Index
82/05 Lebensmittelrecht;Norm
LMG 1975 §7 Abs1 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des PS in V, vertreten durch Dr. Viktor Wolczik, Dr. Alexander Knotek, Dr. Peter Winalek und Mag. Astrid Wutte-Lang, Rechtsanwälte in 2500 Baden, Pergerstraße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 11. Oktober 2006, Zl. Senat-MD-05-0070, betreffend Übertretung des Lebensmittelgesetzes 1975, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 11. Oktober 2006 zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher bezeichneten GmbH zu verantworten, dass von dieser am 7. April 2004 ein verpacktes Lebensmittel unter der Bezeichnung "Feta" und "Griechischer Schafskäse aus Schafs- und Ziegenmilch in Salzlake gereift" in Verkehr gebracht worden sei, obwohl dieses - so das Gutachten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit - "unter Mitverwendung von Kuhmilch hergestellt" worden sei (der festgestellte Kuhmilchkaseingehalt sei größer als der Gehalt der 1 % enthaltenden Referenzprobe gewesen). Das verfahrensgegenständliche Lebensmittel sei also mit unrichtigen Angaben über seine Beschaffenheit versehen gewesen, weil es neben Schaf- und Ziegenmilch auch Kuhmilch enthalten habe, während der Konsument auf Grund der Bezeichnung "Griechischer Schafskäse aus Schaf- und Ziegenmilch" erwartet habe, dass das Produkt ausschließlich aus Schaf- und Ziegenmilch bestehe. Es sei daher der Tatbestand des Inverkehrbringens eines falsch bezeichneten Lebensmittels nach § 74 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 lit. c und § 8 lit. f Lebensmittelgesetz 1975 verwirklicht worden, weshalb über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 220,-- (72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt sowie die Verpflichtung zur Kostentragung ausgesprochen werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 7 Abs. 1 lit. c des - im Beschwerdefall anzuwendenden - Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG), ist es verboten, Lebensmittel, die falsch bezeichnet sind, in Verkehr zu bringen.
Gemäß § 8 lit. f LMG sind Lebensmittel u.a. dann falsch bezeichnet, wenn sie mit zur Irreführung geeigneten Angaben über Umstände, die nach der Verkehrsauffassung, insbesondere nach der Verbrauchererwartung, wesentlich sind, wie über Art, Herkunft, Verwendbarkeit, Haltbarkeit, Zeitpunkt der Herstellung, Beschaffenheit, Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen, Menge, Maß, Zahl oder Gewicht, oder in solcher Form oder Aufmachung in Verkehr gebracht werden.
Gemäß § 74 Abs. 1 LMG macht sich, wer Lebensmittel falsch bezeichnet oder Lebensmittel, die falsch bezeichnet sind, in Verkehr bringt, sofern die Tat nicht gemäß § 63 Abs. 2 Z. 1 einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu EUR 7.300,-- zu bestrafen.
Der Beschwerdeführer wendet gegen den Vorwurf, er habe zu verantworten, dass ein falsch bezeichnetes Lebensmittel in Verkehr gebracht worden sei, im Wesentlichen ein, es handle sich bei dem in Rede stehenden Lebensmittel um ein in Griechenland original hergestelltes Produkt. Es sei von der belangten Behörde jedoch nicht festgestellt worden, ob nach den in Griechenland geltenden Bestimmungen über die Fetaerzeugung die Verwendung von Kuhmilch zur Herstellung der notwendigen "Starterkultur" verboten sei. Sei diese Vorgangsweise aber zulässig, so liege keine Falschbezeichnung vor, weil dann dem Käse "keine Kuhmilch beigegeben" worden sei. Im Übrigen sei die Feststellung eines "Rinder-Gamma-Casein > 1 %" völlig unpräzise, zumal die Bestimmungsmethode nicht sehr exakt sei und sich aus der im Verfahren vorgelegten Stellungnahme eines Labors für Lebensmitteluntersuchung und Umweltanalytik ergebe, dass bei der Verkehrsfähigkeitsprüfung von Schafkäsen ein Kuhmilchanteil von etwa 1 % aus der Zugabe von Starterkulturen aus Kuhmilch "akzeptiert" werde. Es hätte daher festgestellt werden müssen, wie hoch "der Anteil Kuhmilch Casein über 1 %" gewesen sei.
Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt. Dem Beschwerdeführer ist nämlich zunächst zu entgegnen, dass er selbst nicht behauptet, er habe die Zulässigkeit der Verwendung von Kuhmilch bei der Fetaerzeugung in Griechenland konkret dargetan. Selbst wenn seine Auffassung, Kuhmilch dürfe in Griechenland zur Fetaerzeugung verwendet werden, aber zuträfe, wäre damit für die Beschwerde nichts gewonnen. Der solcherart hergestellte Käse bestünde nämlich diesfalls - gemessen an den (griechischen) Erzeugungsvorschriften - zulässigerweise nicht nur aus Schaf- und Ziegenmilch, sondern auch aus Kuhmilch. Um die Frage, ob für einen Käse dieser Beschaffenheit die Bezeichnung "Feta" verwendet werden dürfe, geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Es geht vielmehr um jene Bezeichnung des Lebensmittels, in der (unbestrittenermaßen) zum Ausdruck gebracht wurde, dass der in Rede stehende Käse lediglich aus Schaf- und Ziegenmilch bestehe. Der Konsument durfte in Ansehung der Beschaffenheit nach dieser Bezeichnung ("Griechischer Schafskäse aus Schafs- und Ziegenmilch in Salzlake gereift") zuversichtlich erwarten, dass der Käse ausschließlich aus Schaf- und Ziegenmilch bestehe und nicht auch aus Milch anderer Tierarten, etwa aus Kuhmilch. Der Hinweis auf die griechischen Erzeugungsvorschriften ändert daher - selbst wenn es zuträfe, dass danach die Verwendung von Kuhmilch bei der Fetaerzeugung erlaubt sei - nichts an der Stichhaltigkeit des Vorwurfs der Falschbezeichnung.
An diesem Vorwurf ändert aber auch die Rüge, es stehe das konkrete Ausmaß des 1 % übersteigenden Kuhmilchanteiles nicht fest, nichts; ebenso wenig der Hinweis auf die (erwähnte) Stellungnahme des Lebensmitteluntersuchungslabors, wonach ein Kuhmilchanteil "von etwa 1 %" bei der Verkehrsfähigkeitsprüfung von Schafkäsen "akzeptiert" werde. Denn zum einen lag der Kuhmilchanteil des verfahrensgegenständlichen Produktes höher als 1 % und zum anderen zieht die Beschwerde nicht in Zweifel, dass bei Beschreibung der Beschaffenheit des Käses der Kuhmilchanteil verschwiegen wurde.
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100242.X00Im RIS seit
21.03.2007