Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Barbara W*****, vertreten durch Dr. Martin Zanon, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Jürgen H*****, vertreten durch Dr. Ekkehard Beer und Dr. Kurt Bayr, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 1,205.651 S sA und monatlicher Rente von 13.272 S, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Mai 2000, GZ 2 R 93/00v-23, mit dem das Teilzwischenurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. Februar 2000, GZ 40 Cg 6/99i-19, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Hinsichtlich des der Klage stattgebenden Teiles der Punkte 1. und 2. des Berufungsurteiles (Barzahlungs- und Rentenverpflichtung) werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Punkt 3. der Entscheidung des Berufungsgerichtes (Abweisung von 21.721,83 S samt Zinsen und eines Rentenmehrbegehrens von 1.512 S monatlich) bleibt als unangefochten unberührt.
Hinsichtlich des Punktes 4. wird der Revision nicht Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden insoweit mit der Maßgabe bestätigt, dass die Punkte 4. und 5. lauten:
"Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der entgangenen Eigenleistungen ihres verstorbenen Ehemannes im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Hausbau (die die Klägerin mit 1,100.000 S beziffert hat) besteht dem Grunde nach zu Recht.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten."
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Der 1948 geborene Ehemann der Klägerin erlitt bei einem vom Beklagten alleine verschuldeten Schiunfall am 15. 3. 1996 schwere Verletzungen, an deren Folgen er am 24. 4. 1996 verstarb.
Der Verstorbene war Hausbesorger und wohnte mit der Klägerin und den drei gemeinsamen Kindern in einer 120 m2 großen Dienstwohnung. Im Jahr 1996 hätte er ein Nettoeinkommen von 213.895 S einschließlich des Sachbezuges für die Hausbesorgerwohnung erhalten. 1997 wäre dieser Bezug um 2,3 % gestiegen. In den Folgejahren hätte die Steigerung zwischen 2 % und 2,5 % betragen. Die Dienstwohnung wurde der Klägerin wegen des Todes ihres Mannes zum 23. 7. 1996 aufgekündigt. Die Klägerin wohnt seither mit dem jüngsten, 1993 geborenen Kind in einer 60 m2 großen Mietwohnung. Die beiden älteren, 1976 und 1977 geborenen Kinder zogen in eine im Eigentum der Klägerin stehende Garconniere, die zuvor von deren Freundin kostenlos benützt worden war. Vor dem Tod ihres Mannes ging die Klägerin keiner Erwerbstätigkeit nach. In den Jahren 1997 und 1998 war sie jeweils einige Monate hindurch im Service eines Hotels beschäftigt.
Das Ehepaar hatte beabsichtigt, ein Wohnhaus zu errichten und hatte bereits eine Liegenschaft erworben, deren Kauf mit Hilfe eines Darlehens finanziert worden war, das in monatlichen Raten von 4.200 S zurückzuzahlen ist. Die baubehördliche Bewilligung wurde mit Bescheid vom 27. 2. 1996 erteilt. Mit dem Grundaushub hätte im April oder Mai 1996 begonnen werden sollen. Für die Finanzierung des Bauvorhabens bis zur Fertigstellung der für Wohnzwecke unbedingt notwendigen Räume rechneten die Eheleute mit einem Betrag von 1,5 Mio S. Der Rest des Bauprojektes hätte im Lauf der folgenden Jahre fertiggestellt werden sollen. Das Ehepaar plante, das Baubudget durch den Verkauf der Garconniere der Klägerin zu finanzieren, wobei es mit einem Verkaufserlös von 650.000 S rechnete. Weiters war die Aufnahme eines Wohnbauförderungsdarlehens in Höhe von 360.000 S bis 370.000 S und eines Bausparkassendarlehens in Höhe von 500.000 S geplant. Die beim Hausbau anfallenden Arbeitsleistungen wären großteils von Familienangehörigen des Ehepaares gemeinsam mit dem Verstorbenen erbracht worden. Einer der Brüder der Klägerin hätte unter Mitwirkung des Ehemannes und eines Sohnes der Klägerin den Rohbau errichtet. Ein anderer Bruder der Klägerin, der gelernter Zimmermann ist, hätte den Dachstuhl errichten sollen und auch bei anderen Arbeiten mitgeholfen. Der Schwager der Klägerin ist ein gelernter Elektroinstallateur und hätte die Elektroinstallationen vorgenommen. All diese Arbeiten wären im Wege der Familienhilfe kostenlos erfolgt, wobei vereinbart war, dass der Ehemann der Klägerin im Gegenzug dafür bei späteren Bauvorhaben der jeweiligen Verwandten mitgeholfen hätte. Der Ehemann der Klägerin war handwerklich sehr geschickt und hätte jedenfalls die Maler-, Fliesen- und Bodenlegerarbeiten ausgeführt sowie bei den Maurer-, Elektriker- und Zimmermannarbeiten mitgeholfen. Lediglich für den Aushub sowie für die Installationsarbeiten hätten Professionisten herangezogen werden müssen. Ein Nachbar des Ehepaares betreibt ein Erdbewegungsunternehmen und hatte zugesagt, den Grundaushub preisgünstig durchzuführen. Die Wohnfläche des geplanten Hauses hätte 184 m2 betragen. Die darin enthaltene Einliegerwohnung hätte zunächst nur im Rohbau fertiggestellt werden sollen.
Die monatliche Miete für die von der Klägerin nunmehr bewohnte Wohnung beträgt 6.000 S inklusive eines Akontos für Betriebskosten und Abgaben von 500 S und der Umsatzsteuer von gleichfalls 500 S. Zusätzlich hat die Klägerin monatlich Fixkosten von 6.920 S zu tragen, worin auch ein Betrag für die Darlehensrückzahlung von 2.100 S enthalten ist. Die darüber hinausgehende monatliche Darlehensverpflichtung von 2.100 S wird von einer Versicherung des verstorbenen Ehemannes beglichen. Zu seinen Lebzeiten betrugen die Fixkosten insgesamt 7.490 S, wobei in diesem Betrag die Auslagen für Strom, Telefon, Fernsehen und Radio, für die Haushaltsversicherung, für den PKW sowie die Rückzahlungsrate von 4.200 S enthalten sind. Mit einer Steigerung der Fixkosten um 2 % in den Folgejahren war zu rechnen.
Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte der Klägerin für 1997 53.736 S und für 1998 40.000 S je an Ersatz für entgangenen Unterhalt.
Die Klägerin begehrte (zuletzt) insgesamt 1,305.651 S, weiters eine monatliche Rente von 13.272 S ab 1. 1. 1999 bis 31. 12. 2024 sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftig entstehende Schäden. Das Barzahlungsbegehren setzt sich aus den bei Klageeinbringung am 11. 1. 1999 bereits fälligen Rentenbeträgen für die Jahre 1997 und 1998 abzüglich der von der Haftpflichtversicherung des Beklagten bereits geleisteten Zahlungen, einem Ersatzbegehren in Höhe von 1,1 Mio S für die der Klägerin entgangenen Eigenleistungen des Beklagten für den geplanten Hausbau sowie einem Schmerzengeldbegehren von 100.000 S zusammen. Bei Berechnung des Rentenbegehrens ging die Klägerin von einem Nettoeinkommen des Verstorbenen von 213.895 S einschließlich des mit 1.302 S monatlich bewerteten Sachbezuges für die Hausmeisterwohnung im Jahr 1996 und von einer jährlichen Steigerung in den Folgejahren von 2,3 % und einer Konsumquote der Klägerin für 1997 und 1998 von 30 % sowie ab 1999 von 40 % aus. Die Steigerung der Konsumquote begründete sie mit der 1999 eingetretenen Selbsterhaltungsfähigkeit der beiden älteren Kinder. Die noch vom Verstorbenen beglichenen Fixkosten hätten 92.400 S pro Jahr betragen, während die Klägerin nun Fixkosten, bezogen auf 1996, von 163.200 S plus einer 2 %igen jährlichen Steigerung zu tragen habe. Als Abzugspost sei die Witwenpension von 7.591,20 S 14 x jährlich - zuzüglich einer 2 %igen Steigerung jährlich - zu berücksichtigen. Bei Zusammenrechnung der Witwenpension und der Unterhaltsrente ergebe sich eine Einkommensteuerbelastung von 3.508,50 S monatlich, die ebenfalls vom Beklagten zu tragen sei. Die monatliche Rente sei mit der hypothetischen Lebensdauer (bis zum 76. Lebensjahr) des Verstorbenen zu befristen. Der Wert der vorgesehenen Eigenleistungen des Verstorbenen im Zusammenhang mit dem geplanten Hausbau sei mit 1,1 Mio S anzunehmen.
Das Schmerzengeldbegehren (100.000 S) und das Feststellungsbegehren wurden vom Beklagten anerkannt, sodass darüber ein (rechtskräftiges) Teilanerkenntnisurteil erging.
Im Übrigen beantragte der Beklagte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Konsumanteil der Klägerin sei für die Jahre 1997 und 1998 mit bloß 20 %, in der Folge mit 25 % anzusetzen. Es sei das Eigeneinkommen der Klägerin zu berücksichtigen. Die in Rechnung gestellten Betriebskosten für die neue Wohnung seien überhöht. Das Rentenbegehren sei, soweit es über den Zeitpunkt der hypothetischen Pensionierung des Verstorbenen hinausgehe, ebenfalls überhöht. Die Klägerin begehre zu Unrecht sowohl die Differenzkosten der Mietwohnung gegenüber der günstigeren Hausmeisterwohnung als auch den Ersatz der Eigenleistungen des Verstorbenen im Zusammenhang mit dem Hausbau, weil die Hausmeisterwohnung bei Übersiedlung in das Eigenheim ohnehin aufgegeben worden wäre. Der Ersatz für entgangene Eigenleistungen sei zudem bei weitem überhöht. Die bereits von der Haftpflichtversicherung des Beklagten geleisteten Zahlungen seien irrtümlich überhöht gewesen.
Bei den seitens des Beklagten angestellten Rentenberechnungen wurde unter anderem - im Gegensatz zu den Berechnungen der Klägerin - der Wohnungsaufwand für die Dienstwohnung in Höhe des Sachbezuges von monatlich 1.302 S bei den zu Lebzeiten des Verstorbenen anfallenden Fixkosten berücksichtigt.
Das Erstgericht erkannte der Klägerin mit Teilzwischenurteil 1. 84.882,57 S und 2. eine monatliche Rente von 11.825 S für die Zeit vom 1. 1. 1999 bis 31. 12. 2024 zu, wies 3. das Mehrbegehren von 20.768,43 S und das Rentenmehrbegehren von 1.447 S monatlich ab und sprach 4. aus, dass der Ersatzanspruch der Klägerin "auf Zahlung von 1,1 Mio S" dem Grunde nach zu Recht bestehe. In Punkt 5. hielt es die Kostenentscheidung der Endentscheidung vor. Der erst nach dem Tod des Ehemannes erzielte Eigenverdienst der Klägerin sei nicht zu berücksichtigen. Der Schädiger habe der Witwe, die die Dienstwohnung ihres getöteten Ehemannes räumen müsse, den zusätzlichen Wohnungsaufwand zu ersetzen. Da der Verstorbene keinen wesentlichen gesellschaftlichen Verpflichtungen nachgegangen sei, familienorientiert gelebt und am Arbeitsplatz selbst gewohnt habe, sei die Konsumquote der beiden Eheleute gleich hoch, und zwar zunächst mit 30 % und nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit der älteren Kinder mit 40 % anzusetzen.
Das Erstgericht ging beim kapitalisierten und laufenden Rentenbegehren von folgender Berechnung aus:
1997
Fiktives Einkommen S 218.814,--
abzüglich fiktive (aufgewertete) Fixkosten S 91.677,60
zu verteilendes Einkommen S 127.136,40
30 % Konsumquote S 38.140,92
zuzüglich tatsächliche Fixkosten S 155.040,--
Unterhaltsbedarf S 193.180,92
abzüglich Witwenpension (14mal S 7.591,20) S 106.276,80
Unterhaltsforderung S 87.654,12
abzüglich Zahlung S 53.736,--
restlicher Anspruch S 33.918,12
1998:
Fiktives Einkommen S 223.846,--
abzüglich fiktive (aufgewertete) Fixkosten S 93.511,52
zu verteilendes Einkommen S 130.334,85
30 % Konsumquote S 39.100,45
tatsächliche (aufgewertete) Fixkosten S 158.140,80
Unterhaltsbedarf S 197.241,25
abzüglich Witwenpension S 106.276,80
Unterhaltsanspruch S 90.964,15
abzüglich Zahlung S 40.000,--
S 50.964,45
Rente ab 1. 1. 1999:
Fiktives (aufgewertetes) Einkommen S 228.994,--
abzüglich fiktive (aufgewertete) Fixkosten S 95.381,75
zu verteilendes Einkommen S 133.612,70
40 % Konsumquote S 53.445,08
tatsächliche (aufgewertete) Fixkosten S 161.303,61
jährlicher Unterhaltsanspruch S 214.565,--
monatlicher Unterhaltsanspruch S 17.896,--
abzüglich Witwenpension S 9.033,52
monatlicher Nettounterhaltsanspruch S 8.862,48
Dazu komme noch die bei Zusammenrechnung der Witwenpension und der Rente zu leistende Einkommensteuer, die sich mit 35.542 S jährlich errechne, sodass sich eine jährliche Bruttorente von 141.900 S ergebe. Dies entspreche einer monatlichen Bruttorente von 11.825 S.
Die entgangenen Arbeitsleistungen für den Bau des standesgemäßen Einfamilienhauses seien als Naturalunterhalt zu werten und stünden der Klägerin ebenfalls zu. Ein entsprechender Schadensbetrag sei, wie sich aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 92/87 ergebe, neben den Fixkosten für die von der Klägerin bewohnte Mietwohnung zuzusprechen.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil infolge der Berufung des Beklagten (geringfügig) dahin ab, dass es den Beklagten zur Zahlung von 83.929,17 S binnen 14 Tagen (Punkt 1.) und einer Rente von 11.760 S monatlich für die Zeit vom 1. 1. 1999 bis 31. 12. 2024 (Punkt 2.) verpflichtete und das Mehrbegehren von 21.721,83 S und von 1.512 S monatlich abwies (Punkt 3.). Den Ausspruch gemäß Punkt 4. des Ersturteiles bestätigte es mit der Maßgabe, dass das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei einen weiteren Unterhaltsentgang von 1,1 Mio S zu zahlen, dem Grunde nach zu Recht bestehe (Punkt 4.). Die Kostenentscheidung hielt es der Endentscheidung vor (Punkt 5.).
Das Berufungsgericht billigte die Berechnungsmethode des Erstgerichtes, ging jedoch von einer Witwenpension der Klägerin für 1997 von insgesamt 104.303,40 S, für 1998 von insgesamt 107.230,20 S und für 1999 von 9.109,10 S monatlich aus. Damit änderten sich auch die Ansätze für die von der Beklagten zu tragende Einkommensteuer, die das Berufungsgericht nunmehr mit 35.667 S jährlich ausmittelte. Daraus errechnete es ab 1999 eine Bruttorente von 141.110 S jährlich und 11.760 S monatlich. Die zeitliche Begrenzung der Rente mit der voraussichtlichen Lebensdauer des Getöteten entspreche der Rechtsprechung. Dessen hypothetischer Pensionszeitpunkt sei für die Dauer des Rentenanspruches ohne Belang. Das Erstgericht habe auch den Zuspruch auf Ersatz der entfallenen Arbeitsleistungen des Getöteten für den geplanten Bau des Eigenheimes zutreffend als berechtigt erkannt. Eine Vorteilsausgleichung zu Lasten der Klägerin dahin, dass sie ihre Eigentumswohnung nun nicht, wie ursprünglich geplant, zur Finanzierung des Hausbaues heranziehen müsse, komme nicht in Frage. Die mit dem Eigenheimbau verbundene Vermögensbildung habe außer Betracht zu bleiben, weil der Wohnzweck und damit der Unterhaltscharakter im Vordergrund stünden (2 Ob 58/86; 8 Ob 92/87). Auf die Frage, wie sich das bestehende Vermögen der Klägerin entwickelt hätte, wäre ihr Mann am Leben geblieben und das Eigenheim errichtet worden, komme es daher von vornherein nicht an. Dazu komme, dass die Ersatzleistung, die die Klägerin nunmehr begehre, nicht annähernd dem Wert des geplanten Eigenheimes entspreche, sodass durch die nicht zustande gekommene Vermögensverschiebung ohnehin nur jene Kosten der Errichtung des Eigenheimes finanziert worden wären, die nicht durch die Arbeitsleistung des getöteten Ehemannes aufgebracht worden wären. Der Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung wäre für die Klägerin somit nicht verloren gewesen, sondern hätte im Wert des Eigenheimes seinen Niederschlag gefunden.
Die nunmehrige Wohnungssituation der Klägerin entspreche nicht jener, die sie nach der Errichtung des Eigenheimes gehabt hätte. Die kumulative Geltendmachung einerseits der Kosten für die nunmehrige Wohnung und andererseits des Ersatzes für entgangene Arbeitsleistungen widerspreche daher nicht dem im Schadenersatz herrschenden Grundsatz, dass der Geschädigte nach Schadensausgleich nicht besser gestellt sein solle. Das Erstgericht habe zutreffend darauf verwiesen, dass der Oberste Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall (8 Ob 92/87) dem Schädiger neben dem Ersatz der Fixkosten für die (allerdings schon bisher bewohnte) Ehewohnung auch den Ersatz der Eigenleistungen des Getöteten für den geplanten Hausbau auferlegt habe, obwohl das Haus nicht zur Ausführung gelangt sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof bisher nicht zur Frage der Vorteilsausgleichung bei einem nicht mehr erforderlichen Verkauf von Liegenschaftsvermögen Stellung genommen habe.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Beklagten ist zulässig und teilweise im Sinne einer Aufhebung des Barzahlungs- und Rentenzuspruches berechtigt.
Soweit die Beklagte die Feststellungen des Erstgerichtes über die Höhe der Fixkosten der Klägerin für ihre neue Wohnung als "unvollständig" ansieht, weil das Erstgericht insoweit die Angaben der Klägerin ihrer Ansicht nach nicht entsprechend geprüft habe, bekämpft sie in Wahrheit die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes, an die der Oberste Gerichtshof jedoch gebunden ist. Da ohnehin Feststellungen über die Fixkosten getroffen wurden, liegen insoweit keine sekundären Feststellungsmängel vor. Dies gilt auch für den in der Revision nochmals vorgenommenen Versuch, die sich auf die Aussage der Klägerin gründenden Feststellungen des Erstgerichtes, dass sie während der Ehe nicht berufstätig gewesen sei, als unrichtig zu bekämpfen.
Gegen die von den Vorinstanzen dem Rentenbegehren zugrunde gelegte Konsumquote der Klägerin vermag die Revision nichts Überzeugendes vorzubringen. Das Erstgericht hat durchaus schlüssig begründet, warum es den Verbrauch der der Familie zu Lebzeiten des Mannes zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen zugeordnet hat. Hiebei überzeugt insbesondere der Umstand, dass sich der Mann kaum auswärts aufhielt und seine unmittelbare Wohnumgebung nicht einmal zur Berufsausübung verlassen musste, wohnten er und seine Familie doch in der von ihm als Hausmeister betreuten Wohnhausanlage. Weiters ist auch darin, dass die Vorinstanzen die Konsumquote der Eltern prozentuell etwas höher angesetzt haben als jene ihrer drei damals im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, ein Abweichen von der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu erblicken. Nach dem Wegfall der Sorgepflichten für die beiden älteren Kinder hätte der Verstorbene außer für sich und die Klägerin nur mehr für ein heranwachsendes Kleinkind zu sorgen gehabt, dessen Konsumquote mit 20 % nicht zu knapp bemessen ist. Der Beklagte hat auch keine Umstände dargelegt, warum die Anfang 1999 bereits über 22 und 21 Jahre alten Kinder noch nicht selbsterhaltungsfähig geworden sein sollten (selbst wenn sie keine Waisenrente bezogen hätten) und den Eltern weiterhin finanziell zur Last gefallen wären.
Der Ansicht des Beklagten, die Rente hätte über das Pensionsalter des Verstorbenen hinaus entweder überhaupt nicht oder nicht in der festgesetzten Höhe zuerkannt werden dürfen, weil die dann fiktiv zu erwartenden erheblichen Einkommenseinbußen und erhöhten Fixkosten wegen des Verlustes der Hausbesorgerwohnung zu berücksichtigen gewesen wären, ist entgegenzuhalten: Die Grenze für die Dauer der Rente nach dem Tod eines Unterhaltspflichtigen bildet die wahrscheinliche Lebensdauer des Getöteten. Der Zeitpunkt, zu dem der Getötete in Pension gegangen wäre, ist hingegen für die Dauer des Rentenanspruches grundsätzlich ohne Belang, weil mit der Pensionierung alleine die Unterhaltsverpflichtung nicht erlischt. Die Pensionierung hat zwar, wenn sie - wie im Regelfall - mit Einkommenseinbußen verbunden ist, Auswirkungen auf die Höhe des Hinterbliebenenanspruches (Reischauer in Rummel, ABGB2 II, Rz 37 zu § 1327,mwN Apathy, EKHG [1992], Rz 24 zu § 12; Koziol, Haftpflichtrecht II, 162). Dies gilt insbesondere auch für den Dienstwohnungsentgang (2 Ob 309/68 = ZVR 1969/212). Die Dienstwohnung hätte die Familie aber bereits ohnehin vor der Pensionierung des Ehemannes der Klägerin aufgegeben, war doch die Errichtung eines eigenen Hauses zu Wohnzwecken geplant, weshalb die Klägerin ja auch einen entsprechenden Unterhaltsentgang (verlorene Eigenleistungen des Verstorbenen) geltend machte. Die Zukunftsprognose zeigt daher, dass der Pensionierungszeitpunkt für den Wegfall der günstigeren Dienstwohnung hier nicht kausal wäre.Der Ansicht des Beklagten, die Rente hätte über das Pensionsalter des Verstorbenen hinaus entweder überhaupt nicht oder nicht in der festgesetzten Höhe zuerkannt werden dürfen, weil die dann fiktiv zu erwartenden erheblichen Einkommenseinbußen und erhöhten Fixkosten wegen des Verlustes der Hausbesorgerwohnung zu berücksichtigen gewesen wären, ist entgegenzuhalten: Die Grenze für die Dauer der Rente nach dem Tod eines Unterhaltspflichtigen bildet die wahrscheinliche Lebensdauer des Getöteten. Der Zeitpunkt, zu dem der Getötete in Pension gegangen wäre, ist hingegen für die Dauer des Rentenanspruches grundsätzlich ohne Belang, weil mit der Pensionierung alleine die Unterhaltsverpflichtung nicht erlischt. Die Pensionierung hat zwar, wenn sie - wie im Regelfall - mit Einkommenseinbußen verbunden ist, Auswirkungen auf die Höhe des Hinterbliebenenanspruches (Reischauer in Rummel, ABGB2 römisch II, Rz 37 zu Paragraph 1327,,mwN Apathy, EKHG [1992], Rz 24 zu Paragraph 12 ;, Koziol, Haftpflichtrecht römisch II, 162). Dies gilt insbesondere auch für den Dienstwohnungsentgang (2 Ob 309/68 = ZVR 1969/212). Die Dienstwohnung hätte die Familie aber bereits ohnehin vor der Pensionierung des Ehemannes der Klägerin aufgegeben, war doch die Errichtung eines eigenen Hauses zu Wohnzwecken geplant, weshalb die Klägerin ja auch einen entsprechenden Unterhaltsentgang (verlorene Eigenleistungen des Verstorbenen) geltend machte. Die Zukunftsprognose zeigt daher, dass der Pensionierungszeitpunkt für den Wegfall der günstigeren Dienstwohnung hier nicht kausal wäre.
Das Ausmaß der Pensionsbezüge, die der im Alter von 47 Jahren Verstorbene zu erwarten gehabt hätte, kann noch nicht mit Bestimmtheit vorhergesagt werden, ist doch denkbar, dass diese infolge einer laufenden Anpassung der Gehälter und Pensionen an die inflationäre Entwicklung im Zeitpunkt des fiktiven Pensionsantritts wesentlich höher als die derzeitigen Pensionsbezüge sein werden (vgl 4 Ob 541/83 = EFSlg 46.109, 46.110). Zudem wäre wohl bis zum fiktiven Pensionszeitpunkt auch mit dem möglichen Entfall der Unterhaltsverpflichtung für das jüngste Kind zu rechnen, wodurch sich die Konsumquote der Klägerin abermals erhöhen könnte. In welcher Höhe sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin ab dem möglichen Pensionszeitpunkt ihres verstorbenen Mannes errechnen wird, hängt demnach insgesamt von derzeit nicht zu überblickenden Faktoren ab.Das Ausmaß der Pensionsbezüge, die der im Alter von 47 Jahren Verstorbene zu erwarten gehabt hätte, kann noch nicht mit Bestimmtheit vorhergesagt werden, ist doch denkbar, dass diese infolge einer laufenden Anpassung der Gehälter und Pensionen an die inflationäre Entwicklung im Zeitpunkt des fiktiven Pensionsantritts wesentlich höher als die derzeitigen Pensionsbezüge sein werden vergleiche 4 Ob 541/83 = EFSlg 46.109, 46.110). Zudem wäre wohl bis zum fiktiven Pensionszeitpunkt auch mit dem möglichen Entfall der Unterhaltsverpflichtung für das jüngste Kind zu rechnen, wodurch sich die Konsumquote der Klägerin abermals erhöhen könnte. In welcher Höhe sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin ab dem möglichen Pensionszeitpunkt ihres verstorbenen Mannes errechnen wird, hängt demnach insgesamt von derzeit nicht zu überblickenden Faktoren ab.
Wie in jenen Fällen, in denen das Ende einer Rente von völlig
ungewissen Umständen bestimmt wird (2 Ob 51, 52, 53/63 = ZVR
1963/234; 2 Ob 182/83 = EFSlg 43.547), muss auch dort, wo weitgehend
unbekannt ist, ob und mit welcher Änderung der Höhe der Rente bei
(fiktivem) Eintritt in den Ruhestand des Unterhaltspflichtigen zu
rechnen ist, von einer Berückichtigung dieses Umstandes Abstand
genommen werden (vgl Reischauer in Rummel aaO; 8 Ob 57/84 = EFSlg
46.111; 2Ob 32/92 = EFSlg 69.126 bis 69.130, 69.907).
Ob oder inwieweit das fiktive Pensionsalter des Verstorbenen zu einer Begrenzung der Hinterbliebenenrente führt, hängt daher von den jeweiligen Umständen des Falles ab (RIS-Justiz RS0031566). Die in der Revision zitierte Entscheidung 2 Ob 38/90 (= EFSlg 63.274, 63.278, 63.288, 63.289), mit der der Beklagte den Rechtsstandpunkt untermauern will, dass der Pensionszeitpunkt bereits jetzt zu berücksichtigen sei, ist auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragbar, war doch dort die Hinterbliebenenrente nach einem in der Schweiz lebenden und arbeitenden Mann strittig, weshalb die - noch zu erhebenden - Schweizer Verhältnisse bei Beurteilung der Auswirkungen des Übertrittes in den Ruhestand maßgebend waren.
Ist eine Prognose über die Einkommensentwicklung des Getöteten für die Zeit nach dem fiktiven Übertritt in den Ruhestand nicht möglich, so bleibt es dem Schädiger überlassen, später eine Herabsetzung der Rente zu verlangen, wenn er hiefür sprechende Umstände nachzuweisen in der Lage ist (8 Ob 167/76 = ZVR 1978/23; 4 Ob 541/83; Apathy aaO, Rz 25 zu § 12 EKHG). Dem Beklagten bleibt es unbenommen, eine Herabsetzungsklage einzubringen, sollte sich zum fiktiven Pensionszeitpunkt des Verstorbenen aufgrund der dann vorliegenden konkreten Umstände ergeben, dass sich diese gegenüber dem Bemessungszeitpunkt wesentlich geändert haben.Ist eine Prognose über die Einkommensentwicklung des Getöteten für die Zeit nach dem fiktiven Übertritt in den Ruhestand nicht möglich, so bleibt es dem Schädiger überlassen, später eine Herabsetzung der Rente zu verlangen, wenn er hiefür sprechende Umstände nachzuweisen in der Lage ist (8 Ob 167/76 = ZVR 1978/23; 4 Ob 541/83; Apathy aaO, Rz 25 zu Paragraph 12, EKHG). Dem Beklagten bleibt es unbenommen, eine Herabsetzungsklage einzubringen, sollte sich zum fiktiven Pensionszeitpunkt des Verstorbenen aufgrund der dann vorliegenden konkreten Umstände ergeben, dass sich diese gegenüber dem Bemessungszeitpunkt wesentlich geändert haben.
Wie die Revision selbst einräumt, steht der Witwe auch Ersatz für jene Arbeitsleistungen zu, die vom verstorbenen Ehemann für einen Hausbau erbracht worden wären, wenn das Haus - wie hier - der Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Familien dienen sollte und dem Lebensstandard der Familie angemessen ist oder gewesen wäre, weil derartigen Naturalleistungen Unterhaltscharakter zukommt (2 Ob 58/86 = EFSlg 54.286; 8 Ob 92/87 = ZVR 1989/136; 2 Ob 33/92; RIS-Justiz RS0031579). Dies gilt auch dann, wenn das geplante Haus aufgrund des unerwarteten Todes des Ehemannes nicht erbaut wird (8 Ob 92/87). Eine (geplante) Verbesserung der bisherigen Wohnverhältnisse nimmt der Leistung des Unterhaltspflichtigen noch nicht den Unterhaltscharakter (2 Ob 58/86 = EFSlg 54.286; 8 Ob 92/87 mwN).
Der Beklagte hält zwar die Ansicht aufrecht, dass sich die Klägerin auf den daraus resultierenden Anspruch nach § 1327 ABGB den Wert ihrer Eigentumsgarconniere, die sie zur Finanzierung des Hausbaues verkaufen hätte müssen, anrechnen lassen müsse, weil sie ansonsten bereichert wäre. Bereits das Berufungsgericht hat aber mit zutreffenden Argumenten dargelegt, warum dies hier nicht der Fall ist. Diesen Ausführungen vermag die Revision nichts Zielführendes entgegenzuhalten, sodass insoweit auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO). Bei der bei konkreter Schadensberechnung zu berücksichtigenden gesamten Vermögensentwicklung der geschädigten Klägerin (vgl Koziol-Welser, Bürgerliches Recht11, 299 f) ergibt sich hier überhaupt kein Vorteil der Klägerin durch den Behalt ihrer Garconniere gegenüber deren Verkauf, wäre der ihr zukommende Erlös doch sofort wiederum in eine Realität, nämlich in das Eigenheim investiert worden, dessen Hälfteeigentümerin sie aufgrund ihres Miteigentums an der Liegenschaft geworden wäre. Ihr wäre daher der Vermögenswert ohnehin erhalten geblieben.Der Beklagte hält zwar die Ansicht aufrecht, dass sich die Klägerin auf den daraus resultierenden Anspruch nach Paragraph 1327, ABGB den Wert ihrer Eigentumsgarconniere, die sie zur Finanzierung des Hausbaues verkaufen hätte müssen, anrechnen lassen müsse, weil sie ansonsten bereichert wäre. Bereits das Berufungsgericht hat aber mit zutreffenden Argumenten dargelegt, warum dies hier nicht der Fall ist. Diesen Ausführungen vermag die Revision nichts Zielführendes entgegenzuhalten, sodass insoweit auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Bei der bei konkreter Schadensberechnung zu berücksichtigenden gesamten Vermögensentwicklung der geschädigten Klägerin vergleiche Koziol-Welser, Bürgerliches Recht11, 299 f) ergibt sich hier überhaupt kein Vorteil der Klägerin durch den Behalt ihrer Garconniere gegenüber deren Verkauf, wäre der ihr zukommende Erlös doch sofort wiederum in eine Realität, nämlich in das Eigenheim investiert worden, dessen Hälfteeigentümerin sie aufgrund ihres Miteigentums an der Liegenschaft geworden wäre. Ihr wäre daher der Vermögenswert ohnehin erhalten geblieben.
Berechtigung kommt den Revisionsausführungen allerdings insoweit zu, als der Beklagte den Zuspruch der der Klägerin im Zusammenhang mit dem Wohnaufwand entstehenden Kosten neben dem als berechtigt erkannten Anspruch auf Ersatz der entgangenen Arbeitsleistungen für den geplanten Hausbau bekämpft. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin, dem die Vorinstanzen gefolgt sind, ist davon auszugehen, dass die Familie bei Bezugfertigkeit des geplanten Hauses dort auch eingezogen wäre. Andernfalls wären die entfallenden Arbeitsleistungen des Verstorbenen ja nicht als Naturalunterhalt zu qualifizieren und daher auch nicht im Rahmen des § 1327 ABGB zu berücksichtigen.Berechtigung kommt den Revisionsausführungen allerdings insoweit zu, als der Beklagte den Zuspruch der der Klägerin im Zusammenhang mit dem Wohnaufwand entstehenden Kosten neben dem als berechtigt erkannten Anspruch auf Ersatz der entgangenen Arbeitsleistungen für den geplanten Hausbau bekämpft. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin, dem die Vorinstanzen gefolgt sind, ist davon auszugehen, dass die Familie bei Bezugfertigkeit des geplanten Hauses dort auch eingezogen wäre. Andernfalls wären die entfallenden Arbeitsleistungen des Verstorbenen ja nicht als Naturalunterhalt zu qualifizieren und daher auch nicht im Rahmen des Paragraph 1327, ABGB zu berücksichtigen.
Wenn die Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes dessen Dienstwohnung
räumen muss und genötigt ist, sich eine andere Wohnung zu beschaffen,
kann sie zwar den Verlust der Wohnung als Unterhaltsentgang in der
Höhe der angemessenen Wiederbeschaffungskosten nach § 1327 ABGB vom
Schädiger ersetzt verlangen (SZ 41/155 ua; RIS-Justiz RS0031737). Im
vorliegenden Fall wäre die Dienstwohnung aber bereits in absehbarer
Zeit ohnehin aufgegeben worden. Die Familie hätte nur mehr bis zur
Fertigstellung des Eigenheimes in der Hausbesorgerwohnung gelebt.
Daraus ergibt sich, dass die Klägerin den Ersatz für Mehraufwendungen
nur für jenen Zeitraum verlangen kann, der zwischen dem
Kündigungstermin betreffend die Hausbesorgerwohnung und dem fiktiven
Zeitpunkt der Übersiedlung in das eigene Haus liegt. Ab diesem
fiktiven Zeitpunkt kann sie weder die gegenüber der
Hausbesorgerwohnung erhöhten Mietkosten und sonstigen Fixkosten der
von ihr bewohnten Wohnung noch die Kosten der Hausbesorgerwohnung
selbst geltend machen, insoweit der betreffende Aufwand die zu
erwartenden Betriebskosten des Hauses übersteigt. Dies wird
jedenfalls beim reinen Mietzins (ohne Betriebskosten) und dem
Gegenwert des Naturalbezuges der Hausmeisterwohnung der Fall sein,
während eine Verringerung der Betriebskosten des Hauses gegenüber
jenen der Mietwohnung kaum zu erwarten gewesen wäre.
Aus der Entscheidung 8 Ob 92/87, auf die sich die Vorinstanzen zur
Begründung des kumulativen Zuspruches des Mietaufwandes und des
Ersatzes für die zu erwartenden Arbeitsleistungen des Verstorbenen
beriefen, lässt sich für ihren Standpunkt nichts gewinnen. Aus dieser
Entscheidung ergibt sich lediglich, dass die fixen Haushaltskosten
der Ehegatten vor dem Tod des Mannes im dort zugrunde liegenden Fall
2.225,60 S betragen haben und die entgangenen Arbeitsleistungen des
getöteten Mannes im Zusammenhang mit dem geplanten Hausbau mit
2.836,20 S monatlich errechnet wurden, weshalb schließlich eine Rente
von 3.000 S monatlich zuerkannt wurde. Die Berechnung dieses
Rentenzuspruches lässt sich aber letztlich aus dem Sachverhalt, der
nur unvollständig wiedergegeben wurde, ebensowenig erschließen wie
die Strittigkeit einzelner für die Berechnung maßgebender Positionen.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass über das Rentenbegehren (sowohl das
kapitalisierte als auch das laufende) noch nicht abschließend
entschieden werden kann, weil Feststellungen darüber fehlen, wann das
geplante Eigenheim bezugsfertig gewesen wäre und welche
Wohnungskosten im Fall der Übersiedlung der Familie angefallen wären. Das Erstgericht wird dementsprechende Feststellungen nachzutragen und bei Neuberechnung der Rente zu berücksichtigen haben, dass ab dem fiktiven Zeitpunkt der Benützbarkeit des Hauses der Familie zumindest keine reinen Mietkosten mehr angefallen wären.
Weiters wird der bisher nicht berücksichtigte Umstand zu bedenken
sein, dass auch die Dienstwohnung nicht völlig kostenlos benützt
wurde, sondern dass hiefür ein dem Naturalbezug der Dienstwohnung
entsprechender Betrag in Bezug des Vestorbenen berücksichtigt wurde.
Da die Vorinstanzen das Nettoeinkommen des Verstorbenen inklusive der
Naturalleistung für die Dienstwohnung bei der Rentenberechnung
zugrunde gelegt haben, wäre diese Naturalleistung bei den noch vom
Verstorbenen für die Familie getragenen monatlichen Fixkosten zu
berücksichtigen gewesen, worauf der Beklagte bei seinen Berechnungen auch hingewiesen hat.
Dessen ungeachtet war der Ausspruch über das Zurechtbestehen des
Ersatzanspruches betreffend die Arbeitsleistungen des Verstorbenen
dem Grunde nach zu bestätigen, wobei dem Spruch insoweit eine
deutlichere Fassung zu geben war, um klarzustellen, um welchen Geldzahlungsanspruch es sich hiebei handelt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 und 2 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 ZPO.
Anmerkung
E61363 06A02030European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00203.00X.0426.000Dokumentnummer
JJT_20010426_OGH0002_0060OB00203_00X0000_000