TE OGH 2001/4/26 6Ob230/00t

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. August J***** , und 2. Margarethe J*****, beide vertreten durch Dr. Karl G. Aschaber und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei F***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Anfechtung eines Vergleiches, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. Mai 2000, GZ 1 R 75/00i-20, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. Jänner 2000, GZ 17 Cg 3/96z-13, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Nach Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof mit einer ordentlichen Revision der Kläger gegen das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. Februar 2001, AZ 9 S 12/01s, der Konkurs über das Vermögen der Beklagten eröffnet.

Rechtliche Beurteilung

Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 63/56 ua). Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreites - wie hier (Nichtigerklärung eines zum Nachteil der Beklagten geschlossenen Vergleichspunktes und dessen Anpassung im Sinn der Zuerkennung eines höheren Geldbetrages als vereinbart) - ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, während der gemäß § 7 Abs 1 KO ex lege eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden. Die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (JBl 1968, 528 = EvBl 1968/244 unter Ablehnung der gegenteiligen Lehre; RIS-Justiz RS0036752). Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO ist auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, nicht anzuwenden (8 Ob 5/92 = ecolex 1992, 557; Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 9 zu § 163 ZPO je mwN).Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 63/56 ua). Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreites - wie hier (Nichtigerklärung eines zum Nachteil der Beklagten geschlossenen Vergleichspunktes und dessen Anpassung im Sinn der Zuerkennung eines höheren Geldbetrages als vereinbart) - ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, während der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO ex lege eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden. Die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (JBl 1968, 528 = EvBl 1968/244 unter Ablehnung der gegenteiligen Lehre; RIS-Justiz RS0036752). Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO ist auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, nicht anzuwenden (8 Ob 5/92 = ecolex 1992, 557; Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 9 zu Paragraph 163, ZPO je mwN).

Anmerkung

E61514 06A02300

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00230.00T.0426.000

Dokumentnummer

JJT_20010426_OGH0002_0060OB00230_00T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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