TE OGH 2001/4/26 2Ob194/00v

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Hofrat Dipl. Ing. Matthias P***** und 2.) Gertrude P*****, beide vertreten durch Dr. Elisabeth Constanze Schaller, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Herbert L*****, vertreten durch Dr. Gottfried Forsthuber, Rechtsanwalt in Baden, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert S 75.000,--), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 22. März 2000, GZ 18 R 95/97f-55, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 30. September 1996, GZ 8 C 2652/93k-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die angefochtene Entscheidung wurde zunächst am 11. April 2000 der Klagevertreterin an der Adresse des ehemaligen Klagevertreters Dr. Herbert Schaller in Traiskirchen zugestellt. Nach dessen Mitteilung (ON 55), er vertrete die Kläger mit Ablauf des 31. 12. 1994 nicht mehr, das irrtümlich von ihm übernommene Berufungsurteil sei in Verstoß geraten, erfolgte am 21. 4. 2000 eine neuerliche Zustellung an die Klagevertreterin an deren Wiener Adresse.

Rechtliche Beurteilung

Die am 21. 5. 2000 zur Post gegebene Revision ist verspätet.

§ 125 Abs 2 ZPO enthält für nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen keine Regelung über deren Beginn, sondern nur über den Ablauf der Frist und sagt nichts darüber aus, ob der Tag, mit dem die Frist beginnt, mitzuzählen ist. Für den Beginn der Berufungsfrist ist die Aussage im § 464 Abs 2 ZPO enthalten. Diese Frist beginnt am Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteiles und endet an einem gleich bezeichneten Tag (RZ 1985/5; zuletzt 7 Ob 274/98i). Eine vierwöchige Frist endet vielmehr - wie eine solche von 28 Tagen - mit dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht. Rechnet man den Tag der Zustellung des bekämpften Ersturteiles, der 21. April 2000 (Karfreitag), nicht zur Rechtsmittelfrist dazu, so endete die 28-tägige Frist mit Ablauf des Freitag des 19. Mai 2000. Ein Anwendungsfall des Bundesgesetzes BGBl 1961/37 liegt nicht vor, weil damit lediglich der Ablauf der Frist gehemmt wird, wenn das Fristende auf einen Karfreitag fällt.Paragraph 125, Absatz 2, ZPO enthält für nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen keine Regelung über deren Beginn, sondern nur über den Ablauf der Frist und sagt nichts darüber aus, ob der Tag, mit dem die Frist beginnt, mitzuzählen ist. Für den Beginn der Berufungsfrist ist die Aussage im Paragraph 464, Absatz 2, ZPO enthalten. Diese Frist beginnt am Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteiles und endet an einem gleich bezeichneten Tag (RZ 1985/5; zuletzt 7 Ob 274/98i). Eine vierwöchige Frist endet vielmehr - wie eine solche von 28 Tagen - mit dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht. Rechnet man den Tag der Zustellung des bekämpften Ersturteiles, der 21. April 2000 (Karfreitag), nicht zur Rechtsmittelfrist dazu, so endete die 28-tägige Frist mit Ablauf des Freitag des 19. Mai 2000. Ein Anwendungsfall des Bundesgesetzes BGBl 1961/37 liegt nicht vor, weil damit lediglich der Ablauf der Frist gehemmt wird, wenn das Fristende auf einen Karfreitag fällt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO, weil in der Revisionsbeantwortung nicht auf die Verspätung der Revision hingewiesen wurde.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40,, 50 ZPO, weil in der Revisionsbeantwortung nicht auf die Verspätung der Revision hingewiesen wurde.

Anmerkung

E61612 02A01940

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00194.00V.0426.000

Dokumentnummer

JJT_20010426_OGH0002_0020OB00194_00V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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