu dem Ergebnis führen, dass auch seine Verpflichtung als nachfolgender Masseverwalter zur Erstellung der Ersatzschlussrechnung verjährt sei, ist verfehlt. Der Erstkläger verkennt dabei schon im Ansatz, dass die Beklagte nicht zur Legung einer Schlussrechnung, sondern nur zur Übergabe von Unterlagen verpflichtet war; dieser Verpflichtung ist sie bis spätestens 1993 nachgekommen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E61462 03A01630

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00163.00T.0425.000

Dokumentnummer

JJT_20010425_OGH0002_0030OB00163_00T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten