TE OGH 2001/4/26 6Ob95/01s

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gernot R*****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei "W*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 19. Februar 2001, GZ 4 R 11/01v-9, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 17. November 2000, GZ 39 Cg 80/00h-5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dass die den Kläger betreffenden Aussagen einem richtig wiedergegebenen Zitat entstammen, stellt auch der Revisionsrekurswerber nicht in Abrede. Nach den Grundsätzen der Zitatenjudikatur haftet der Medieninhaber nicht für die wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten, sofern seine Berichterstattung neutral und ohne Identifikation mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand und sich im konkreten Fall aus der gebotenen Interessenabwägung ein Rechtfertigungsgrund ergibt; in einem solchen Fall mangelt es an der Rechtswidrigkeit der Verbreitung (SZ 69/113, RdW 1999, 347; MR 1999, 81; vgl Zöchbauer, Korrektes Zitat und zivilrechtliche Ehrenbeleidigung, WBl 1999, 289; 6 Ob 12/00h). Die Weiterverbreitung der Äußerung eines Dritten in einem Medium ist durch das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit dann gerechtfertigt, wenn deren Interesse an der Kenntnis der Äußerungen die Interessen des dadurch Verletzten überwiegt, etwa wegen der besonderen Stellung des Zitierten in der Öffentlichkeit oder wegen der aktuellen besonderen Wichtigkeit des Themas (SZ 69/113; 6 Ob 12/00h).Dass die den Kläger betreffenden Aussagen einem richtig wiedergegebenen Zitat entstammen, stellt auch der Revisionsrekurswerber nicht in Abrede. Nach den Grundsätzen der Zitatenjudikatur haftet der Medieninhaber nicht für die wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten, sofern seine Berichterstattung neutral und ohne Identifikation mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand und sich im konkreten Fall aus der gebotenen Interessenabwägung ein Rechtfertigungsgrund ergibt; in einem solchen Fall mangelt es an der Rechtswidrigkeit der Verbreitung (SZ 69/113, RdW 1999, 347; MR 1999, 81; vergleiche Zöchbauer, Korrektes Zitat und zivilrechtliche Ehrenbeleidigung, WBl 1999, 289; 6 Ob 12/00h). Die Weiterverbreitung der Äußerung eines Dritten in einem Medium ist durch das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit dann gerechtfertigt, wenn deren Interesse an der Kenntnis der Äußerungen die Interessen des dadurch Verletzten überwiegt, etwa wegen der besonderen Stellung des Zitierten in der Öffentlichkeit oder wegen der aktuellen besonderen Wichtigkeit des Themas (SZ 69/113; 6 Ob 12/00h).

Ob nun eine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, richtet sich danach, wie die Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. Dieses Verständnis hängt ausschließlich von den jeweiligen konkreten Formulierungen ab und ist somit stets eine Frage des Einzelfalles, der keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Auffassung des Rekursgerichtes, das eine identifizierende Berichterstattung verneint, stellt keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Auch das vom Rekursgericht angenommene hohe Informationsinteresse der Öffentlichkeit an Vorgängen, durch die personenbezogene Daten aus den Computern der Sicherheitsbehörden beschafft werden, ist zu billigen. Welche Interessen jedoch bei der durchzuführenden Abwägung den Ausschlag geben, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalles (MR 1999, 81). Die vom Rekursgericht dazu vorgenommene Beurteilung orientiert sich an den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor.Ob nun eine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, richtet sich danach, wie die Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. Dieses Verständnis hängt ausschließlich von den jeweiligen konkreten Formulierungen ab und ist somit stets eine Frage des Einzelfalles, der keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Auffassung des Rekursgerichtes, das eine identifizierende Berichterstattung verneint, stellt keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Auch das vom Rekursgericht angenommene hohe Informationsinteresse der Öffentlichkeit an Vorgängen, durch die personenbezogene Daten aus den Computern der Sicherheitsbehörden beschafft werden, ist zu billigen. Welche Interessen jedoch bei der durchzuführenden Abwägung den Ausschlag geben, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalles (MR 1999, 81). Die vom Rekursgericht dazu vorgenommene Beurteilung orientiert sich an den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt nicht vor.

Anmerkung

E61657 06A00951

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00095.01S.0426.000

Dokumentnummer

JJT_20010426_OGH0002_0060OB00095_01S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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