TE Vwgh Erkenntnis 2007/1/29 2005/10/0191

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Veröffentlicht am 29.01.2007
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
SHG Wr 1973 §16;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Schick, Dr. Köhler und Mag. Nussbaumer-Hinterauer, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des W J in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 17. Juni 2005, Zl. UVS-SOZ/7/2832/2005/6, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages in einer Angelegenheit nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einer an den Magistrat der Stadt Wien, MA 15A-Sozialzentrum für den 3. und 11. Bezirk, gerichteten Eingabe vom 22. September 2004 stellte der Beschwerdeführer den "Antrag auf Ausstellung von Kranken- und Zahnscheinen für das IV. Quartal 2004 für meine drei Kinder und mich, wobei die Zusendung im Postweg erfolgen möge".

Am 28. März 2005 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Devolutionsantrag. Es sei ihm hinsichtlich seines Antrages vom 22. September 2004 innerhalb der gesetzlich offenen sechsmonatigen Erledigungsfrist eine schriftliche Entscheidung nicht zugestellt worden. Er begehrte, die angerufene Rechtsmittelinstanz als übergeordnete bzw. oberste (in Betracht kommende) Behörde möge in Stattgebung seines eingebrachten Devolutionsantrages die Entscheidung, die die untergeordnete Erstinstanz verweigert habe, treffen und ihm "gemäß Wiener Auskunftspflichtgesetz iVm dem AVG" eine schriftliche Ausfertigung (Bescheid) derselben zustellen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Einholung von Stellungnahmen der erstinstanzlichen Behörde diesen Devolutionsantrag ab. Sie führte aus, die Verwaltungsbehörde erster Instanz habe in ihrer ersten Stellungnahme mitgeteilt, auf Grund des Antrages vom 22. September 2004 seien für die Kinder des Beschwerdeführers am 1. und 4. Oktober 2004 Kranken- und Zahnscheine ausgestellt worden. Für den Antragsteller seien hingegen keine Krankenscheine gewährt worden. Mit der zweiten Stellungnahme sei ein ganzes Konvolut von schriftlichen Erledigungen (Bescheide und Mitteilungen) vorgelegt worden, die an den Antragsteller gerichtet worden seien und mit denen ihm bekannt gegeben worden sei, dass - und weshalb - ihm keine Krankenhilfe gewährt werde. Von besonderer Bedeutung sei das zur Zl. MA 15-SZ 3/11-J Sine/2004 an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben vom 28. September 2004, das im Betreff als "Mitteilung betreffend der Anträge vom 29.6.2004 und 27.7.2004 auf Ausstellung von Krankenscheinen" bezeichnet worden sei und folgenden Inhalt gehabt habe:

"Sehr geehrter Herr J!

Nach Erhalt des Schreibens MA 15/Dez. VII - 274/04/5 vom 14.9.2004, in dem Sie um Terminvereinbarung hinsichtlich der Abholung von Krankenscheinen für Ihre Kinder ersucht wurden, teilten Sie telefonisch mit, dass Sie diese per Post erhalten möchten. Um die medizinische Grundversorgung (erforderliche Behandlungen, Medikamente ...) Ihrer Kinder sicher zu stellen, übermitteln wir Ihnen ausnahmsweise die Krankenscheine für:

J Wilhelm, geb.: 02.09.1994

J Manuel, geb.: 17.04.1996

J Marcel, geb.: 13.06.2001

Gemäß § 8 Abs. 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG) hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

Gemäß § 10 Abs. 1 WSHG ist Hilfe nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 11) zu sichern.

Gemäß § 9 Abs. 1 WSHG hat der Hilfesuchende seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensbedarfes für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen. Wenn der Hilfesuchende nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist er verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar seiner beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihm jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Kann der Hilfesuchende innerhalb einer weiteren angemessenen Frist keinen ihm im Hinblick auf seine berufliche Eignung und Vorbildung zumutbaren Arbeitsplatz erlangen, ist er verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.

Gemäß § 13 Abs. 5 WSHG ist der Richtsatz bis zu 50 % zu unterschreiten, wenn der Hilfesuchende trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmöglichkeit (§ 9 Abs. 1) nicht gewillt ist, seine Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Arbeitswilligkeit im Sinne des § 13 Abs. 5 WSHG gegebenenfalls durch laufende Meldungen beim Arbeitsmarktservice Wien nachzuweisen ist.

Das Arbeitsmarktservice Wien stellte Ihren laufenden Leistungsbezug mit 12.5.2004 ein, da Sie Kontrolltermine versäumten und trotz mehrmaliger Aufforderungen erforderliche Unterlagen nicht erbrachten.

Wie bereits in vorangegangenen Schreiben (SZ 3/11 - J 310/04 vom 22.6.2004, MA 15/Dez. VII - 274/04/4 vom 30.8.2004 und zuletzt MA 15/Dez. VII - 274/04/5 vom 14.9.2004) werden Sie neuerlich ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, unverzüglich Kontakt mit dem Arbeitsmarktservice Wien aufzunehmen, um Ihre Ansprüche geltend zu machen und somit auch die Krankenversicherung für Sie und Ihre Kinder sicherzustellen. Sollten Sie bei Ihrer nächsten Vorsprache im Sozialzentrum für den 3. und 11. Bezirk keinen Nachweis über die Geltendmachung Ihrer Ansprüche beim Arbeitsmarktservice Wien vorlegen können, ist der Richtsatz gemäß § 13 Abs. 5 um bis zu 50 % zu unterschreiten.

Da seit Ihrer letzten Vorsprache am 15.6.2004, bei der die Richtsatzdifferenz für den Zeitraum vom 3.6.2004 bis inklusive 1.8.2004 berechnet und ausbezahlt wurde, keine weitere Terminvereinbarung durch Sie erfolgte, werden Sie ersucht, am 7.10.2004 um 13.00 Uhr im Sozialzentrum für den 3. und 11. Bezirk vorzusprechen, damit der durch die Erhöhung der Richtsätze in der Sozialhilfe entstandene Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum vom 1.7.2004 bis inklusive 1.8.2004 an Sie ausbezahlt werden kann. Gleichzeitig erfolgt bei diesem Termin die Berechnung des Sozialhilfeanspruches ab 2.8.2004.

Sollten Sie diesen Termin nicht wahrnehmen, erfolgt die Überweisung des Geldbetrages auf Ihr Konto. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bei einer unbaren Überweisung erfahrungsgemäß erst nach etwa vier Wochen mit dem Einlangen des Betrages gerechnet werden kann."

Wenn auch der Stellungnahme nicht zu entnehmen sei, in welcher Form dieses Schreiben dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei, so müsse doch für den Beschwerdeführer kurze Zeit nach Übermittlung seines Antrages vom 22. September 2004 an die Behörde klar erkennbar gewesen sein, dass zwar für seine drei Kinder die beantragten Krankenscheine ausgestellt würden, nicht aber für ihn selbst. Er habe jedoch nicht in der Form darauf reagiert, dass er seinem formlosen Antrag auf Ausstellung und Zusendung von Krankenscheinen einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache habe nachfolgen lassen. Am 21. Februar 2005, also noch innerhalb des sechsmonatigen Entscheidungszeitraumes, habe der Magistrat der Stadt Wien, zu Zl. MA 15-SZ3/11-J 457, 460, 462, 475, 476, 477, 482, 498, 511, 514, 527, 528, 537/04, einen Bescheid erlassen, mit dem eine ganze Reihe von Anträgen des Beschwerdeführers auf Krankenhilfe betreffend den Zeitraum vom 15. Oktober bis 17. Dezember 2004 - somit ebenfalls das IV. Quartal des Jahres 2004 - abgewiesen worden seien, wobei in der Begründung dieses Bescheides genau dargelegt worden sei, weshalb kein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Krankenhilfe nach dem Wiener Sozialhilfegesetz bestehe. Der Beschwerdeführer habe auf das (wiedergegebene) Schreiben der erstinstanzlichen Behörde von 28. September 2004 nicht reagiert und auch im seinerzeitigen Antrag vom 22. September 2004 nicht begehrt, dass bescheidmäßig über den Antrag abgesprochen werde.

Unabhängig davon, ob nun das behördliche Schreiben vom 28. September 2004 Bescheidcharakter aufgewiesen habe oder nicht, so sei doch gemäß § 73 Abs. 2 AVG ein Devolutionsantrag abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei. Dies sei jedoch hier schon insofern nicht der Fall, als die Behörde sehr rasch - nämlich praktisch binnen einer Woche nach Antragstellung - in ausführlicher Form auf den Antrag vom 22. September 2004 reagiert und später auch in Form von der Rechtskraft zugänglichen Bescheiden über Anträge auf Krankenhilfe negativ entschieden habe, wobei dem Antragsteller in allen Fällen das Rechtsmittel der Berufung offengestanden sei. Der vorliegende Devolutionsantrag sei daher spruchgemäß abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie den Zuspruch des Vorlageaufwandes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe nicht eine Zurückweisung des Devolutionsantrages vorgenommen, sondern ihn aus dem Grunde des § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG abgewiesen. Abgesehen davon, dass die Entscheidungsgründe eine Klarstellung vermissen ließen, ob die belangte Behörde eine konkrete bescheidmäßige Absprache über den vorliegenden Antrag auf Krankenhilfe für den Beschwerdeführer selbst für das IV. Quartal 2004 annehme oder nicht, könne aus dem Umstand, dass sie eine Abweisung des Antrages vornehme, nur gefolgert werden, dass sie von einer Säumigkeit der ersten Instanz ausgehe.

Die belangte Behörde habe ausgeführt:

"Er (der Beschwerdeführer) hat jedoch nicht in der Form darauf reagiert, dass er seinem formlosen Antrag auf Ausstellung und Zusendung von Krankenscheinen einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache nachfolgen ließ, ..."

Sowie

"Auf das zuvor zitierte Schreiben der Behörde vom 28.9.2004 hat der Antragsteller nicht reagiert und schon im seinerzeitigen Antrag vom 22.9.2004 nicht begehrt, dass bescheidmäßig über den Antrag abgesprochen wird."

Damit werde ohne gesetzliche Grundlage davon ausgegangen, dass die Partei einen Antrag auf schriftliche Bescheidausfertigung zu stellen habe, um eine Verletzung der Entscheidungspflicht nach § 73 AVG erfolgreich geltend machen zu können. Die belangte Behörde verkehre die Bestimmung des § 73 Abs. 1 AVG ins Gegenteil, indem sie die Notwendigkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Bescheidbeantragung hineinlese. Gesetz sei jedoch, dass das Recht der Partei auf Bescheiderlassung unmittelbar aus der Antragstellung erfließe. Es werde von der belangten Behörde die Regelung des § 62 Abs. 3 AVG übersehen, wonach ausschließlich dann, wenn ein Bescheid mündlich verkündet werde, eine Initiative der Partei zur Herbeiführung einer schriftlichen Bescheidausfertigung vorgesehen sei. Das AVG kenne auch keine Anleitungspflicht der Partei gegenüber der Behörde dahin, einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die belangte Behörde übersehe weiters, dass nicht irgendeine Reaktion auf den Antrag ausreicht, sondern nach § 73 Abs. 1 AVG eine Bescheiderlassung zu erfolgen hat.

Der angefochtene Bescheid sei auch infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Erstmalig damit sei der Beschwerdeführer mit den von der belangten Behörde durchgeführten Erhebungen konfrontiert worden. Auch dem angefochtenen Bescheid sei keine Ablichtung der Korrespondenz zwischen der belangten Behörde und der Behörde erster Instanz angeschlossen worden, sodass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tage nicht in der Lage sei, zu überprüfen, ob das im Bescheid dargestellte Ermittlungsverfahren vollständig und korrekt wiedergegeben sei. Er könne auch die Gesetzmäßigkeit sowie die Aktenkonformität des Bescheides nicht überprüfen. Auf Grund der Unterlassung jeglichen Parteiengehöres sei er daran gehindert worden, Kenntnis von der Aktenlage zu erlangen. Entgegen der gesetzlichen Verpflichtung habe die belangte Behörde auch keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dadurch sei der Beschwerdeführer auch in seinem Recht auf eine Verhandlung über zivilrechtliche Ansprüche gemäß Art. 6 EMRK verletzt worden.

Sollte die belangte Behörde davon ausgegangen sein, dass über seinen Antrag innerhalb einer Woche durch Erlassung eines Bescheides reagiert worden sei, wäre eine derartige Feststellung unschlüssig und aktenwidrig, weil die belangte Behörde nicht anzugeben vermöge, durch welchen Spruchpunkt welchen Bescheides über den von ihm beantragten Krankenschein für das IV. Quartal 2004 entschieden worden sei.

Hiezu ist Folgendes auszuführen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet das Begehren nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges allein keine Verpflichtung der Behörde zu einer Sachentscheidung (siehe z.B. den hg. Beschluss vom 9. Juni 2004, Zl. 2004/12/0006, oder vom 14. September 1995, Zl. 95/06/0162, sowie vom 20. September 1994, Zl. 94/04/0153). Von einer Verletzung der Entscheidungspflicht kann nur ausgegangen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist.

Im vorliegenden Beschwerdefall behauptet der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die erstinstanzliche Behörde, weil über seinen Antrag vom 22. September 2004 auf Ausstellung von Kranken- und Zahnscheinen für das IV. Quartal 2004 für ihn selbst und auf Zusendung derselben nicht entschieden worden sei. Damit wird aber sowohl hinsichtlich der Ausstellung von Kranken- und Zahnscheinen als auch hinsichtlich der begehrten Zustellung derselben lediglich ein Begehren nach Setzung von tatsächlichen Vorgängen dargetan. Durch diese Anträge allein wurde daher gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Entscheidungspflicht der Behörde nicht ausgelöst.

Aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, mit dem über den Devolutionsantrag entschieden wurde, ist eindeutig zu entnehmen, dass die belangte Behörde das Vorliegen eines Rechtsanspruches auf Erlassung eines Bescheides in der Sache selbst verneint hat. Es liegt daher in der anstelle einer Zurückweisung des Antrages erfolgten Abweisung lediglich ein Vergreifen im Ausdruck (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2003, Zl. 2003/09/0068).

Fehlt es aber bereits an einer Säumnis der Behörde, kann die Frage eines allfälligen Verschuldens der Behörde dahinstehen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde ist daher nicht einzugehen. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer durch den Umstand, dass die belangte Behörde seinen Devolutionsantrag im Spruch abwies, anstatt eine Zurückweisung vorzunehmen, nicht in dem von ihm geltend gemachten Recht auf Krankenhilfe nach § 16 WSHG verletzt werden.

Auch die geltend gemachte Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt nicht vor. Da die Stellungnahmen der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörden keine entscheidungswesentlichen Tatsachen enthielten, musste dem Beschwerdeführer hiezu auch kein rechtliches Gehör gewährt werden.

Im vorliegenden Verwaltungsverfahren wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch Art. 6 EMRK steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat z.B. in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich) unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung (vgl. insbesondere EGMR 24. Juni 1993, Schuler-Zgraggen/Schweiz, Series A no. 263, p. 19, § 58; 25. April 2002, Zl. 64336/01, Varela Assalino/Portugal; 5. September 2002, Zl. 42057/98, Speil/Österreich) dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt wären, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. Hier waren von der belangten Behörde ausschließlich Rechtsfragen zu lösen, sodass eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt.

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung einer weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegen steht.

Da wie bereits ausgeführt wurde auch Art. 6 Abs. 1 EMRK hier ein mündliche Verhandlung nicht erforderlich machte und eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten war, konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG die vorliegende Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 29. Jänner 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005100191.X00

Im RIS seit

06.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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