TE OGH 2001/4/26 6Ob64/01g

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.2001
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg. GenmbH, ***** vertreten durch Mag. Helmut Marschitz, Rechtsanwalt in Mistelbach, gegen die beklagte Partei Otmar F*****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen 656.211,80 S, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. Jänner 2001, GZ 14 R 226/00h-20, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 16. August 2000, GZ 1 Cg 18/00s-13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den getroffenen Feststellungen war dem Beklagten bewusst, dass die klagende Bank anlässlich der Kreditgewährung an seine Tochter nicht bereit war, ihn aus der Haftung für das aufrecht bleibende alte Kreditverhältnis zu entlassen. An dieser Kenntnis des Beklagten scheitert nicht nur seine Irrtumsanfechtung, sondern auch der Vorwurf, die Klägerin habe ihn nicht über bessere Kreditmöglichkeiten bei einer anderen Bank aufgeklärt. Die Klägerin hatte über die konkreten Bedingungen der anderen Bank auf Grund deren Anfrage über die für eine Löschungserklärung maßgebliche aushaftende Kreditsumme keine Kenntnis, wohl aber der Beklagte selbst. Es lag in seiner Sphäre, eine gegenüber dem Anbot der Klägerin günstigere Variante bei einer anderen Bank zu wählen. Die Anforderungen an die Aufklärungspflicht von Banken dürfen nicht überspannt werden, insbesondere dann nicht, wenn zwischen dem Hauptschuldner und Bürgen eine besondere Nahebeziehung besteht (ÖBA 1992, 74; 6 Ob 145/00t). Beratungs- und Aufklärungspflichten von Banken sind grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig (8 Ob 6/00s). Erhebliche Rechtsfragen können zwar bei einer im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmenden rechtlichen Fehlbeurteilung vorliegen. Eine solche vermag die außerordentliche Revision jedoch nicht aufzuzeigen.

Anmerkung

E61646 06A00641

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00064.01G.0426.000

Dokumentnummer

JJT_20010426_OGH0002_0060OB00064_01G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten